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SolEs 21/22 und Postbank – Diskussionsbedarf

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Anlegerschutzanwalt Petersen macht auf den Diskussionsbedarf für Anleger aufmerksam:

„Tausende Anleger beteiligten sich an der SolEs 21 GmbH & Co. KG und SolEs 22 GmbH & Co. KG. Im Juni erreichte sie die Kurzinformation Frühjahr 2018 der Alternative Assets Treuhand GmbH.

In ihrem Schreiben von Mitte Juni dieses Jahres informierte die Alternative Assets Treuhand GmbH die SolEs-22-Anleger u. a. über die Restrukturierung der Finanzierung des Solarparks „Badajoz“.

Die Anleger sollen derzeit darüber abstimmen, 50 % eines möglichen Schadensersatzes aus dem ECT-Verfahren für eine Sondertilgung im Rahmen der Restrukturierung der Finanzierung des Solarparks „Badajoz“ zu verwenden.

Sollte die Gesellschafterversammlung der potenziellen Sondertilgung nicht zustimmen, würde es zu einem vollständigen Verlust dieser Anlage kommen. Grund dafür sei, dass sich die Banken ein sofortiges Kündigungsrecht vorbehalten: Sollte die Gesellschafterversammlung gegen die Sondertilgung stimmen, wäre das Darlehen umgehend fällig und würde zum vollständigen Verlust der Anlage für den Fonds führen.

Stand der ECT-Verfahren:

Im ECT-Verfahren gegen Spanien soll laut dem Schreiben ein Hearing im Zeitraum vom 25. Bis 29. Juni 2018 stattgefunden haben. Im ECT-Verfahren gegen Italien wurde im April Klage eingereicht.

Während sich ein Teil der Anleger wahrscheinlich noch mit dem aktuellen Schreiben der Alternative Assets Treuhand GmbH befasst, treten andere Gesellschafter aus den Solarfonds des Emissionshauses Voigt & Collegen aus und lassen all die Sorgen, die dieses Investment ihnen bescherten, hinter sich.

So auch einer unserer Mandanten. Der Mann aus Baden-Württemberg beteiligte sich im Juni 2010 mit 20.000 EUR an der SolEs 22 GmbH & Co. KG. Auf sein Anlageziel „eine sichere Anlage zur Altersvorsorge“ empfahl ihm ein Berater der Postbank Finanzberatung AG die Investition in den geschlossenen Solarfonds, der Solarparks in Spanien und Italien betreibt.

Der Anleger reichte Klage ein und ließ sich durch die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen aus Kiel gegen die Postbank Finanzberatung AG vertreten.

Anfang des Jahres fand der Gerichtstermin von dem Landgericht Hannover statt. Das Gericht stellte in diesem Fall fest, dass die Postbank Finanzberatung ihre Pflicht zu anlagegerechten Beratung verletzt hat.

„In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben könnten (BGH, Urteil vom 21.03.2013, III ZR 182/129).“

So wurde der Anleger nicht über das Risiko gemäß § 172 Abs. 4 HGB (Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, bei SolEs 22 in Höhe von 10 % des Anlagebetrages) und die Gefahr eines Totalverlustes aufgeklärt.

Das Landgericht Hannover schreibt in seinem Urteil: „Denn zu den Pflichten eines Anlageberaters gehört es auch, den Anleger über das Risiko, der Haftung nach § 172 Abs. 4 aufzuklären, und zwar auch dann, wenn diese auf 10 % beschränkt war, weil auch eine Haftung in diesem Umfang geeignet ist, die Renditeerwartung zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 04.12.2014, III ZR 82/14).

Durch das Urteil bekam der Mandant seine Anlagesumme abzüglich erhaltener Ausschüttungen zugesprochen. Zudem wurde er von allen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen – freigestellt, die unmittelbar oder mittelbar aus der gezeichneten Beteiligung resultieren und die ohne Zeichnung diese Beteiligung nicht eingetreten wären.

Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Die Postbank Finanzberatung AG hat die Anlagesumme und zudem zugesprochene Zinsen an den Mandanten ausgezahlt.

Vielen Anlegern in Deutschland und der Schweiz wurden die Solarfonds als sichere Investition verkauft.

Wenn Sie zu den Zeichnern gehören, wurde Ihnen dann auch verschwiegen, welche hohen Risiken sich hinter der vermeintlich lukrativen Geldanlage verbergen?

Es handelt sich bei SolEs22 um eine geschlossene Beteiligung und somit um eine hochspekulative Geldanlage. Vermutlich war es jedoch Ihr Ziel, Ihr Geld primär werterhaltend anzulegen oder Ihre Altersvorsorge zu sichern. Dann könnten Sie fehlerhaft beraten worden sein und sind ggf. nur über die Vorteile, nicht aber über die Risiken aufgeklärt wurden.

All diese Punkte können einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank begründen.“

RA Petersen lädt ein durch sein Team Ansprüche prüfen zu lassen.

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