Landgericht München I Az.: 3 OH 18068/17
Dem Oberlandesgericht München werden die gleichgerichteten Musterverfahrensanträge in den Verfahren des Landgerichts München I mit den Aktenzeichen 3 O 22944/16
3 O 23076/16
3 O 23074/16
3 O 23075/16
22 O 112/17
22 O 113/16
22 O 23077/16
27 O 65/17
29 O 85/17
40 O 23071/16
40 O 22941/16
soweit sie bekanntgemacht wurden, zur Entscheidung über folgende Feststellungsziele vorgelegt:
1. |
Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt zur ML Schiffsinvest 2 GmbH & Co. KG vom 6.7.2010 (nachfolgend: Emissionsprospekt) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt, dass
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2. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziff. 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet waren, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte unter Ziff.1. a) – k) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Prospekt aufzuklären. |
In den Verfahren 3 O 22944/16, 3 O 23074/16, 3 O 23076/16, 3 O 23075/16, 22 O 112/17, 22 O 113/17, 22 O 23077/16, 27 O 65/17, 29 O 85/17, 40 O 23071/16 und 40 O 22941/16 wurden sämtliche Feststellungsziele vollumfänglich bekannt gemacht.
II.
Lebenssachverhalt:
Die Klageparteien beteiligten sich über die Treuhandkommandistin, die Beklagte zu 2) ML Treuhand GmbH, an der ML Schiffsinvest 2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft).
Der Fonds ist als geschlossener Dachfonds konzipiert und zwar als sog. „Blind-Pool“. Der Fonds sollte in Containerschiffe, Tanker und Bulker aller Größenklassen investieren. Bei dem Fonds sollten nach dem Prospekt, S. 14, 99,5 % des Kapitals investiert werden und Weichkosten nur in Höhe von 0,5 % anfallen. Durch die asymetrische Gewinnverteilung sollten die Gründungsgesellschafter überproportional an den Ergebnissen und Auszahlungen teilnehmen. Im Prospekt auf S. 14 heißt es hierzu:
„Im Ergebnis erhalten die Gründungsgesellschafter für einen Kapitalanteil in Höhe von 2,4 % des Gesamtkapitals des Fonds einen Anteil von 19,74 % aller Ergebnisse und Auszahlungen (vgl. auch Seiten 34 und 35 des Prospekts)“. |
Der Fonds hat sich bei 33 Schifffahrtsgesellschaften an dem jeweiligen Betriebsfortführungskonzept mit Neukapital beteiligt.
Grundlage der Beteiligung war jeweils (auch) der Emissionsprospekt „ML Schiffsinvest 2 Antizyklisch investieren – gemeinsam verdienen“, vom 06.07.2010. Die Beklagte zu 1) war Gründungskommanditistin. Die Beklagte zu 2) war Gründungs- und Treuhandkommanditistin.
Die Klageparteien begehren im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung ihrer Beteiligungen. Sie machen geltend, der Emissionsprospekt sei fehlerhaft und sie hätten die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet. Die Beklagte haften als Gründungsgesellschafter wegen der Prospektfehler. Sie hätten als Gründungsgesellschafter ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Beklagten hätten die Kläger über Prospektfehler, wie sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergeben, informieren müssen.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und bestreiten die geltend gemachten Prospektfehler.