Start Allgemein Entscheidung im Prozess der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III

Entscheidung im Prozess der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III

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Am 17.Juli 2018 hat auch der Bundesgerichtshof im Rahmen eines vor dem Landgericht München und Oberlandesgericht München geführten Prozesses in Sachen Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III entschieden. Dies ist zwar dem Urteil (II ZR 13/17) nicht deutlich zu entnehmen, aus dem Zusammenhang und aus Abkürzungen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Fall aus dem Komplex Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III handelt. Das Urteil des Bundesgerichtshofes macht Anlegern des Immobilienfonds Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III Mut, gegen die Commerzbank und andere Vertriebsstrukturen vorzugehen.

HL Wachstumswerte Europa III: Prospektfehler für Kauf ursächlich
Zunächst bestätigt der Bundesgerichtshof, dass der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Prospektfehler auch ohne Kenntnis des Prospektes für die Anlegerentscheidung ursächlich wird, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verbindet, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt genannten Risiken nicht hingewiesen werden konnten. Dies hatte der Bundesgerichtshof schon mit Urteil vom 03. September 2017 (II ZR 21/06) entschieden. Daran hält er auch in dieser Entscheidung fest.

HL Europa III: Falsche Prospektangaben zu den Stellplätzen
Das heißt, weil der Prospekt des Immobilienfonds Hannover Leasing Wachstumswert Europa III im Hinblick auf die Anzahl der Stellplatzflächen und der Tiefgaragenplätze falsche Angaben enthalten hat, war davon auszugehen, dass alle Vermittler diese falschen Angaben auch ihren Kunden weitergegeben haben. Damit liegt eine Falschberatung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich vorher gar nicht den Prospekt hat zeigen lassen oder der Prospekt ihm erst später übergeben worden ist.

HL Europa III: Keine Prospekthaftung im weiten Sinne
In dem jetzt entschiedenen Fall ging es dann auch darum, ob auch die Fondsinitiatorin in Anspruch genommen werden kann. Dazu heißt es, dass diese Gründe nicht auf Ausführungen im Prospekt übertragen werden, die unter dem Gesichtspunkt einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch einen Vertreter, Dritten oder Sachwalter zu bewerten sind. Der Bundesgerichtshof meint, dass nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden kann, dass solche Erklärungen im Prospekt in das Aufklärungsgespräch eingeflossen sind und die Anlageentscheidung beeinflusst haben.

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