Start Justiz Insolvenzverfahren Clinicall Germany GmbH – Zur Insolvenzeröffnung und Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Clinicall Germany GmbH – Zur Insolvenzeröffnung und Einstellung des Ermittlungsverfahrens

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Wir haben bereits vor einiger Zeit eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Neuss wegen des Unternehmens gestellt, da wir deutliche Hinweise darauf hatten, dass das Geschäftsmodell nicht nachhaltig sein, sondern es eher der Eigenversorgung der verantwortlichen Personen im Unternehmen in den USA, der Schweiz und Deutschland gedient haben könnte. Die Staatsanwaltschaft sah das Modell ähnlich kritisch, musste aber mangels fehlender Nachweise das Ermittlungsverfahren einstellen.

Aus unserer Sicht sollte man das nun wieder öffnen. Wir gehen auch davon aus, dass die Staatsanwaltschaft Neuss das untersucht und auch der jetzt eingesetzte Insolvenzverwalter der Frage nachgeht, was mit den Anlegergeldern passiert ist. Die Anleger haben ein Recht darauf, zu erfahren, ob auch alles korrekt abgelaufen ist mit ihren Investitionen.

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Neuss unter HRB 15131 eingetragenen Clinicall Germany GmbH, Hellersbergstr. 6, 41460 Neuss, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nadine Leicht, Hoferhof Straße 89, 40468 Düsseldorf

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik, Brömmekamp, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

ist am 28.10.2019, um 09:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

502 IN 155/19
Amtsgericht Düsseldorf, 28.10.2019

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