Start Verbraucherschutz Oyak Anker Bank – Zur aktuellen Sitution nach dem Großkreditverbot

Oyak Anker Bank – Zur aktuellen Sitution nach dem Großkreditverbot

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Wirtschaftliche Erfolge von Unternehmen führen oft zu Kapitalbedarf, der zur Finanzierung von Expansionen und weiteren Geschäftsmodellen genutzt werden soll. Privatpersonen und kleine Unternehmen haben keine Probleme bei der Auswahl von Kreditinstituten, die erforderliche Mittel zur Verfügung stellen können. Diese verwenden nicht nur Anlagekapital aus dem Eigentum des Instituts, sondern bedienen sich Refinanzierungen. Die BaFin „hat einen Blick“ auf die Vergabe von Darlehen durch Bankinstitute. Dafür fordert sie die Erfüllung von Mindestvorgaben. Die berühmte Forderung ist das Vier-Augen-Prinzip das bei Großkrediten durch zwei Führungskräfte erfüllt sein muss. Wird diese Forderung nicht erfüllt, handelt es sich um einen Verstoß nach § 25a Abs. 1 KWG. Wenn die Vermutung eines Verstoßes durch Dritte übermittelt oder selbst erkannt wird, leitet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Sonderprüfung ein. Bundesweit hat sich die Zahl solcher Sonderprüfungen in den letzten Jahren auf knapp über 100 pro Jahr vermindert. 

Definition von Großkrediten

Großkredite werden durch die Capital Requirements Regulation (CRR) definiert. Damit wurden mit Wirkung vom 01.01.2014 die vorher bestehenden Regelungen nach § 13 KWG a. F. abgelöst. Nach Artikel 392 CRR East eine Risikoposition eines Instituts an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden als Großkredit definiert, wenn sein Wert 10% der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts erreicht oder überschreitet.

Gegen die für Anleger als Tagesgeldbank bekannte Oyak Anker Bank wurde von der BaFin ein Großkreditverbot verhängt. Solche Maßnahmen sind am Markt wenig bekannt und für die meisten Bankkunden irrelevant. Mit der Oyak Anker Bank ist eine der Banken, die in den Tagesgeldvergleichen im Internet häufig auf einem der vorderen Plätze liegen, in die Kritik der Aufsicht geraten. Wie die BaFin in Bonn mitteilte, wurde gegen das Frankfurter Institut auf Vorgaben des Kreditwesengesetzes ein Großkreditverbot nach § 45b (1) Satz 1 Nr. 3 KWG verhängt. Für das Institut besteht seit dem 09.01.2018 diese Vorgabe, die einzuhalten ist. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Geschäftsbasis des Bankinstituts

Das Bankinstitut zählt in Deutschland nicht zu den angestammten Kreditgebern. Seine Konditionen weichen von denen größerer Banken ab und werden unkonventionell präsentiert. Damit ist die Zuordnung zum grauen Finanzbereich verständlich. Angeboten werden unter anderem Tagesgeldkonten für Anleger und Ratenkredite. In Vergleichstabellen im Internet taucht der Name des Instituts mit seinen Leistungen bevorzugt auf. Es ist mehrfach ausgezeichnet worden. Die Stiftung Warentest hebt Qualität und Leistung in Verbindung mit dem Tagesgeld hervor. Dem steht die Kreditvergabe gegenüber.

Im vorigen Jahr wurden Ratenkredite über 36 Monate bei den Zins-Awards der FMH-Finanzberatung gelobt. Das Internetportal „Biallo“ ehrte das Angebot der Bank 2017 als Grundlage von „Top-Ratenkrediten“. Die Oyak Anker Bank hat es in Frankfurt bei Tagesgeldvergleichen oft zu guten Bewertungen der Ergebnisse geschafft. Sie wurde in mehreren Bereichen ausgezeichnet. Deshalb ist die aktuelle Problemstellung zu hinterfragen. Zu den Hintergründen für das Großkreditverbot führte die Bankenaufsicht aus, dass die Oyak Anker Bank gegen die „Anforderungen an das Vier-Augen-Prinzip“ und somit gegen die „Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation“ verstoßen habe.

Erläuterungen zur aktuellen Situation

Die Geschäftsleitung der Bank besteht nach Ausscheiden eines Mitarbeiters aus einer Person, dem Geschäftsführer Emre Yalçinkaya. Für bestimmte Geschäfte ist ein Vier-Augen-Prinzip von dazu berechtigten Personen notwendig. Diese Bedingung war nicht mehr erfüllt. Damit bekommt die Seriosität der Bank aktuell zu erkennende Risse. Das Fehlen weiterer Führungskräfte stellt die Politik jedes Unternehmens in Frage. Die Betrachtungen bei Banken sind sensibler. Geschäftspartner denken über solche Verbindungen intensiver nach. Wenn ein Institut gegen geltendes Recht verstößt, bleibt dies auch dann bedenklich, wenn ein Teil der Geschäfte weitergeführt werden darf.

Das normale Ratenkreditgeschäft mit Privatkunden gehe aber ganz regulär weiter, sagte eine Banksprecherin. Betroffen seien nur die Großkredite. Diese Betrachtung mag formal richtig sein. Wenn die Führung eines Bankinstituts weiß, dass an Geschäfte wie Großkredite Bedingungen geknüpft werden, sollte sie in der Lage sein, rechtzeitig Maßnahmen zu treffen, um nicht den Eindruck eines grauen Geschäftsmodells zu erwecken. Aus der Sicht eines arglosen Bürgers hätte ein solches Problem nicht aufkommen dürfen. Da dies doch der Fall ist, kann es niemand verdenken, dass Anleger mit Investitionen von Festgeldern – bei aller zugesagten Besicherung – über die Geschäftsverbindung nachdenken.

Fazit

Die Oyak Anker Bank ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Pensionsfonds der türkischen Streitkräfte. In ihrer heutigen Form entstand sie 1996. Diesen Pensionsfonds hat sie von der Anker-Bank übernommen. Diese war vorher aus der „Allgemeine Teilzahlungsbank“ in Koblenz hervorgegangenen. Laut Geschäftsbericht betrug die Bilanzsumme im vergangenen Jahr 950 Millionen Euro. Einlagen der Bank sind laut FMH bis zu 19,45 Millionen Euro je Kunde über die deutsche Einlagensicherung abgesichert. Dennoch bleibt der Hintergrund „grau“ und ist für Außenstehende nicht durchschaubar

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