Start Allgemein 2019 – Änderungen: Betriebliche Altersvorsorge und Versicherungen

2019 – Änderungen: Betriebliche Altersvorsorge und Versicherungen

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Wenn Beschäftigte für die spätere Betriebsrente eigenes Geld sparen (die sogenannte Entgeltumwandlung), müssen sie auf diesen Gehaltsteil bis zu einem Höchstbetrag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Auch das Unternehmen spart in der Ansparphase bei der Entgeltumwandlung seinen Arbeitgeberanteil – für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind das zurzeit 19,38 Prozent.

Im Gegenzug müssen Arbeitnehmer die ausgezahlte Betriebsrente später versteuern, und gesetzlich Krankenversicherte müssen zudem auf die Rente sowohl den Arbeitnehmer- wie auch den Arbeitgeberbeitrag der Kranken- und Pflegeversicherung (zurzeit 18,8 Prozent) selbst zahlen. Arbeitgeber hingegen können die Ersparnis in der Ansparphase bisher einstreichen. Sie sind nicht verpflichtet, diese an die Arbeitnehmer weiterzugeben.

Das ändert sich ab dem 1. Januar 2019: 15 Prozent des umgewandelten Beitrags zur betrieblichen Altersvorsorge müssen die Firmen dann an die jeweilige Versorgungseinrichtung zahlen. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Ob diese 15 Prozent letztlich 1:1 im Vertrag des jeweiligen Arbeitnehmers landen, hängt von der konkreten Regelung im Tarifvertrag ab.

Eine Einschränkung bei der Zuschusspflicht gibt es allerdings: Beisteuern müssen Arbeitgeber diese 15 Prozent nur, falls die sozialversicherungspflichtige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Diese beträgt im Jahr 2019 in der Krankenversicherung 4.537,50 Euro und in der Rentenversicherung (West) 6.700 Euro im Monat. Praktisch bedeutet das: Wenn Arbeitnehmer mehr als 6.700 Euro im Monat verdienen, spart der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge und muss folglich auch keinen Zuschuss zahlen.

Auch der Arbeitnehmer spart bei der Umwandlung von Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze keine Sozialabgaben; er muss im Alter aber dennoch auf die Betriebsrente Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil von Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Wichtig: Für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen wird der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Beitrags erst ab dem 1. Januar 2022 verpflichtend.


Beim Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat- oder Berufsunfähigkeitsversicherung wird ab Januar 2019 ein neues Informationsblatt Pflicht: Versicherer müssen den Kunden darin rechtzeitig vor der Unterschrift auf maximal drei Seiten über die Art der Versicherung, den Umfang der gedeckten Risiken, Prämien und deren Zahlungsweise sowie über Ausschlüsse informieren. Auch sind Laufzeit sowie Anfangs- und Enddatum des Vertrags anzugeben und die Pflichten des Kunden aufzuführen, um Schäden vom Versicherer erstattet zu bekommen.

Zudem hat die „EU-Durchführungsverordnung zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ den Versicherungsgesellschaften ab dem Jahreswechsel eine klare und nicht irreführende Sprache für die Produktinformationsblätter ins Aufgabenbuch geschrieben. Nicht vorbei kommen Vertreiber der Policen auch an der neuen Form: vorangestellte Bildsymbole wie grüne Häkchen oder ein rotes „X“ sollen dem Kunden an den entscheidenden Stellen deutlich erkennbar und einfach signalisieren, wo sich die wichtigsten Informationen des Versicherungsprodukts befinden.

Die neuen Vorgaben gelten für alle Sparten, die keine Versicherungsanlageprodukte sind.


Ab dem 1. Januar 2019 wird für ehemalige Zeitsoldatinnen und -soldaten ein einheitlicher Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. Sie können sich dann dort freiwillig versichern. Außerdem erhalten sie nach Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird.

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