Start Justiz Insolvenzverfahren Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH – Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen

Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH – Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen

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Vor rund zwei Jahren verurteilte das Landgericht Stuttgart das Unternehmen zu Schadensersatz wegen eines fehlerhaften Prospekts. Die darauffolgende Eigeninsolvenz wurde nun mangels Masse abgewiesen:

8 IN 856/19/ In dem Verfahren über den Antrag d. Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH, Hillerstraße 9, 70184 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Yuliia Katrych
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BSB Quack Gutterer Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Alexanderstraße 9 b, 70184 Stuttgart, Gz.: 19-726 as/
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht – 12.12.2019

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