Start Justiz Insolvenzverfahren Mintaka Transnational Consulting GmbH & Co. KG – Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

Mintaka Transnational Consulting GmbH & Co. KG – Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

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In dem Verfahren über den Antrag d. BG BAU, vertreten durch d. Vorstand, Hildesheimer Straße 309, 30519 Hannover, Gz.: MF 10.955.940.627 – antragstellende Gläubigerin –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Mintaka Transnational Consulting GmbH & Co. KG, Katharinenstraße 30 a, 20457 Hamburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mintaka Transnational Asset GmbH, Allee der Kosmonauten 32 B, 12681 Berlin, diese vertreten durch Gospodin Chakarov, Lützenstraße 2, 10711 Berlin

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 50092
– Schuldnerin –
Beschluss:
Der am 31.08.2016 eingegangene Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen (§ 26 Insolvenzordnung).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 30.05.2017

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