Start Allgemein DIH Deutsche Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft mbH und die DFH Deutsche Fonds Holding

DIH Deutsche Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft mbH und die DFH Deutsche Fonds Holding

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Betrachtet man die DFH Deutsche Fonds Holding AG, dann muss man zwangsläufig auch diese Gesellschaft betrachten. Das macht die Einschätzung aber auch nicht besser. Auch hier gibt es eine buchmäßige Überschuldung.

Zitat aus der Bilanz im Unternehmensregister:

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 ist unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des        Handelsgesetzbuches (§ 238 ff. in der Fassung des BilMoG) für kleine Kapitalgesellschaften i. S. d.        § 267 HGB, des GmbH-Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages aufgestellt worden. Die  Größenabhängigen Aufstellungserleichterungen nach §§ 266 Abs. 1 Satz 3, 274a, 276 Satz 1 und 288 HGB wurden teilweise in Anspruch genommen.

In Anwendung des § 42 Abs. 3 GmbHG wurden zum Zweck der Klarheit und Übersichtlichkeit der Bilanz die Posten „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ sowie „Verbindlichkeiten“        durch die Ziffern 2. „Forderungen gegen Gesellschafter“   bzw. Ziffer 4. „Verbindlichkeiten gegenüber        Gesellschaftern“ weitergehend untergliedert.

Der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung liegt das Gesamtkostenverfahren zugrunde.

Die DIH Beteiligungs GmbH finanziert sich zum 31.12.2011 in Höhe von TEUR 8.856 über drei Darlehen der        Deutsche Immobilien Holding AG, Bremen, (im Folgenden „DIH AG“). Die Darlehen wurden in Höhe von TEUR 7.867, TEUR  883 und TEUR 105 gewährt und haben eine Laufzeit bis zum 15.7.2012, 15.6.2012 und 30.11.2012. Das Gesellschafterdarlehen von TEUR 7.867 wurde bisher jährlich verlängert und die Geschäftsführung geht davon aus, dass auch  zukünftig eine Prolongation des Darlehens erfolgen  wird.

Die Gesellschaft ist buchmäßig in Höhe von TEUR 2.571 überschuldet.

Die Gesellschafterin Deutsche Immobilien Holding AG ist in Höhe von TEUR  3.000 im Rang zurückgetreten. Eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne liegt daher nicht vor.

Sollte das Darlehen entgegen der Erwartungen der Geschäftsführung nicht verlängert werden oder andere finanzielle Stützungsmaßnahmen ausbleiben, wäre die Gesellschaft in ihrem Bestand gefährdet.     

Zitat Ende

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