Start Verbraucherschutz Klage gegen Kündigungspraxis der Aachener Bausparkasse AG unzulässig?

Klage gegen Kündigungspraxis der Aachener Bausparkasse AG unzulässig?

705

Die Kündigungswelle alter Bausparverträge mit hohen Guthabenszinsen hält an. Wie viele andere Bausparkassen, kündigt die Aachener Bausparkasse reihenweise Verträge, die aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase für sie unrentabel geworden sind. Das ist aus Sicht von Verbraucherschützern unrechtmäßig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Klage eingereicht, um die Praxis im Interesse der Verbraucher zu unterbinden. Das Oberlandesgericht Köln vertritt allerdings die Auffassung, die Unterlassungsklage sei unzulässig. Mit der Frage, ob die Kündigungen rechtens waren, setzte sich das Gericht nicht auseinander. Verbraucher müssen sich individuell rechtlich gegen die Kündigungen zur Wehr setzen und auf Fortsetzung der Verträge drängen.

Seit Jahren versuchen etliche Bausparkassen sich beispielsweise durch Tarifwechselangebote oder Kündigungen von aus heutiger Sicht gutverzinsten Verträgen zu lösen. Zum Teil verweigern sie Verbrauchern nach Aussprache der Kündigung auch den Anspruch auf einen (Zins-)Bonus oder eine Treueprämie.

Aachener Bausparkasse setzte Verbraucher auch moralisch unter Druck

Die Vorgehensweise der Aachener Bausparkasse ist dabei bislang einzigartig und besonders auffällig: Zunächst stellte sie ihre Kunden vor die Wahl, entweder ein Angebot zum Wechsel in einen anderen Tarif mit deutlich geringerer Verzinsung anzunehmen oder sich den Bausparvertrag auszahlen zu lassen.

Für den Fall, dass nach einer Frist keines von beiden geschehe, wurde die Kündigung des Bausparvertrags angedroht und dann auch ausgesprochen. Gleichzeitig setzte die Aachener Bausparkasse ihre Kunden moralisch unter Druck. So heißt es in den Schreiben: „Verhalten sich die Inhaber hoch verzinslicher, mit den aktuellen finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr zu vereinbarender Bausparverträge nicht dementsprechend, so schädigt dies nicht nur die Bausparkasse, sondern auch die gesamte Bausparergemeinschaft.“

Lassen Sie sich auf keinen Fall durch vorgeschobene moralische Argumente aus einem gutverzinsten Bausparvertrag drängen. Das Amtsgericht Aachen hat mit Urteil vom 29.6.2017 Az.: 120 C 343/16) die Kündigung aus §§ 313, 314 BGB bereits für unwirksam erklärt (rechtskräftig). Rechtsanwälte berichten uns, dass die Erfolgsaussichten, gegen entsprechende Kündigungen vorzugehen, sehr gut seien.

Wenn Ihr Bausparvertrag gekündigt worden ist, können Sie folgendes tun:

  1. Prüfen Sie, auf welches Kündigungsrecht sich die Bausparkasse beruft (mehr dazu am Ende dieses Beitrags).
  2. Bei einer Kündigung nach §§ 313, 314 BGB reichen Sie mit Hilfe unseres Musterbriefs Widerspruch gegen Kündigung nach §§ 313, 314 BGB direkt bei Ihrer Bausparkasse Widerspruch ein.
  3. Bei Schwierigkeiten oder Unklarheiten wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale vor Ort.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/geld-versicherungen/vertraege-gekuendigt-klage-gegen-aachener-bausparkasse-17720

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein