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Juristische Fragen rund um Weihnachten

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Auch wenn Weihnachten das Fest der Liebe ist, bieten die Feiertage viel Anlass für juristischen Klärungsbedarf – angefangen bei der Weihnachtsdeko über das Weihnachtsgeld und diverse Urlaubsfragen. Und wie war das gleich nochmal mit dem Umtausch von Weihnachtsgeschenken? 

Statt in der Adventszeit jeden Sonntag nur eine Kerze mehr anzuzünden, klärt die juristische Redaktion von anwalt.de deshalb auch die wichtigsten Rechtsfragen rund um Weihnachten – jeden Freitag eine Frage mehr: Erst eine, dann zwei, dann drei, dann vier!

Kann der Arbeitgeber Betriebsurlaub zwischen den Jahren anordnen?

Der Weihnachtsurlaub kann nicht nur Grund für Zank und Streit sein, wenn dieser zwischen den Jahren nach Wunsch des Arbeitnehmers nicht gewährt wird: Genauso kann zwangsweise gewährter Urlaub den Arbeitnehmern übel aufstoßen, wenn diese sich lieber in der wärmeren Jahreszeit erholen würden.

Betriebsurlaub nur bei dringenden betrieblichen Belangen

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Urlaubswunsch der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Nur wenn sogenannte dringende betriebliche Belange vorliegen, kann der Arbeitgeber Betriebsurlaub oder Werksferien bestimmen und festlegen. Solche dringenden betrieblichen Belange können vorliegen, wenn zum Beispiel der Arbeitgeber Urlaub nimmt und ohne ihn der Betrieb stillsteht:

So beispielweise der Arzt in einer Einzelpraxis oder der Rechtsanwalt in einer Kanzlei ohne weiteren Partner. Auch darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen, wenn zum Beispiel Zulieferer ebenfalls Betriebsferien haben. Allerdings berechtigen eine Auftragsflaute oder Betriebsstörungen nicht die Anordnung von Betriebsferien.

Formelle Voraussetzungen für Anordnung von Betriebsurlaub

Damit der Arbeitgeber Betriebsferien zulässig anordnen kann, muss er diese rechtzeitig ankündigen. So hat der Arbeitgeber bereits zu Jahresbeginn die Termine rechtzeitig seinen Arbeitnehmern mitzuteilen, damit diese ihre Urlaubsplanung darauf einstellen können.

Auch muss dem Arbeitnehmer ein Resturlaub verbleiben, über den er frei bestimmen darf. Zudem muss auch der Betriebsrat – wenn vorhanden – in die Entscheidung einbezogen werden. Zuletzt dürfen Betriebsferien auch nur während der Schulferien angeordnet werden, da Eltern ansonsten unzumutbar benachteiligt würden.

Muss man für Heiligabend Urlaub einreichen?

Laut Gesetz dürfen an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. Das heißt Arbeitnehmer haben in der Regel frei. Welche Tage zu den Feiertagen zählen, bestimmen die Bundesländer.

Heiliger Abend kein Feiertag

Viele Feiertage sind bundesweit einheitlich. So gelten zum Beispiel der erste und zweite Weihnachtsfeiertag einheitlich im gesamten Bundesgebiet als Feiertage. Allerdings wird der Heilige Abend von keinem Bundesland als Feiertag bestimmt. Das heißt, wer am Heiligen Abend freihaben möchte, muss Urlaub beantragen. Für Urlaub am Heiligen Abend gelten daher keine Besonderheiten: Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer auch für Urlaub an Heiligabend sich einen vollen Urlaubstag anrechnen lassen.

Halber Urlaubstag an Heiligabend?

Gibt allerdings der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern am Heiligabend bereits ab Mittag frei, so besteht die Möglichkeit, dass der Urlaubnehmer lediglich einen halben Urlaubstag nehmen muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich auch halbe Urlaubstage gewährt.

