Start Justiz Musterverfahren gegen Dr. Marc Diekmann c/o CoInvest Finanz Consulting GmbH

Musterverfahren gegen Dr. Marc Diekmann c/o CoInvest Finanz Consulting GmbH

1440

Landgericht München I 2 O 19872/14. Der Musterverfahrensantrag vom 31.12.2015 ist im Klageregister mit nachfolgenden Inhalt bekannt zu machen:

1.

Beklagter: Dr. Marc Diekmann c/o CoInvest Finanz Consulting GmbH, Bräuhausstraße 4 b, 82152 Planegg.

2.

Emittent:

Dipl. Kaufmann Wunderlich & Partner – Wirtschaftsberatung für den Mittelstand GmbH.

3.

Landgericht München I

4.

Az: 32 O 19872/14

5.

Feststellungsziele:
I. Der Emissionsprospekt der Partnerfonds „Kapital für den Mittelstand“ 3. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stand Juni 2004, ist in den folgenden Aussagen unrichtig, unvollständig oder irreführend:

a.

Mündelsicherheit

Die Angaben auf Seite 32 des Prospekts unter der Überschrift „Mündelsicherheit“ sind falsch.

b.

Ausfallwahrscheinlichkeit

Die Angaben zur jährlichen Ausfallwahrscheinlichkeit bei Investitionen in Unternehmen mit BBB-Rating sind missverständlich. Anzugeben gewesen wäre stattdessen die kumulierte Auswahlwahrscheinlichkeit über 6 Jahre mit 5,585 %.

c.

Anerkennung steuerlicher Verluste

Die Hinweise zur steuerlichen Behandlung auf Seite 10 und 8 sind unvollständig. Es fehlen ausdrückliche Risikohinweise auf künftig drohende steuerliche Belastungen/Steuernachzahlungen und darauf, dass sämtliche Hinweise hierzu durch eventuelle Änderung der Gesellschaftsform obsolet werden können.

d.

Verflechtung der Vertragspartner/ Interessenskonflikte/ Schlüsselpersonenrisiko

Die Darstellung der personellen Verflechtung ist unvollständig. Auf Seite 105 des Prospektes fehlt der Hinweis, dass sämtliche wesentlichen und für die Anleger relevanten Anlageentscheidungen durch die Person/Firmen des Herrn Wunderlich getroffen werden.

Die Angaben zu den Funktionen des Beklagten auf Seite 103 f. sind unzureichend. Es fehlt die Information, dass das Fondsmanagement sowie die Wertpapier GbR durch den Beklagten gesteuert werden.

Die Doppelfunktion des Rechtsanwalts Michael Schweizer als Treuhandkommanditist, Seite 86 des Prospekts und Mittelverwendungskontrolleur, Seite 43 des Prospekts wird nicht ausreichend dargestellt.

Die Angaben auf Seite 41 ff. des Prospekts zu den Personen, die das „unabhängige Fondsmanagement“ ausmachen, sind unvollständig.

e.

Risiko

Die Darstellung der Risiken in den zwei Kapiteln „wesentliche Risiken der Beteiligung“ und „Chancen und Risiken“ verstößt gegen das Gebot der Transparenz und Prospektklarheit. Die Gegenüberstellung der Risiken mit den Chancen entwertet die Darstellung der Risiken und ist damit fehlerhaft.

Die Hinweise im Prospekt auf Seite 12 und 61 auf den Teilverlust der Einlage sind nicht ausreichend. Es fehlt der Hinweis auf das Totalverlustrisiko.

f.

Wesentliche Verträge

Der Prospekt ist unvollständig, da die wesentlichen Verträge (Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag, Dienstleistungsverträge wie der Beteiligungsgesellschaft, Gesellschaftsvertrag und Dienstleistungsverträge der Anlagegesellschaft) nicht abgedruckt sind. Nicht ausreichend ist die Beifügung zu dem Prospekt als Datei auf einer CD-Rom.

g.

Weichkosten/Intransparenz der Gebührenpositionen/falsche Darstellung der Investitionsquote

Die Darstellung der Anteile der Dienstleistungshonorare sowie sonstigen Aufwendungen auf Seite 44: „Investitionsplan“ ist falsch. Unzutreffend werden die Aufwendungen in Relation zur Gesamtinvestition gesetzt statt bezogen auf das Eigenkapital der Anleger.

Die Fremdkapitalkosten von 7 % sind fehlerhaft nicht berücksichtigt.

h.

Prognoserechnung

Die Prognoserechnung Seite 46/48 des Prospekts ist fehlerhaft, da Aussagen fehlen oder unzureichend sind, unter anderem zu

den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prognosen

einem best- und worst-case-Platzierungsszenarios

den Auswirkungen einer Laufzeitverlängerung

die Prognoserisiken aus der ungesicherten Fremdgeldaufnahme.

die Erläuterung des Begriffes „interner Zinsfluss“ auf Seite 46/47

Die Angaben auf Seite 5 zu einer statistisch rechenbaren Wahrscheinlichkeit von über 98 % des Erreichens der prognostizierten Ergebnisse unter den Annahmen des Prospektes steht im Widerspruch zu den Risikohinweisen auf Seite 64 des Prospekts und führt zur Fehlerhaftigkeit der Prognose.

Die Prognose ist insgesamt fehlerhaft, da ins Blaue hinein aufgestellt.

i.

Laufzeit

Das Risiko einer Laufzeitverlängerung wird nicht dargestellt.

j.

Ausschüttungen

Der Prospekt enthält auf Seit 17, 51 f. unzutreffende Angaben zu den Ausschüttungen und erweckt den Eindruck, die Ausschüttungen seien sicher. Nicht ausreichend ist der Hinweis auf Seite 89 des Prospektes hierzu in der Gesamtschau.

k.

Kommanditistenhaftung

Die Ausführungen auf Seite 13, 87, 88 des Prospekts zu Haftung des Anlegers und zur Nachschusspflicht sind nicht verständlich und nicht ausreichend transparent.

l.

Klauseln des Treuhandvertrages

Es fehlt der Hinweis auf die Unwirksamkeit der Klauseln in § 3 Ziffer 4, § 3 Ziffer 5 sowie Ziffer 9 des Treuhandvertrages.

m.

Transparenz und Kontrolle

Die Darstellung zu Transparenz und zu den Kontroll- und Mitbestimmungsrechten auf Seite 7 ff. „das Beteiligungsangebot im Überblick“ trägt weder der Gesetzeslage noch der Ausgestaltung im Treuhandvertrag Rechnung und ist daher unzureichend.

II. Der Beklagte haftet für die fehlerhaften Prospektangaben im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne als Gründungskommanditist.

6.

Lebenssachverhalt:

Die Klagepartei macht gegen den Beklagten Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung bei seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft geltend.

Die Partnerfonds „Kapital für den Mittelstand“ 3. Beteiligungs GmbH & Co. KG ist ein Publikumsfonds, der Anlegergelder für Investitionen in mittelständische Unternehmen einwarb. Zu diesem Zweck wurde ein Emissionsprospekt herausgegeben.

Der Beklagte ist Gründungskommanditist der Fondsgesellschaft.

Die Klagepartei macht geltend, sie habe sich an der Anlage auf der Grundlage des Emissionsprospekts beteiligt. Der Beklagte habe seine Aufklärungspflichten gegenüber dem Anleger durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes verletzt.

Bei zutreffender Aufklärung hätte der Kläger die Beteiligung nicht bezeichnet.

Die Klagepartei hat im laufenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 09.10.2014 Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz gestellt.

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