Start Verbraucherschutz Auch auf Blockchain basierende Geschäftsmodelle können bewilligungspflichtig sein

Auch auf Blockchain basierende Geschäftsmodelle können bewilligungspflichtig sein

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Viele virtuelle Währungen wie beispielsweise „Bitcoin“ verwenden als Grundlage die sogenannte Blockchain-Technologie. Wer auf der Blockchain basierende Geschäftsmodelle betreiben will, muss prüfen, ob finanzmarktrechtliche Bewilligungspflichten einzuhalten sind.

Geldeinheiten von virtuellen Währungen wie Bitcoin werden in Blockchain-Netzwerken verwaltet. Solche Währungen existieren ausschliesslich virtuell in einem Computernetz und haben keine physische Gestalt. Der Handel damit erfolgt dezentral im Internet und muss nicht über zwischengeschaltete Stellen wie den Staat, Notenbanken oder Geschäftsbanken abgewickelt werden.

So können die Nutzer von virtuellen Währungen, die über das Internet miteinander verbunden sind, diese elektronisch untereinander überweisen oder Waren und Dienstleistungen damit bezahlen. Kauf und Nutzung virtueller Währungen:ein Risiko?

Der blosse Kauf und Verkauf sowie die Nutzung von virtuellen Währungen als Zahlungsmittel für Waren und Dienstleistungen ist in der Schweiz nicht reguliert. Es braucht dafür also keine spezielle Bewilligung. Dies gilt sowohl für jene Person, die mit virtueller Währung bezahlt oder diese kauft, als auch für jene, die sich damit bezahlen lässt oder diese verkauft. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Verwendung von oder die Investition in virtuelle Währungen ohne Risiken wäre. Solche Währungen unterliegen in der Regel hohen Preisschwankungen und es können Unsicherheiten bezüglich des Herausgebers der Währung bestehen. Zudem ist es gegenwärtig unklar, ob Ansprüche auf virtuelle Währungen zivilrechtlich
durchgesetzt werden können.

Handel mit virtuellen Währungen bergen Geldwäschereirisiken

Das schweizerische Finanzmarktrecht enthält zwar keine konkreten Bestimmungen zu virtuellen Währungen, dennoch ist es je nach Geschäftsmodell möglich, dass der Handel mit entsprechenden Einheiten von der FINMA bewilligt werden muss. So bieten virtuelle Währungen aufgrund ihrer technischen Eigenschaften Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Übermittlung von Vermögenswerten und zur Anonymität.
Daher birgt der Handel mit solchen Währungen erhöhte Risiken zur Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Insbesondere fallen das Anbieten
von Verwahrung- und Zahlungsdienstleistungen mit virtuellen Währungen (sog. Custody Wallet-Anbieter) sowie der Betrieb von Handelsplattformen, die den Kauf und Verkauf virtueller Währungen anbieten, unter das Geldwäschereigesetz. Anbieter solcher Tätigkeiten müssen sich vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit entweder einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen oder sich als Finanzintermediär der FINMA direkt unterstellten.

Umständen ist eine Bankenbewilligung nötig

Gewisse Handelstätigkeiten mit virtuellen Währungen erfordern eine Bankenbewilligung und führen zu einer laufenden Überwachung durch die FINMA. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewerbsmässig Geld von Kunden auf eigenen Konten entgegengenommen wird. Dasselbe gilt für Anbieter, die auf eigenen „Wallets“ von Kunden Guthaben virtueller Währungen annehmen
und für diese Konten führen. Eine Bankenbewilligung ist unter engen Voraussetzungen hingegen nicht erforderlich, wenn die Guthaben in virtueller Währung ausschliesslich zur sicheren Verwahrung übertragen werden und diese auf der Blochchain verwahrte virtuelle Währungen zu jedem Zeitpunkt dem einzelnen Kunden zugeordnet werden können.

Auch andere Blockchain-Anwendungen können bewilligungspflichtig sein Die Anwendung der Blockchain-Technologie ist nicht nur auf virtuelle Währungen wie Bitcoin beschränkt. Auch Anwendungen im Bereich von so genannten „Colored Coins“ oder „Smart Contracts“ nutzen diese Technologie, um Dienstleistungen anzubieten. In diesen Fällen muss der Anbieter rechtzeitig abklären, ob eine Bewilligung nach weiteren Finanzmarktgesetzen wie dem Börsengesetz oder dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz erforderlich ist.

Abklärungen der FINMA

Erhält die FINMA konkrete Hinweise, dass eine Tätigkeit im Zusammenhang mit virtuellen Währungen oder weiteren von den Finanzmarktgesetzen
erfassten Blockchain-Applikationen ohne die nötigen Voraussetzungen oder Bewilligung der FINMA ausgeübt wird, leitet sie Abklärungen wegen unerlaubter Tätigkeit ein. Bewahrheitet sich der Verdacht, trifft die FINMA die notwendigen Massnahmen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Das kann bis hin zur Liquidation der betreffenden Gesellschaft gehen. Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Bewilligungspflichten sind zudem strafbar, weshalb die FINMA zusätzlich die Strafbehörden einschaltet. Ob ein Anbieter von der FINMA bewilligt oder einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist, ist der Website der FINMA zu entnehmen.

Weiterführende Informationen zu Bitcoins finden sich im Bericht des Bundesrates zu virtuellen Währungen in Beantwortung der Postulate Schwaab (13.3687) und Weibel (13.4070) vom 25. Juni 2014 sowie in der FINMA-Wegleitung zu Initial Coin Offerings. Die FINMA verfolgt die laufenden Entwicklungen in diesen Bereichen eng und unterstützt die Schaffung angemessener rechtlicher Grundlagen für virtuelle Währungen ein (vgl. Medienmitteilung Bundesrat Blockchain-Arbeitsgruppe).

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