Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzeröffnung der Dr. Fuß Immobilien & Verwaltungs GmbH mangels Masse abgewiesen

Insolvenzeröffnung der Dr. Fuß Immobilien & Verwaltungs GmbH mangels Masse abgewiesen

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Dr. Fuß Immobilien & Verwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Gisela Fuß, ehemals geschäftsansässig Erfurter Straße 6 – 7, 10825 Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 182728, Geschäftszweig: Immobilienbranche 

– wurde der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 14.12.2017 mangels Masse zurückgewiesen (§ 26 Insolvenzordnung).

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 14.12.2017
36d IN 4736/17 Amtsgericht Charlottenburg, 20.12.2017

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