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Absetzung des Arbeitszimmers

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Das Absetzen eines Arbeitszimmers im Rahmen der Steuererklärung ist oftmals mit größeren Schwierigkeiten verbunden. Noch komplizierter wird es, wenn das Arbeitszimmer für Tätigkeiten verschiedener Einkunftsarten verwendet wird. In einem aktuellen Urteil musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden, wie und in welcher Höhe dieses Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden kann. Zwei Einkunftsarten in einem Arbeitszimmer
Der spätere Kläger ging in Vollzeit einer nichtselbstständigen Tätigkeit nach. Nebenbei war er freiberuflich als Schriftsteller tätig und erzielte damit ebenfalls Einnahmen. Bei seiner Einkommensteuererklärung machte er gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) für dieses Arbeitszimmer Betriebsausgaben i. H. d. Höchstbetrages von 1250 Euro geltend. Allerdings erkannte das zuständige Finanzamt (FA) diese Kosten steuerlich überhaupt nicht an.

Finanzgericht (FG) erkennt nur Hälfte an
Der Mann klagte schließlich gegen diesen Bescheid und bekam zumindest teilweise recht. Die Richter des FG berechneten zunächst den Anteil, zu dem das Arbeitszimmer für die beiden Tätigkeiten genutzt wurde. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis, dass das Zimmer jeweils zur Hälfte für die nichtselbstständige und die selbstständige Tätigkeit genutzt wurde und erkannten daher nur die Hälfte des Höchstbetrages – also 625 Euro – und auch nur für die Nutzung im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit an, da hierfür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

BFH erkennt Höchstbetrag an
Schließlich musste der BFH über diese Konstellation entscheiden und urteilte, dass in diesem Fall der Höchstbetrag i. H. v. 1250 Euro abgezogen werden muss.

Tatsächliches Nutzungsverhältnis ermitteln

Zunächst stellten die Richter fest, dass das tatsächliche zeitliche Nutzungsverhältnis beider Einkunftsarten durch sachgerechte Schätzung ermittelt werden muss, denn nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG darf für die Absetzung eines Arbeitszimmers kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.
Da der Mann für seine nichtselbstständige Tätigkeit aber den Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber nutzen konnte, konnten schlussendlich nur die Aufwendungen für das Arbeitszimmer bezüglich der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit abgezogen werden.

Höchstbetrag nur einmalig und nicht anteilig
Außerdem darf der Höchstbetrag weder anteilig der verschiedenen Einkunftsarten aufgeteilt noch bei mehreren Einkunftsarten mehrfach gewährt werden.
Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass das FA die Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag i. H. v. 1250 Euro anerkennen muss, auch wenn die Betriebsausgaben auf verschiedene Einkunftsarten entfallen.
(BFH, Urteil v. 25.04.2017, Az.: VIII R 52/13)

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/arbeitszimmer-fuer-mehrere-einkunftsarten-einmalig-absetzbar_115863.html

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