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Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Pro Shelter Gesellschaft für integriertes Wohnen mbH abgewiesen

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In dem Verfahren über den Antrag der Brigitte Ehlert, z. Zt. unbekannten Aufenthalts – Antragstellerin – auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pro Shelter Gesellschaft für integriertes Wohnen mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Hannemann, geboren am 07.01.1964, Brahestraße 13, 10589 Berlin
Register-Nr.: HRB 159344

– Antragsgegnerin –
hat das Amtsgericht Charlottenburg durch den Richter am Amtsgericht Quellhorst am 12.06.2017 beschlossen:

1.    Der am 18.05.2017 eingegangene Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.    Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 4 Abs. 1 InsO i.V.m. § 91 ZPO).

3.    Der Gegenstandswert wird auf 25.000,00 ? festgesetzt (§ 58 GKG).

Gründe:

Der Antrag ist als Eigenantrag der Schuldnerin unzulässig, weil er nicht von einem organschaftlichen Vertreter gestellt ist (§ 15 Abs. 1 InsO). Bereits mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.04.2017 wurde die Antragstellerin als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin abberufen. Bei Antragstellung am 18.05.2017 war sie daher nicht mehr vertretungsbefugt. Da der Eröffnungsantrag auch nicht in zulässiger Weise als Gläubiger gestellt wurde, war dieser als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

36p IN 2756/17 Amtsgericht Charlottenburg, 13.06.2017

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