Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenz der Beate Uhse AG

Insolvenz der Beate Uhse AG

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In dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beate Uhse AG (Registergericht: Amtsgericht Hamburg, HRB 138234), Gutenbergstr. 12, 24941 Flensburg vertreten durch ihren vertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Vorstand Michael Specht und dem Prokuristen Jürgen Schulz – Schuldnerin –
– Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt,
Grimm 8, 20457 Hamburg –

wird heute, am 15.12.2017 um 16:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

1. Gemäß § 270a Abs. 1, S. 2, 22 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt:

Herrn Rechtsanwalt, Dr. Sven-Holger Undritz, c/o White & Case Insolvenz GbR, Holm 40
24937 Flensburg (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

3. Dem vorläufigen Sachwalter werden des Weitern folgende Aufgaben übertragen:
a) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Flensburg für das Insolvenzverfahren zu prüfen. Hierfür ist erforderlich zu prüfen, wo der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin liegt.
b) Er hat als Sachverständiger zu prüfen, ob ein gesetzlicher Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen.
c) Er hat ferner zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
d) Im Übrigen hat er als Sachverständiger zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen für die Anordnung einer Eigenverwaltung vorliegen.

4. Der vorläufige Sachwalter soll gemäß § 270a Abs. 1 S. 2, 274 InsO die wirtschaftlich Lage der Schuldnerin prüfen und die Geschäftsführung überwachen; der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten (§§ 274 Abs. 2, 22 Abs. 3 InsO).
5. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen.

6. Es wird ferner angeordnet, dass Zahlungen für Lohn-, Umsatz- und Körperschaftssteuer an die Finanzverwaltung, für Gewerbesteuer an die Gemeinde oder Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer i.S. von § 266a StGB an die jeweiligen Sozialkassen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters erfolgen kann.

7. Des Weiteren wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss gemäß § 22 a Abs. 1 lnsO bestellt. Diesem gehören an:

a) One Square Advisory Service GmbH, Theatinerstraße 36, 80333 München, vertreten durch Frank Günther,

b) Robus Capital Management Limited, 9 Percy Street. W1T1DL London, vertreten durch Andreas Jaufer

c) Herrn Jürgen Schulz, Glücksburgerstr. 35, 24986 Satrup

d) Herrn Rechtsanwalt Nils Breuninger, c/o SNB Law Schulz Noack Bährwinkel, Baumwall 7, 20459 Hamburg

e) Herrn Andreas Uelhoff, als Geschäftsführer der Eule Corporate Capital GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Sie steht jedem u, der durch diesen Beschluss beeinträchtigt wird. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Flensburg, Südergraben 22, 24937 Flensburg einzulegen, wobei die Notfrist mit der Zustellung der Entscheidung beginnt. Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Flensburg eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese eingelegt werde.

Hinweis: elektronischer Rechtsverkehr
Bei dem Amtsgericht Flensburg ist gemäß der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein mit Wirkung ab dem 15.03.2017 die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Dokumente eröffnet.

Der Rechtsbehelf kann auch in elektronischer Form eingelegt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Es ist bei der elektronischen Poststelle des betreffenden Gerichts über die auf der Internetseite www.justizpoststelle.schleswig-holstein.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.

Amtsgericht Flensburg
56 IN 230/17
Flensburg, den 15.12.2017

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