Denn die Gewährung von halben Urlaubstagen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass entweder die Möglichkeit von halben Urlaubstagen im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vorgesehen ist oder bereits betriebliche Übung darstellen. Trifft keiner dieser Fälle zu, muss der Arbeitgeber einer Halbtagsanrechnung zustimmen, wozu die Weihnachtsstimmung nützlich sein könnte.

Weihnachtspost kommt nicht – was tun?

Zu Weihnachten herrscht Hochbetrieb bei Paketen und Briefen. Bis zu 8,5 Millionen Pakete bewegt allein die Post pro Tag. So manche Sendung erreicht dabei nicht den gewünschten Empfänger.

Paket vor der Tür nur mit Genehmigung

Auch im Weihnachtstrubel dürfen Pakete nicht einfach vor der Haustür, im Garten oder gar in der Mülltonne landen. Das ist nur zulässig, wenn der Empfänger das genehmigt hat. Der Zusteller ist verpflichtet, das zu überprüfen. Dabei können sie sich auf mündliche Vereinbarungen meist nicht berufen, weil diesen bereits Regeln im Arbeitsverhältnis entgegenstehen. Im Übrigen müssten sie diese auch beweisen. Verschwindet ein Paket, haftet also das Zustellunternehmen sonst für den Verlust.

Beim Nachbarn abgeben nur mit Genehmigung

Ist niemand zu Hause – und manchmal sogar, wenn man daheim ist –, landet die Sendung auch gerne beim Nachbarn. In diesem Fall muss das Versandunternehmen den eigentlichen Empfänger darüber informieren. Mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) im sogenannten Kleingedruckten kann es sich nicht einfach davon befreien. Die Abgabe beim Nachbarn soll zudem die beim Online-Kauf häufig geltende gesetzliche Widerrufsfrist nicht in Gang setzen.

Kein Geld versenden ohne Versicherung

Statt langer Geschenkesuche stecken viele zu Weihnachten Geld mit in die Weihnachtskarte. Dann gibt es später auch keine Probleme mit dem Umtausch. Geht die Karte unterwegs verloren, gibt es dafür grundsätzlich keine Entschädigung. Einen Anspruch hat nur, wer das Geld mittels speziellem Wertbrief versandt hatte. Bargeld ist bei diesem bis zum Wert von 100,00 Euro versichert. Auch ohne speziellen Brief kann ein Nachforschungsauftrag das Geld samt Karte wiederbringen. Diesen Nachforschungsauftrag muss allerdings in diesem Fall wie auch beim Verlust von Paketen der Absender stellen.

Geschenke umtauschen – gewusst wie

Nicht umsonst sprechen manche nach Weihnachten von einer regelrechten Umtauschwelle. Und das ist nicht unbedingt verwunderlich. Denn auch wenn die gute Absicht zählt, trifft nicht jedes Weihnachtsgeschenk den Geschmack des Empfängers. Doch wie sorgen Sie dafür, dass der Umtausch auch gelingt?

Bei einem Online-Kauf haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht

Den sichersten Stand haben Sie, wenn Sie ein Geschenk, das nicht den Erwartungen entspricht, online bestellt haben. Denn hier können Sie den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Der juristische Hintergrund: Ein online abgeschlossenes Geschäft gilt als sogenannter Fernabsatzvertrag. Das sorgt unter anderem dafür, dass dem Käufer in vielen Fällen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zusteht. Und das nicht ohne Grund: Schließlich kann der Kunde beim Onlineshopping die erstandene Ware nicht unter die Lupe nehmen, wie es in einem Ladengeschäft üblich ist.

Dasselbe gilt bei einem Kauf an der Haustür. Auch wer etwa der Verkaufsstrategie eines geschäftstüchtigen Vertreters auf den Leim gegangen ist und seinen Kauf bereut, kann den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Hier sprechen Juristen von einem sogenannten „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag“.

