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WIRTSCHAFTSKANZLEI ESCHENBACH LTD & Co. KG – Insolvenz mangels Masse abgelehnt

In dem Verfahren über den Antrag d. Finanzamt Landsberg, Israel-Beker-Straße, 86899 Landsberg/Lech, Gz.: 131/182/06600 –
VO06 – 78/15 Ins
– Antragstellender Gläubiger –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
WIRTSCHAFTSKANZLEI ESCHENBACH LTD & Co. KG, Vordere Mühlgasse 189, 86899 Landsberg am  Lech, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Wirtschafts & Handelskontor Eschenbach Limited, , 11111 London, diese vertreten durch den Geschäftsführer Eschenbach Helmut GerhardRegistergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 18419
– Schuldnerin –
Geschäftszweig: Wirtschaftsberatung

Beschluss:

Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht – 23.03.2016

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