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Interessanter Artikel zum Thema „Insolvenzverschleppung und Anklage vor einem Schöffengericht!
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Interessanter Artikel zum Thema „Insolvenzverschleppung und Anklage vor einem Schöffengericht!

Den haben wir im Internet gefunden, stellen Ihnen den Link hier gerne zur Verfügung  http://th-h.de/infos/jura/strafverfahren.php

Besonders interessant erscheint uns daraus nachfolgende Textpassage:

Der Staatsanwaltschaft obliegt es auch, zu entscheiden, wann die Ermittlungen abgeschlossen sind (§ 169a StPO). Dies ist dann der Fall, wenn alle notwendigen Ermittlungen getätigt sind, so dass die Entscheidung getroffen werden kann, ob hinreichender Tatverdacht besteht (im Falle einer Anklage also eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist), so dass Anklage erhoben werden kann, oder ob das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen ist, weil sich die Unschuld des Beschuldigten positiv herausgestellt hat oder zumindest ein Tatnachweis nicht mit der notwendigen Sicherheit zu führen ist. (Im Einzelfall kann auch trotz hinreichenden Tatverdachts eine Einstellung erfolgen müssen, weil ein Verfahrenshindernis vorliegt, die Tat beispielsweise verjährt ist oder ein notwendiger Strafantrag nicht gestellt bzw. zurückgenommen wird.)

Wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafe bis hin zu 2 Jahren Freiheitsstrafe (oder Geldstrafe) erwartet, so erhebt sie Anklage zum Strafrichter beim Amtsgericht, einem Einzelrichter (§ 25 GVG); bei einer Straferwartung von 2 bis 4 Jahren Freiheitsstrafe oder beim Vorliegen eines Verbrechens (einer mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohnten Tat) ist ebenfalls das Amtsgericht, dort jedoch das Schöffengericht (§ 28 GVG), bestehend aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen, zuständig. Unabhängig von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft dürfen sowohl Strafrichter als auch Schöffengericht nicht mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe verhängen.

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