Start Verbraucherschutz Was sollten Vermittler und Berater von Derivest-Nachrangdarlehen nun machen?

Was sollten Vermittler und Berater von Derivest-Nachrangdarlehen nun machen?

586

Leser unseres Internetblogs wissen natürlich, dass wir seit Jahren immer, wenn ein Investments im grauen Kapitalmarkt gescheitert ist, uns Einschätzungen von Rechtsanwälten einholen. In diesem Fall von Daniel Blazek von BEMK Rechtsanwälte aus Bielefeld, den man sicherlich als einen der erfahrensten und kompetentesten Vermittleranwälte in Deutschland bezeichnen kann. Hunderte Verfahren hat er bereits erfolgreich für Vermittler führen können, vor allem wenn es um das Thema „Vermittlung von Nachrangdarlehen“ und der daraus entstehenden Vermittlerhaftung geht.

Auch am jetzigen Wochenende haben wir Rechtsanwalt Daniel Blazek erreichen können, welcher uns eine kurze Stellungnahme zum aktuellen Derivest-Fall übermittelt hat.

BEMK Rechtsanwälte: Derivest – Vermittlerinteressen nicht vernachlässigen!

Nun ist es soweit: Das Schutzschirmverfahren in der vorläufigen Eigenverwaltung wurde angeordnet. Anleger und Vertrieb erhielten ein entsprechendes Schreiben, und eine Homepage zum Schutzschirmverfahren existiert auch schon. Zu Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses wurden drei Anlegeranwälte berufen, die bereits inhaltlich ähnliche Verlautbarungen auf ihren Internetpräsenzen oder einer Anwaltsplattform veröffentlichen.

Warum auch nicht? Zu Mitgliedern eines vorläufigen Gläubigerausschusses wird man nicht zufällig. Man wird vorgeschlagen und erklärt seine Bereitschaft dazu.

Der Vorschlagende wird dies vorher eruieren. Für Anwälte ist dies ein lohnendes Geschäft. Denn es lassen sich nicht nur die Interessen der Gläubiger im Schutzschirmverfahren oder später ggf. im Regelinsolvenzverfahren vertreten, sondern auch weitere Ansprüche überprüfen, ggf. geltend machen und vielleicht sogar realisieren.

Entsprechend lauten im Komplex Derivest Formulierungen in der anwaltlichen Werbung/Information: „Als weitere Haftungsgegner können z.B. die Vermittler in Betracht kommen, die diese Produkte vertrieben haben. Die Vermittlerhaftung wird vor Ablauf etwaiger Verjährungsfristen geprüft“ oder „Es können Ansprüche gegen Dritte bestehen.

Diese sind ggf. gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen“ oder „Darüber hinaus bieten wir Ihnen die kostenfreie Prüfung an, inwieweit Schadensersatzansprüche gegen sonstige am Geschäftsmodell der Derivest GmbH beteiligte Dritte durchgesetzt werden können“.

Unter die vorbezeichneten „Dritten“ fallen – wie bereits das erste Zitat zeigt – auch die Vermittler und Berater der Derivest-Nachrangdarlehen. Wie üblich. Sie sind ein leicht auszumachendes Ziel.

Man muss ihnen nur die gewöhnliche Litanei vorhalten: Angeblich wurde nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt, das Produkt war nicht für den Anleger geeignet, die Nachrangklausel war vielleicht unwirksam und überhaupt soll nicht alles mit rechten Dingen gelaufen sein. Und es sogar sowieso alles unplausibel (zumeist ohne besonders stichhaltige Begründung). Im Idealfall waren die Vermittler und Berater auch noch versichert.

Die ehemaligen Derivest-Finandienstleister fragen sich nun, was zu tun ist. Sie erhalten nur Informationen, die für das Verhältnis der Nachrangdarlehensnehmerin zu den Anlegern wichtig sind. Denn da spielt im Schutzschirmverfahren die Musik.

Zwar mögen die Vermittler und Berater hoffen, dass ihnen möglichst wenig Ungemach droht, soweit im Schutzschirmverfahren die Anleger beruhigt oder vielleicht teilweise befriedigt werden.

