Wir haben erhebliche Zweifel, ob der Insolvenzverwalter der FuBuS (Future Business KGaA) von den Anlegern Geld im Wege der Insolvenzanfechtung zurückverlangen kann. Anleger, die ein Schreiben des Insolvenzverwalters erhalten, sollten unbedingt einen auf Insolvenzanfechtung spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und nicht vorschnell zahlen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof bei der Auszahlung von Scheingewinnen und Schneeballsystemen schon häufig gegen den Anleger entschieden. Im Einzelfall bestehen aber gute Chancen, den Anspruch ganz oder zumindest teilweise abzuwehren. Insolvenzverwalter und Anwälte übersehen oft wichtige Details bei der Anwendung des hier maßgeblichen Paragrafen 134 der Insolvenzordnung (InsO). Fraglich ist schon, ob die Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin auf Gewinne und die geleistete Einlage erfolgten. Hier steckt der Teufel im Detail.
Insolvenzverwalter berufen sich im Fall der Einlage zwar regelmäßig auf eine Pflicht zur Rückgewähr unter dem Aspekt der Treuepflicht. Der Bundesgerichtshof hat eine Treuepflicht in vielen Fällen aber verneint (z. B. BGH, Urteil vom 20. Juli 2017, Aktenzeichen IX ZR 7/17).
Nicht verkannt werden darf auch, dass der Insolvenzverwalter die Beweislast dafür trägt, dass tatsächlich ein Schneeballsystem vorliegt. Anklageschriften der Staatsanwaltschaft oder Gutachten von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften reichen nach Ansicht vieler Gerichte nicht.
Daneben gibt es immer ein paar weitere Verteidigungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel der Einwand der Entreicherung. Dieser klingt leicht, die Tücken liegen aber im Detail. Dass der Anleger das Geld bereits ausgegeben hat, reicht – auch entgegen der Meinung einiger nicht versierter Anwälte – nach der Rechtsprechung nicht aus.
Das Insolvenzverfahren FuBus wurde im Jahr 2014 eröffnet, sodass Anfechtungsansprüche zum Ende des Jahres 2017 grundsätzlich verjähren. Wer einen Brief vom Insolvenzverwalter erhält, sollte nur einen befristeten Verjährungsverzicht erklären, z. B. bis Ende Februar 2018 und in der Zwischenzeit den Anspruch prüfen lassen.
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/fubus-future-business-kgaa-insolvenz-keine-rueckzahlungspflicht-fuer-anleger-insolvenzanfechtung_113300.html