Start Verbraucherschutz Wir erklären den Unterschied zwischen dem normalen und dem atypischen stillen Gesellschafter

Wir erklären den Unterschied zwischen dem normalen und dem atypischen stillen Gesellschafter

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Hat das Unternehmen einen längerfristigen Finanzbedarf und möchte diesen nicht über die Bank befriedigen, wird sich in der Regel ein stiller Gesellschafter im Hintergrund befinden. Der stille Gesellschafter ist der Investor, der aber nur dann einen Gewinnanteil erhält, wenn das Geschäftsergebnis auch positiv ist. Entscheidet sich das Unternehmen für eine Finanzierung über eine Bank, müssen – unabhängig vom erzielten Gewinn – Zinsen bezahlt werden, die natürlich die Liquiditätssituation des Unternehmens belasten. Die stille Beteiligung ist zudem auch eine sehr empfehlenswerte Alternative zur eigenen Existenzgründung. Zu beachten ist, dass es den stillen Gesellschafter und den atypisch stillen Gesellschafter gibt. Die größten Unterschiede finden sich in der Besteuerung des Gewinns.Die stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft entsteht durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages zwischen dem Unternehmensträger und dem stillen Gesellschafter. Der Vertrag regelt die Pflichten des Gesellschafters, der natürlich eine Vermögenseinlage leistet, die in weiterer Folge direkt in das Vermögen des Unternehmensträgers fließt. Am Ende ist der stille Gesellschafter am Gewinn beteiligt, sofern das Unternehmen positive Geschäftszahlen vorlegen kann. Die Vermögenseinlagen können entweder als Dienst-, Sach- oder Geldleistungen bereitgestellt werden. Für den Außenstehenden ist nicht zu erkennen, welche Vermögenseinlagen gewählt wurden. Die stille Gesellschaft, die sogenannte Innengesellschaft, tritt nach außen zudem nicht in Erscheinung, da sie weder im Handelsregister eingetragen ist und zudem auch keine dahingehende Firmenbezeichnung hat, die auf die stille Gesellschaft hinweist. Der stille Gesellschafter hat zudem keine Mitgliedschaftsrechte, kann aber verschiedene Kontrollrechte wahrnehmen. Des Weiteren muss der stille Gesellschafter aber um seine Zustimmung gefragt werden, wenn etwaige Geschäftsführungsmaßnahmen umgesetzt werden sollen.

Der atypisch stille Gesellschafter

Es gibt die typisch stille Gesellschaft und auch die atypisch stille Gesellschaft. Bei der atypischen stillen Gesellschaft werden dem Gesellschafter umfangreiche Kontroll- und auch Vermögensrechte eingeräumt. Der atypisch stille Gesellschafter wird in weiterer Folge als Mitunternehmer behandelt. Somit ist der atypisch stille Gesellschafter ist nicht nur an Gewinn und Verlust beteiligt, sondern zudem auch am Vermögen der Gesellschaft. Des Weiteren ist der atypisch stille Gesellschafter auch am Anlagevermögen beteiligt, hat einen Zugriff auf stille Reserven und auch auf den Geschäftswert. Des Weiteren kann der atypisch stille Gesellschafter auch für Verluste, die die Höhe der persönlichen Einlage übersteigen, haftbar gemacht werden. Zu beachten ist, dass es Unterschiede bei der steuerlichen Beurteilung gibt. Schlussendlich ist der atypisch stille Gesellschafter ein Mitunternehmer, der auch an den Einkünften des Betriebes beteiligt ist.

Die Besteuerung macht den Unterschied

Der größte Unterschied findet sich in der Besteuerung. Eine stille Gesellschaft besitzt niemals eine eigene Steuerrechtsfähigkeit – diese besitzt nur der stille Gesellschafter. Erhält der Gesellschafter Gewinnanteile, so gehören diese zu den Einkünften des zur Verfügung gestellten Kapitalvermögens. Der Unternehmensträger profitiert zudem von der Tatsache, dass die Gewinnanteile als Betriebsausgaben gewertet werden und somit auch steuermindernd auf die körperschafts- und einkommenssteuerpflichtigen Gewinne wirken. Der Unternehmensträger ist auch der alleinige Umsatzsteuerschuldträger, da die Leistungen der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafter umsatzsteuerfrei ist. Handelt es sich aber um einen atypischen stillen Gesellschafter, so muss eine andere Besteuerung berücksichtigt werden: Die atypisch stille Gesellschaft ist nämlich nicht einkommensteuerpflichtig, die Gesellschafter aber schon – aus diesem Grund wird der Beteiligungsgewinn des Gesellschafters auch zu den Einkünften des Gewerbebetriebs hinzugerechnet. Handelt es sich bei dem stillen Gesellschafter aber um eine Körperschaft, so unterliegt der Gewinnanteil in weiterer Folge der Körperschaftsteuer. Zu beachten ist, dass die atypisch stille Gesellschaft ebenfalls gewerbesteuerpflichtig sein kann, sodass verschiedene Freibeträge in Anspruch genommen werden können.

Die Vor- und Nachteile eines atypisch stillen Gesellschafters

Die Vorteile

  • Eine stille Gesellschaft wird nicht in das Handelsregister eingetragen
  • Die stille Gesellschaft besteht nur im Innenverhältnis und kann daher nicht von der Öffentlichkeit eingesehen werden; aus diesem Grund handelt es sich um eine sehr diskrete Beteiligung
  • Das Eigenkapital kann – ohne Zinszahlungen – aufgestockt werden
  • Liegt eine typisch stille Gesellschaft vor, mindert die Gewinnausschüttung die Einlage des stillen Gesellschafters als Betriebsausgabe, sodass es nur einen geringen Gewinn gibt, der letztendlich auch versteuert werden muss
  • Der Gesellschaftervertrag kann relativ frei gestaltet werden; es gibt keine gesetzlichen Vorgaben oder Regelungen
  • Der atypisch stille Gesellschafter hat mehr Mitspracherecht und ist zudem auch an dem Unternehmensvermögen beteiligt

Die Nachteile

  • Erhält der atypisch stille Gesellschafter zu viele Rechte, macht sich das Unternehmen vom Geldgeber abhängig
  • Der stille Gesellschafter ist nie in der Öffentlichkeit; es ist also nicht bekannt, dass er der Teilhaber des Unternehmens ist
  • Muss der Unternehmer Insolvenz anmelden, kann der stille Gesellschafter seine Einlage verlieren
  • Der atypisch stille Gesellschafter wird als Miteigentümer geführt, sodass es zu einer anderen Besteuerung kommt
  • Atypisch stille Gesellschafter haften sogar mit ihrem Privatmögen; am Ende kann der Verlust dazu führen, dass die verlorene Einlage sogar erhöht werden muss

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