Start Allgemein Superbull Green Power GmbH – Insolvenz – GF Georg Hell

Superbull Green Power GmbH – Insolvenz – GF Georg Hell

260

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Superbull Green Power GmbH vertr.d.d. Geschäftsführer Georg Hell
Berghausstraße 2, 79777 Ühlingen-Birkendorf
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht: HRB 707436
– Schuldnerin –

Geschäftszweig:
Errichtung von Energieparks, insbesondere Windparks, Beratung der Insvestoren, Handel
im Energiebereich

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird auf Antrag der
Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 16.11.2015 um 16.00 Uhr
eröffnet.

2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Dipl.-Betriebswirt (BA), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Uwe Kaiser
Rathausstraße 2, 79875 Dachsberg
Telefon: 07672 93190
Telefax: 07672 931933

3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 05.12.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders
bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf

Dienstag, 15.12.2015, 09:30 Uhr
Dienstzimmer 37, 2. OG, Bismarckstraße 23, Amtsgericht Waldshut-Tiengen

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem.
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.

5. Es wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass das Verfahren zur Prüfung der
Forderungen schriftlich durchgeführt wird.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 15.01.2015. Spätestens
an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine
Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Waldshut-Tiengen – Insolvenzgericht – 16.11.2015

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein