Start Justiz Strafbefehl des Amtsgerichts Schwetzingen

Strafbefehl des Amtsgerichts Schwetzingen

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natefarr / Pixabay

Staatsanwaltschaft Mannheim

916 AR 1231/18

Durch das Amtsgericht Schwetzingen ist am 15.10.2018 ein Strafbefehl gegen Victor-Ionut Curuciuc ergangen, welcher seit dem 31.10.2018 rechtskräftig ist. Hierin ist die Einziehung eines weißen Trekkingrades angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 27.04.2014 entwendete der Verurteilte an einer nicht bekannten Örtlichkeit in Hockenheim das unverschlossene abgestellte weiße Trekkingrad unbekannter Marke mit der Rahmennr. A09040 im Wert von ca. 100 €, um es fortan für sich zu nutzen.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mannheim, L 10, 11-12, 68161 Mannheim zum Aktenzeichen 916 AR 1231/18 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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