Start Justiz Insolvenzverfahren Smart Properties Immobilieninvestment UG – Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Smart Properties Immobilieninvestment UG – Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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6 IN 252/19 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Smart Properties Immobilieninvestment UG, ehemals:

Gormannstraße 14, 10119 Berlin

, vertreten durch den

Geschäftsführer Herrn Andreas Gabriel, Kiefernweg 16, 14532 Kleinmachnow

Geschäftszweig: Immobilienvermittlung HRB 27928 P wird auf den am 08.04.2019 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag wegen Zahlungsunfähigkeit heute, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Herr Rechtsanwalt Jan Patrick Röcker, Kurfürstendamm 26a, 10719 Berlin

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.09.2019 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden ( § 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 23.10.2019, um 11:00 Uhr im Gebäude des

Justizzentrums Potsdam, Jägerallee 10 – 12, 14469 Potsdam

, Saal 25. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über – die Person des Insolvenzverwalters, – den Gläubigerausschuss – gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse ( §§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Gründe Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahrens als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht,

Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam

schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach der Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach der Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (e.U.) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Potsdam, den 31. Juli 2019

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