Das Widerrufsrecht gilt nicht bei jedem Geschenk

Allerdings lässt sich nicht bei jeder Ware der Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen der Kaufvertrag widerrufen. Als Ausnahmen gelten etwa versiegelte Hygieneartikel, schnell verderbliche Waren wie Obst und Gemüse, speziell maßgeschneiderte Sonderanfertigungen sowie Datenträger wie CDs und DVDs in einer versiegelten Umverpackung. Auch Veranstaltungstickets sowie Heizöl und Benzin können üblicherweise – und logischerweise – nicht zurückgegeben werden.

Beim Kauf im Laden sind Sie bei Nichtgefallen auf die Kulanz des Händlers angewiesen

Dasselbe Widerrufsrecht gilt bei einem Ladenkauf jedoch nicht. Dessen ungeachtet sehen sich viele Händler mit der Konkurrenz des Onlinehandels konfrontiert und gestehen ihren Kunden die Möglichkeit ein, ihren Kauf bei Nichtgefallen innerhalb einer bestimmten Frist zurückzugeben. Dazu verpflichtet sind sie jedoch nicht. Einen Versuch ist es jedoch auf jeden Fall wert – vor allem zur Weihnachtszeit erweist sich so mancher Händler als kulant.

Was tun, wenn das Geschenk beschädigt oder defekt ist? Gewährleistung vs. Garantie

Weist das Geschenk dagegen Mängel auf, kommen Gewährleistung und Garantie ins Spiel. Beide Begriffe werden oft und gern verwechselt, jedoch beschreiben sie einen durchaus unterschiedlichen Vorgang mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten.

Was bedeutet Gewährleistung?

Als Gewährleistung bezeichnet man die gesetzliche Pflicht des Verkäufers, gekaufte Waren umzutauschen oder nachzubessern. Die Garantie dagegen ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, zu der er nicht gesetzlich verpflichtet ist.

Die Gewährleistungsfrist beträgt insgesamt zwei Jahre – so viel Zeit steht dem Käufer somit zu, um die Reparatur oder den Umtausch der gekauften, mangelhaften Ware zu verlangen.

Grundlegend wichtig hierbei ist jedoch, dass der Mangel bereits zu dem Zeitpunkt vorlag, an dem der Käufer den Artikel erhalten hat. Innerhalb der ersten sechs Monate muss der Käufer dies jedoch nicht nachweisen.

Ist dieser Zeitraum abgelaufen, ist der Käufer nun derjenige, der belegen muss, dass die Ware von Beginn an mangelhaft war. Gelingt das nicht, ist es sinnvoll, stattdessen mit dem Hersteller der mangelhaften Ware Kontakt aufzunehmen – denn hier besteht die Möglichkeit, dass er kulant ist und für seine Produkte Garantie anbietet.

Was bedeutet Garantie?

Garantieleistungen werden von zahlreichen Herstellern aus reiner Kulanz bereitgestellt. Sie verpflichten sich somit, mangelhafte Waren selbst umzutauschen oder nachzubessern. Hier wird es juristisch interessant: Obwohl keine gesetzliche Garantiepflicht besteht, sind Hersteller, sobald sie sich entscheiden, den Käufern ihrer Produkte durch Garantie entgegenzukommen, an etliche gesetzliche Pflichten gebunden.

Hierzu gehört, dass der Hersteller detailliert über die Bedingungen der Garantie informieren muss. Zudem ist er beim Umtausch bei Mängeln an strengere Anforderungen gebunden als im Fall der Gewährleistung. Wie oben erläutert, setzt der Anspruch auf Gewährleistung voraus, dass der ausschlaggebende Mangel bereits bei Erhalt der Ware vorgelegen hat. Bietet der Hersteller etwa für einen bestimmten Garantiezeitraum einen Umtausch bei Defekten an, muss der Hersteller auch zu seinem Wort stehen, wenn Mängel vorliegen, die erst später aufgetreten sind.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/advent-advent-ein-licht-geht-auf-rechtstipp-serie-zur-weihnachtszeit_122323.html

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