Doch das ist regelmäßig eine Illusion, wie bereits jetzt die Werbung der Anlegeranwälte – nicht nur derjenigen im Ausschuss – zeigt. Die potenzielle Haftung des Vertriebs wird unabhängig von den Belangen des Insolvenzverfahrens eine Rolle spielen.

Der Anleger von gestern wird regelmäßig zum Kläger von morgen bei kriselnden Kapitalanlagen. Doch schlimmstenfalls nicht nur diese: Auch die Emittentin oder Insolvenzschuldnerin, die sich ggf. mit entsprechenden Schadensersatzansprüchen der Anlegergläubiger konfrontiert sieht, steht dann im Spannungsverhältnis mit den Vertrieben.

Und sollte sich einmal ein Insolvenzverwalter der Frage der Anfechtung von geleisteten Provisionen widmen und der Ansicht sein, dass dieses vertieft werden müsse, kommt auch noch diese Front hinzu.

Zudem drohen regelmäßig Spannungen mit der – falls überhaupt vorhandenen – Haftpflichtversicherung, zum Beispiel in Fragen der Meldung des Produkts, der vertragskonformen Protokollierung, ggf. der Erreichung der Deckungsrenze oder gar der Kündigung des Vertragsverhältnisses.

Es ist auch im Fall Derivest denkbar, dass sich die ehemaligen Vermittler und Berater solchen Fronten gegenüber sehen. Die Betreuung der Anleger und entsprechende Werbung ist bereits im Gange; die versuchsweise Vermeidung der Zerschlagung der Derivest GmbH auch.

Nur die Interessen der Vermittler und Berater werden wieder – wie üblich – vernachlässigt. Man hat sich seinerzeit dankbar um ihre Aktivitäten bei der Einwerbung bemüht, und nun werden sie zur Zielscheibe der Anleger und ihrer Anwälte.

Hinzu kommt, dass Anlegeranwälte in die Insolvenzakte schauen werden. Nicht selten werden die dort gewonnenen Anlegeradressen zu Akquisezwecken genutzt, zum Teil in rechtlich fragwürdiger Weise. Der Komplex Derivest kocht also nicht nur aktuell hoch, sondern wird in den nächsten drei Jahren weiter köcheln.

Der Vertrieb sollte sich darauf einstellen. Er sollte nicht glauben, mit Anlegeranwälten paktieren zu können in der Hoffnung, möglichst unbeschadet davon zu kommen. Er sollte auch nicht glauben, dass eine Bündelung von gemeinsamen Interessen (Anleger und Finanzdienstleister in einer Struktur) Sinn macht; die Interessen widersprechen sich. Der Vertrieb sollte nicht auf Plattformen, die letztlich auf Anlegermandate zielen, hereinfallen, ebenso wenig wie auf unerfahrene Interessenvertreter. Der ehemalige Derivest-Vertrieb sollte vielmehr seiner Isolierung ins Auge sehen und sich auf Inanspruchnahmen vorbereiten.

Wir empfehlen, dass sich derjenige Vertrieb, der den Tatsachen ins Auge sehen will und anstrebt, die anstehenden Konfrontationen besonnen anzugehen und zu überleben, sich bündelt und ein eigenes, unabhängiges Team bildet. Wir verfügen über die Erfahrung aus Komplexen wie beispielsweise Göttinger Gruppe, S&K, INFINUS, P&R, Captura, BWF, EN Storage, PIM Gold, PICAM und vielen mehr. Wir unterhalten eine eigene Maklerbetreuung für solche Fälle sowie tauschen uns in geschlossenen Präsenzveranstaltungen aus. Wir sind im Pool der erfolgreichsten Haftpflichtversicherer, die indes erst ab gerichtlicher Inanspruchnahme ggf. einstandspflichtig sind. Die meisten unserer Mandanten haben die vorbezeichneter Krisen überstanden.

Handeln Sie klug.

Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, November 2019

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein