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Landgericht München I: Musterverfahrensanträge

401

Landgericht München I Az.: 3 OH 18068/17

Dem Oberlandesgericht München werden die gleichgerichteten Musterverfahrensanträge in den Verfahren des Landgerichts München I mit den Aktenzeichen 3 O 22944/16

3 O 23076/16

3 O 23074/16

3 O 23075/16

22 O 112/17

22 O 113/16

22 O 23077/16

27 O 65/17

29 O 85/17

40 O 23071/16

40 O 22941/16

soweit sie bekanntgemacht wurden, zur Entscheidung über folgende Feststellungsziele vorgelegt:

1.

Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt zur ML Schiffsinvest 2 GmbH & Co. KG vom 6.7.2010 (nachfolgend: Emissionsprospekt) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt, dass

a)

der Emissionsprospekt die Marktsituation unrichtig und irreführend darstellt und insofern ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

b)

der Emissionsprospekt im Zusammenhang mit der Marktsituation nicht deutlich macht, dass die Darstellung zu der Markterholung nicht durch Tatsachen untermauert wird, es sich vielmehr um Meinungsbekundungen des Prospektherausgebers handelt und insofern ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

c)

der Emissionsprospekt eine nicht vorhandene Sicherheit bezüglich des Neukapitals vortäuscht bzw. risikoverharmlosend ist und insofern ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

d)

der Emissionsprospekt einem Prospektfehler enthält, indem vorgetäuscht wird, dass der Charterrateneinbruch durch die Finanz- und Wirtschaftskrise verursacht und damit vorübergehender Natur sei,

e)

der in dem Emissionsprospekt zugrundegelegte durchschnittliche Vermögenszuwachs von 8 – 10% pro Jahr auf keiner belastbaren Datenbasis basiert und insofern ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

f)

der Emissionsprospekt einen Prospektfehler enthält, indem er verschweigt, dass die im Prospekt dargestellte Performance zu den historischen Schiffsfonds auf der Basis der Studie der FMG Fondsmedia GmbH aus Juli 2010 auf einer Datenlage zum 31.12.2008 basiert und insofern die Finanz- und Wirtschaftskrise nicht berücksichtigt wurde,

g)

der Emissionsprospekt im Hinblick auf die Anschaffungskosten unplausibel ist und damit einen erheblichen Prospektfehler enthält,

h)

die voraussichtliche Finanz- und Ertragslage in EUR, die im Prospekt auf S. 66 dargestellt wird, unplausibel ist und einen erheblichen Prospektfehler enthält,

i)

der Emissionsprospekt eine intransparente Ergebnisverteilung, die dem Investor die wirtschaftlichen Folgen nicht hinreichend vor Augen führt, beinhaltet und damit einen erheblichen Prospektfehler enthält,

j)

der Emissionsprospekt die erheblichen Sondervorteile in Höhe von rund 19,74%, die die Gründungskommanditisten aus den Rücklagen erhalten, nicht hinreichend deutlich macht und insofern ein erheblicher Prospektfehler vorliegt

k)

der Emissionsprospekt auf der Seite 48 die fehlerhafte und irreführende Darstellung enthält, nahezu alle Einhüllentanker müssten bis zum Jahr 2010 ausgeliefert werden und aus steigender Transportnachfrage bei gleichzeitiger Reduzierung der zur Verfügung stehenden Tonnage ergäben sich in der Folge sehr gute Beschäftigungsaussichten für die Doppelhüllen-Fondsschiffe, so dass insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziff. 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet waren, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte unter Ziff.1. a) – k) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Prospekt aufzuklären.

In den Verfahren 3 O 22944/16, 3 O 23074/16, 3 O 23076/16, 3 O 23075/16, 22 O 112/17, 22 O 113/17, 22 O 23077/16, 27 O 65/17, 29 O 85/17, 40 O 23071/16 und 40 O 22941/16 wurden sämtliche Feststellungsziele vollumfänglich bekannt gemacht.

II.

Lebenssachverhalt:

Die Klageparteien beteiligten sich über die Treuhandkommandistin, die Beklagte zu 2) ML Treuhand GmbH, an der ML Schiffsinvest 2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft).

Der Fonds ist als geschlossener Dachfonds konzipiert und zwar als sog. „Blind-Pool“. Der Fonds sollte in Containerschiffe, Tanker und Bulker aller Größenklassen investieren. Bei dem Fonds sollten nach dem Prospekt, S. 14, 99,5 % des Kapitals investiert werden und Weichkosten nur in Höhe von 0,5 % anfallen. Durch die asymetrische Gewinnverteilung sollten die Gründungsgesellschafter überproportional an den Ergebnissen und Auszahlungen teilnehmen. Im Prospekt auf S. 14 heißt es hierzu:

„Im Ergebnis erhalten die Gründungsgesellschafter für einen Kapitalanteil in Höhe von 2,4 % des Gesamtkapitals des Fonds einen Anteil von 19,74 % aller Ergebnisse und Auszahlungen (vgl. auch Seiten 34 und 35 des Prospekts)“.

Der Fonds hat sich bei 33 Schifffahrtsgesellschaften an dem jeweiligen Betriebsfortführungskonzept mit Neukapital beteiligt.

Grundlage der Beteiligung war jeweils (auch) der Emissionsprospekt „ML Schiffsinvest 2 Antizyklisch investieren – gemeinsam verdienen“, vom 06.07.2010. Die Beklagte zu 1) war Gründungskommanditistin. Die Beklagte zu 2) war Gründungs- und Treuhandkommanditistin.

Die Klageparteien begehren im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung ihrer Beteiligungen. Sie machen geltend, der Emissionsprospekt sei fehlerhaft und sie hätten die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet. Die Beklagte haften als Gründungsgesellschafter wegen der Prospektfehler. Sie hätten als Gründungsgesellschafter ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Beklagten hätten die Kläger über Prospektfehler, wie sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergeben, informieren müssen.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und bestreiten die geltend gemachten Prospektfehler.

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