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Änderungen im Steuerrecht

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Neben der zu erwartenden Erhöhung von Freibeträgen gibt es 2018 wieder einige weitreichende Änderungen im Steuerrecht. Unternehmer können sich über eine lang überfällige Erhöhung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter freuen. Andererseits müssen sie mit unangekündigten Kassenprüfungen rechnen. Auch bei der Altersvorsorge bringt 2018 ein paar Vorteile bei Betriebsrenten und durch einen Freibetrag für private Renten. Die größten Änderungen gibt es jedoch bei der Fondsbesteuerung. Und zu guter Letzt muss nur noch 2018 die Steuererklärung bis Ende Mai beim Finanzamt sein. 

Höhere Freibeträge und mehr Kindergeld

Der Grundfreibetrag steigt 2018 von 8820 Euro auf 9000 Euro. Für zusammenveranlagte Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner sind es 18.000 Euro. Der Kinderfreibetrag erhöht sich von 7356 Euro auf 7428 Euro je Kind für beide Elternteile. Auch beim Kindergeld gibt es wieder eine leichte Erhöhung um je 2 Euro. Danach gibt es

  • 194 Euro jeweils für das 1. und 2. Kind,
  • 200 Euro für das 3. Kind,
  • 225 Euro jeweils ab dem 4. Kind.

Das Kindergeld wird dabei auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Im Rahmen der Günstigerprüfung ermittelt das Finanzamt dann, was steuerlich vorteilhafter ist. Der Unterhaltshöchstbetrag, bis zu dem gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete Aufwendungen für Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung steuerlich geltend machen können, steigt ebenfalls auf 9000 Euro im Kalenderjahr.

Kindergeld rückwirkend nur noch bis sechs Monate

Neu ist zudem bei ab 2018 gestellten Kindergeldanträgen, dass Kindergeld nur noch bis zu sechs Monate und nicht mehr bis zu vier Jahre vor dem Antragsmonat gezahlt wird. Eltern, die trotz eines Kindergeldanspruchs kein Kindergeld erhalten, sollten daher mit der Beantragung nicht länger warten.

Steuerklassen für Paare

Paare, die 2018 heiraten, erhalten automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV. Möglich ist 2018 zudem der Wechsel der Steuerklassenkombination III/V auf die Kombination IV/IV auf Antrag nur eines Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartners. Wer die Steuerklassen wechseln will, muss das wie gehabt bis 30. November beantragen.

Wert geringwertiger Wirtschaftsgüter erhöht

Maßgeblicher Wert für ein im Jahr 2018 erworbenes geringwertiges Wirtschaftsgut sind nun 800 Euro statt 410 Euro ohne Umsatzsteuer. Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden. Das bringt Unternehmen schneller Steuervorteile und damit Liquidität als bei einer Abschreibung über mehrere Jahre. Die Wertgrenze für die besondere Aufzeichnungspflicht steigt von 150 Euro auf 250 Euro.

Auch die Untergrenze für eine alternativ mögliche Abschreibung mehrerer geringwertiger Wirtschaftsgüter als Sammelposten steigt von 150 Euro auf 250 Euro. Die Obergrenze von 1000 Euro bleibt unverändert. Güter in diesem Wertbereich lassen sich unter weiteren Voraussetzungen über einen Zeitraum von 5 Jahren abschreiben.

Förderung der Betriebsrente

Zur Stärkung der Betriebsrente können Arbeitgeber künftig 30 Prozent der zu zahlenden Lohnsteuer als Zuschuss erhalten. Voraussetzung ist, dass sie ab 2018 für einen Beschäftigten mit einem Monatsbrutto von weniger als 2200 Euro jährlich Altersvorsorgebeiträge zwischen 240 Euro und 480 Euro zahlen.

Renten-Freibetrag bei Grundsicherung

Wer Grundsicherung bezieht, dem steht eine private Rente bis zur Hälfte des jeweiligen Regelbedarfs steuerfrei zu. Ausgehend vom 2018 für Alleinstehende geltenden Wert von 416 Euro beträgt der maximal mögliche Freibetrag 208 Euro.

Digitale Lohnsteueranmeldung

Arbeitgeber müssen ab 2018 die aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten der Finanzbehörde verbindlich über die Digitale LohnSchnittstelle – DLS – melden. In Härtefallen sind Ausnahmen möglich.

Unangekündigte Kassenprüfungen

Unternehmer müssen ab 2018 vermehrt mit Kassenprüfungen rechnen. Finanzbeamte können ohne Ankündigung und außerhalb der Geschäfts- und Arbeitszeiten die ordnungsgemäße Kassenführung unter die Lupe nehmen. Gesetzliche Grundlage für diese Kassennachschau ist § 146b der Abgabenordnung (AO).

Neue Fonds-Besteuerung

Die Fondsbesteuerung ändert sich 2018 erheblich, damit diese mit dem Europarecht in Einklang steht. Wesentliche Änderungen sind das künftige Abstellen bei der Besteuerung auf den Zufluss. Steuerliche Kennzahlen wie Zwischengewinn, Immobiliengewinn und Aktiengewinn entfallen.

Bei Fonds, die Erträge nicht oder nur teilweise ausschütten, erfolgt die Besteuerung mittels einer Vorabpauschale. Diese wird von einem vorher ermittelten Basisertrag des Fonds abgezogen. Bestimmte inländische Erträge wie Dividenden, Mieteinnahmen und Gewinne aus Immobilienverkäufen werden künftig schon auf Fondsebene und nicht erst beim Anleger mit 15 Prozent Körperschaftsteuer besteuert. Im Gegenzug sind je nach Fondsgegenstand und Anlegerstruktur Auszahlungen zu 15, 30, 40, 60 oder 80 Prozent steuerfrei. Diese Änderung soll eine Ungleichbehandlung ausländischer und deutscher Fonds beseitigen.

Auch bei Fondsanteilen, die bereits vor Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 und damit länger als 10 Jahre gehalten wurden, unterliegen die sich ab 2018 ergebenden Wertsteigerungen der Besteuerung. Bei einem Verkauf des Fonds gilt für Veräußerungsgewinne ein Freibetrag von 100.000 Euro bzw. von 200.000 Euro für Ehepartner bei gemeinsam gehaltenen Fonds.

Zwei Monate länger Zeit für die Steuererklärung 2018

Letzter Abgabetermin für die Steuererklärung 2017 ist 2018 noch der 31. Mai. Die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss allerdings erst bis zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt sein. Erfolgt die Erklärung mit Hilfe eines Steuerberaters bleibt dann sogar statt wie bisher bis zum Jahresende 2019 nun Zeit bis zum 28. Februar 2020.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/steuerrecht-das-aendert-sich_123693.html

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