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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen bei Karl und Gerold Engenhorst Bauunternehmung GmbH in Alpen

Das Insolvenzgericht Kleve hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 39 IN 63/26 am 28.10.2026 um 09:17 Uhr Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Betroffen ist die Karl und Gerold Engenhorst Bauunternehmung GmbH mit Sitz in Alpen. Zuständig ist das Amtsgericht Kleve.

Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Bei solchen Maßnahmen geht es zunächst nicht um die endgültige Entscheidung über die Insolvenz, sondern um den Schutz des Vermögens der Schuldnerin im laufenden Insolvenzeröffnungsverfahren. Nach der Bekanntmachung wurde Markus Freitag aus Düsseldorf zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Seine Aufgabe ist es, die wirtschaftliche Lage zu sichern und zu überwachen, damit vorhandene Vermögenswerte nicht unkontrolliert entzogen werden.

Die Gesellschaft darf nach der Anordnung über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Das bedeutet für die Praxis: Die Firma kann nicht mehr frei über ihr Vermögen entscheiden, wenn dafür keine Zustimmung vorliegt. Dadurch soll verhindert werden, dass Vermögen verschwindet oder Gläubiger benachteiligt werden.

Folgen für Kunden, Gläubiger und Vertragspartner

Für die Schuldner der Gesellschaft, also für Personen oder Unternehmen, die der Gesellschaft Geld schulden, gilt ein Zahlungsverbot an die Gesellschaft selbst. In der Bekanntmachung ist ausdrücklich angeordnet, dass nur noch unter Beachtung dieser Anordnung geleistet werden darf. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Für Kunden, Gläubiger und andere Vertragspartner heißt das vor allem: Zahlungen und Forderungen sollten mit besonderer Vorsicht behandelt werden. Wer der Gesellschaft noch Geld schuldet, darf nicht einfach weiter an die Firma zahlen, sondern muss die Anordnung beachten. Wer selbst Forderungen gegen die Gesellschaft hat, sollte seine Ansprüche sorgfältig prüfen und die weitere Entwicklung des Verfahrens beobachten.

Auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind betroffen. Nach der Bekanntmachung werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Das verschafft dem Verfahren Schutz vor unkoordinierten Einzelmaßnahmen und sorgt dafür, dass die Vermögenslage geordnet geprüft werden kann.

Was Betroffene jetzt tun können

Betroffene sollten ihre Unterlagen, Rechnungen, Verträge und Zahlungsnachweise vollständig sichern. Wer Gläubiger der Gesellschaft ist, sollte den Fortgang des Verfahrens aufmerksam verfolgen und auf weitere Mitteilungen achten. Wer der Gesellschaft noch Zahlungen schuldet, sollte vor einer Zahlung genau prüfen, ob die Anordnung zu beachten ist. Im Zweifel ist es sinnvoll, die eigene Forderung oder Zahlungslage rechtlich prüfen zu lassen.

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