Start Justiz Lombard Classic 3: Prospekt und Beratung falsch – Insolvenzverwalter und Vermittler verurteilt

Lombard Classic 3: Prospekt und Beratung falsch – Insolvenzverwalter und Vermittler verurteilt

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In einem Verfahren vor dem Landgericht Leipzig ist durch Urteil vom 05.09.2019 der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG (LC3), Herr Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler, zur Feststellung der angemeldeten Schadensersatzforderung im Insolvenzverfahren verurteilt worden. Hintergrund war die vom Landgericht festgestellte Fehlerhaftigkeit des Prospektes des LC 3. Der daneben im selben Verfahren verklagte Vermittler der Kapitalanlage ist zu Schadensersatz verurteilt worden, da er die Anlage als Festgeld ähnlich sicher dargestellt hatte. Nach Ansicht des Landgerichts handelt sich hierbei um eine eindeutig grob falsche Darstellung. Die von dem Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke vertretene Anlegerin hat nun einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 45.000 €.

Risikoverharmlosung führt zu Haftung des Vermittlers

Röhlke vertritt viele Anleger gegen Vermittler des LC 2 und LC 3 und den Insolvenzverwalter und konnte erst vor kurzem gegenüber Herrn Insolvenzverwalter Scheffler auch die gerichtliche Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes des Lombard Classic-2 Fonds durchsetzen. Derzeit erkennt der Anwalt eine Tendenz der Gerichte, die Kapitalanlagevermittler zu Schadensersatz zu verurteilen. Er berichtet:

„In mehreren Verfahren in Hamburg wurde kürzlich eine Vertriebsgesellschaft zu Schadensersatz verurteilt, weil durch deren Mitarbeiter die in dem Emissionsprospekt erkennbaren Risiken verharmlost wurden. Insbesondere die ungeprüfte Übernahme des Werbeslogans der Lombardium-Gruppe „sicher wie Festgeld“ stellt danach eine unzulässige Relativierung dar, da die stille Beteiligung an der Ersten Oderfelder KG oder der LC 3 KG mit erheblichen Risiken belastet war. Das hat auch das Landgericht Leipzig bei der Verurteilung des dort verklagten Kapitalanlagevermittlers so gesehen.

Nach Ansicht des Landgerichts handelte es sich um eine riskante Kapitalanlage, auf deren Risiken an einigen Stellen im Prospekt zwei hingewiesen wurde, allerdings unter relativierenden Angaben des Vermittlers. Die Anlegerin hatte sich in erster Linie auf die persönliche Beratung durch den Vermittler verlassen und nicht auf die Einzelheiten in dem umfangreichen Prospekt. Da die Beratung im Jahre 2013 erfolgte, kann die von uns vertretene Mandanten auf eine Schadenersatzzahlung durch die Versicherung des Vermittlers hoffen“, teilte Röhlke mit.

Prospekt LC 3 ist falsch

Darüber hinaus ging es in dem Verfahren um die Qualität des Emissionsprospektes des LC 3-Fonds generell. Hier hat das Landgericht bestätigt, dass der Emissionsprospekt den Eindruck erweckte, dass die Faustpfandkredite der Lombardium Hamburg KG nur gegen die Verpfändung beweglicher Wertgegenstände und gerade nicht gegen die Verpfändung von Inhabergrundschuldbriefen vergeben werden. Tatsächlich, das war unstreitig, haben die Inhabergrundschuldbriefe einen wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit der Lombardium Hamburg KG dargestellt. Im Prospekt war aber kein Hinweis hierauf enthalten. Die Anlegerin hat mit dieser Argumentation, vertreten durch Rechtsanwalt Röhlke, ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet.

Der Insolvenzverwalter hatte das Bestehen einer Schadensersatzforderung wegen des fehlerhaften Prospektes bestritten. Nach dem landgerichtlichen Urteil muss er die Forderung allerdings zur Insolvenztabelle aufnehmen. Die Entscheidung dürfte aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes Geltung für alle still beteiligten Anleger der LC 3 haben, die Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Auf das Nichtbestehen von Ansprüchen auf vertraglicher Grundlage hatte der Insolvenzverwalter Scheffler im Frühling 2019 die Anleger bereits per Brief selbst hingewiesen.

Chancen für Anleger

„Die Entscheidung ist erfreulich für unsere Mandanten und auch für alle anderen stillen Beteiligten der LC 3 KG. Gleichwohl sollten alle Anleger, die ihre Forderung zur Insolvenztabelle auf rein vertraglicher Grundlage angemeldet haben, noch einmal kompetenten anwaltlichen Rat aufsuchen, um die Anmeldung rechts sicher zu gestalten oder ganz neu vornehmen zu lassen. Gerne stehen wir auch für eine Beratung über mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber Vermittlern zur Verfügung“, rät Rechtsanwalt Röhlke.

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