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Landgericht Mannheim – Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 111i Abs. 4 StPO zu Roland Renner wegen Betruges
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Landgericht Mannheim – Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 111i Abs. 4 StPO zu Roland Renner wegen Betruges

Landgericht Mannheim

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 111i Abs. 4 StPO

22 KLs 628 Js 5483/07 – AK 1/12

Das Landgericht Mannheim hat in dem Verfahren 22 KLs 628 is 5483/07 – AK 1/12 mit Urteil vom 18.02.2014 den Angeklagten Roland Renner unter anderem wegen Betruges in 441 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass bei dem Angeklagten Renner in Höhe eines Betrages von 3.224,77 Euro, bei der Nebenbeteiligten Sylvia Renner in Höhe eines Betrages von 348.435,16 Euro und bei der Nebenbeteiligten Helga Eißler in Höhe eines Betrages von 25.140,03 Euro die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen.

Das Urteil ist seit dem 19.11.2014 rechtskräftig.

Am 18.02.2014 hat das Landgericht Mannheim zum Zwecke der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche von Tatverletzten (Rückgewinnungshilfe) beschlossen, dass die dinglichen Arreste des AG Mannheim vom 25.09.2007 (Az.: 41 Gs 1285/07) gegen den Angeklagten Roland Renner, vom 25.09.2007 (Az.: 41 Gs 1285/07) gegen die Sylvia Ilona Renner und vom 26.03.2010 (Az.: 41 Gs 312/10) gegen Helga Eißler in folgender Höhe für die Dauer von drei Jahren (ab Rechtskraft des Urteils) aufrechterhalten bleiben (§ 111i Abs. 3 S. 1 StPO):

in das Vermögen des Roland Renner im Umfang von 3.224,77 Euro,

in das Vermögen der Sylvia Renner im Umfang von 348.435,16 Euro,

in das Vermögen der Helga Eißler im Umfang von 25.140,03 Euro.

Es wurden bislang die folgenden Vermögenswerte im Wege der Pfändung bzw. Eintragung einer Sicherungshypothek gesichert:

Roland Renner:

Forderung aus einer Kontoverbindung gegen die Sparkasse Bregenz Bank AG in Höhe von 3.224,77 Euro.

Sylvia Renner:

Sicherungshypothek bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 Euro, eingetragen im Grundbuch von Helmsheim Blatt Nr. 563 Abteilung III BV Nr. 4, Flurstück Nr. 5205, Hinter der Kirch 42,

Forderung aus Geldhinterlegung in Höhe von 3.469,69 Euro durch die Mercedes Benz Bank AG beim Amtsgericht Stuttgart (HL 278/10),

Forderung aus einer Kontoverbindung gegen die Sparkasse Bregenz Bank AG in Höhe von 4.963,66 Euro,

Forderung aus einer Depotkontoverbindung gegen die Sparkasse Bregenz Bank AG in Höhe von 40.001,81 Euro.

Helga Eißler:

Forderung aus einer Kontoverbindung gegen die Sparkasse Bregenz AG in Höhe von 25.140,03 Euro.

Die Sicherungsmaßnahmen und die Benachrichtigung gem. § 111i Abs. 4 StPO sollen den Tatverletzten (die im Urteil festgestellten Betrugsopfer des Roland Renner im Zusammenhang mit dem Vertrieb von angeblichen Kapitalanlagen des Ulrich Engler bzw. seiner Firma PCO) die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen in das gesicherte Vermögen durchzusetzen. Für die Verfolgung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die Pfändung der Vermögenswerte zugunsten der durch die Straftat Verletzten bewirkt nur eine vorläufige Sicherung. Die Verletzten müssen, sofern sie die Vermögensgegenstände verwerten wollen, selbst mit vollstreckbaren Titeln, ggf. im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen. Um von dem Pfändungsrang des Staates zu profitieren, ist zudem die Zulassung der Zwangsvollstreckung bei dem Landgericht Mannheim gem. § 111 g f. StPO zu beantragen.

Die Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahmen für die Verletzten ist zeitlich auf 3 Jahre nach Rechtskraft des Urteils beschränkt. Danach erfolgt nach Maßgabe des § 111i Abs. 5 StPO ein Auffangrechtserwerb des Staates.

Mannheim, den 05.08.2015

22. große Strafkammer

Lindenthal, Vorsitzender Richter am Landgericht

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