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Bereits seit dem 09.01.2016 müssen Online-Händler nach der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) neue Informationspflichten erfüllen. Danach müssen u.a. in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur von der EU-Kommission bereit gestellten Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung einstellen. Bislang war nicht klar, ob ein Verstoß gegen diese Informationspflicht eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt.

Inzwischen verfestigt sich die Auffassung, dass ein Verstoß gegen diese Informationspflicht eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt. Mehrere Gerichte, so auch das Landgericht Hamburg im jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 07.06.2016, Az: 315 O 189/16, haben inzwischen einen Wettbewerbsverstoß bejaht. Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung der Schlichtungsstelle und die fehlende Verlinkung gemäß Art. 14 Abs.1 der Verordnung würden die Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigen, weil sie die Information über die Möglichkeit der Wahrnehmung von Verbraucherrechten beträfen.

PRAXISHINWEIS

Der unterlassene Link ist ein Wettbewerbsverstoß und kann als solcher – mit den bekannten Folgen – abgemahnt werden. Wir empfehlen dringend, einen solchen Link – für Verbraucher leicht zugänglich – vorzuhalten. Dafür genügt es aus heutiger Sicht, den Link im Impressum zu platzieren.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Friedrich

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