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Staatsanwaltschaft Trier Sicherungsmaßnahmen

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Staatsanwaltschaft Trier

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von
Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (459k StPO)

8141 Js 18770/18

Unter dem Aktenzeichen.: 4 Ls 8141 Js 18770/18 wurden mit Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 06.12.2018 die Constantin Morosan und Dietmar Schäffer zur gesamtschuldnerischen Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen die Verurteilten Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die beiden Verurteilten entschlossen sich spätestens im Frühjahr 2018 dazu, sich durch die Begehung von Einbrüchen in Kindertagesstätten und Schulen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht und zeitlicher Dauer zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen. Hierbei entwendeten Sie bei einigen Gelegenheiten sowohl Bargeld als auch werthaltige Gegenstände.

Der Tatzeitraum erstreckt sich vom 05.04.2018 bis zum 10.07.2018. Tatorte waren Losheim am See, Irsch, Serrig, Zerf, Beckingen, Konz, Konz-Oberemmel, Ayl, Reinsfeld, Schillingen, Kleinich, Horbruch, Abentheuer, Birkenfeld, Brücken, Weiskirchen, Freudenburg, Mettlach-Weiten, Schwalbach, Merzig und Mettlach-Orscholz.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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