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Abmahnungen wegen Fotos im Internet: Fast 3.000 Euro für ein einziges Bild – Verbraucher und Webseitenbetreiber sollten jetzt aufpassen
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Abmahnungen wegen Fotos im Internet: Fast 3.000 Euro für ein einziges Bild – Verbraucher und Webseitenbetreiber sollten jetzt aufpassen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Ein einziges Foto kann eine hohe Geldforderung auslösen

Viele Menschen veröffentlichen Bilder im Internet, ohne sich über mögliche urheberrechtliche Folgen Gedanken zu machen.

Ein Foto wird beispielsweise aus einer Suchmaschine übernommen, auf einer Vereinswebsite eingebunden oder zur Illustration eines Beitrags in sozialen Netzwerken verwendet.

Solange niemand widerspricht, entsteht leicht der Eindruck, dass die Nutzung unproblematisch sei.

Doch dieser Eindruck kann täuschen.

Fotografien sind in Deutschland grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Wer ein fremdes Bild ohne die erforderliche Erlaubnis öffentlich zugänglich macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Wie teuer das werden kann, zeigt ein am 26. Oktober 2026 bekannt gewordener Fall.

Darin wurden für die Nutzung eines einzigen Fotos insgesamt 2.887,03 Euro verlangt.

Die Höhe der Forderung ist bemerkenswert, weil sie den Betrag übersteigt, den viele Verbraucher für die Verwendung einer einzelnen Fotografie erwarten würden.

Allerdings muss zwischen einer anwaltlich erhobenen Forderung und einem tatsächlich gerichtlich festgestellten Anspruch unterschieden werden.

Nicht jeder verlangte Betrag ist automatisch in voller Höhe rechtlich durchsetzbar.

Bildagentur Blickwinkel lässt mögliche Urheberrechtsverletzungen verfolgen

Im Mittelpunkt der aktuellen Berichterstattung steht die Bildagentur Blickwinkel.

Das Unternehmen vertreibt Fotografien und beruft sich nach den veröffentlichten Angaben auf ausschließliche Nutzungsrechte an den betreffenden Bildern.

Wer solche Fotografien ohne Lizenz auf einer Website oder in sozialen Netzwerken verwendet, kann deshalb mit urheberrechtlichen Forderungen konfrontiert werden.

Nach dem Medienbericht lässt die Bildagentur entsprechende Ansprüche durch die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Westermann & Scholl geltend machen.

Dabei geht es nicht nur um die Entfernung der Bilder.

Vielmehr können zusätzlich Schadensersatz und die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten verlangt werden.

Ob die Bildagentur im jeweiligen Fall tatsächlich über die erforderlichen Rechte verfügt, welche Nutzung beanstandet wird und ob die Forderung der Höhe nach berechtigt ist, muss jedoch individuell geprüft werden.

Eine Abmahnung allein beweist noch nicht, dass sämtliche geltend gemachten Ansprüche bestehen.

So entstehen fast 2.900 Euro für ein einziges Foto

In dem veröffentlichten Beispiel setzt sich die Gesamtforderung aus drei Positionen zusammen.

Für die angeblich unberechtigte Bildnutzung werden 1.000 Euro verlangt.

Weitere 1.000 Euro werden wegen der fehlenden Nennung des Fotografen geltend gemacht.

Hinzu kommen Rechtsanwaltskosten von 887,03 Euro.

Insgesamt ergibt sich daraus eine Forderung von 2.887,03 Euro.

Damit entfallen bereits 2.000 Euro auf die behauptete Verletzung von Bildrechten.

Die zusätzlichen Anwaltskosten erhöhen den Betrag nochmals erheblich.

Für Betroffene kann eine solche Forderung eine ernsthafte finanzielle Belastung darstellen.

Gerade Privatpersonen, kleine Vereine und Selbstständige verfügen häufig nicht über die Mittel, um einen solchen Betrag kurzfristig zu bezahlen.

Umso wichtiger ist die Frage, ob die Berechnung rechtlich nachvollziehbar ist.

Sind 1.000 Euro Schadensersatz für ein Foto zulässig?

Wer ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Erlaubnis nutzt, kann grundsätzlich schadensersatzpflichtig sein.

Eine mögliche Berechnungsmethode ist die sogenannte Lizenzanalogie.

Dabei wird ermittelt, welche angemessene Lizenzvergütung bei einer rechtmäßigen Nutzung vereinbart worden wäre.

Entscheidend sind verschiedene Umstände.

Dazu gehören beispielsweise die Qualität und Art der Fotografie, der Umfang der Veröffentlichung, die Dauer der Nutzung, die Reichweite der Internetseite und der wirtschaftliche Zweck.

Eine Fotografie, die über einen längeren Zeitraum in einer gewerblichen Werbekampagne eingesetzt wird, kann anders zu bewerten sein als ein Bild in einem privaten Blog.

Auch die üblichen Lizenzpreise des jeweiligen Marktes können eine Rolle spielen.

Daraus folgt, dass 1.000 Euro für eine einzelne Fotografie nicht pauschal als angemessen oder unangemessen bezeichnet werden können.

Die Berechnung muss anhand der konkreten Nutzung nachvollziehbar sein.

Verbraucher sollten deshalb prüfen lassen, auf welcher Grundlage die verlangte Summe ermittelt wurde.

Weitere 1.000 Euro wegen fehlender Fotografennennung

Besonders auffällig ist in dem geschilderten Fall die zusätzliche Forderung wegen der fehlenden Urheberbenennung.

Das deutsche Urheberrecht schützt nicht nur die wirtschaftlichen Verwertungsrechte eines Fotografen.

Es schützt grundsätzlich auch dessen Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.

Dieses Recht ist in § 13 Urheberrechtsgesetz geregelt.

Fehlt eine rechtlich geschuldete Urheberbenennung, können daraus zusätzliche Ansprüche entstehen.

Allerdings bedeutet das nicht, dass automatisch bei jeder fehlenden Namensnennung ein Zuschlag von 100 Prozent auf die Lizenzvergütung erhoben werden darf.

Die rechtliche Beurteilung hängt unter anderem davon ab, ob eine entsprechende Benennungspflicht bestand, welche Nutzung vereinbart war und wie ein möglicher Schaden zu bewerten ist.

Gerade bei hohen zusätzlichen Forderungen sollte deshalb geprüft werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Eine Verdoppelung des angesetzten Lizenzschadens ist kein allgemeingültiger gesetzlicher Automatismus.

Auch Anwaltskosten von 887,03 Euro sind nicht ungeprüft hinzunehmen

Neben dem eigentlichen Schadensersatz werden in dem bekannt gewordenen Fall 887,03 Euro an Rechtsanwaltskosten verlangt.

Auch solche Kosten können bei einer berechtigten urheberrechtlichen Abmahnung grundsätzlich erstattungsfähig sein.

Allerdings gelten dafür gesetzliche Voraussetzungen.

Insbesondere muss die Abmahnung berechtigt sein.

Außerdem sind die zugrunde gelegten Gebühren und der Gegenstandswert zu berücksichtigen.

Das Urheberrechtsgesetz sieht in bestimmten Fällen eine Begrenzung des Gegenstandswerts für die Erstattung von Abmahnkosten vor.

Diese Regelung kann beispielsweise bei natürlichen Personen relevant sein, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Sie gilt jedoch nicht ausnahmslos.

Deshalb ist es wichtig, die konkrete Abrechnung prüfen zu lassen.

Weder lässt sich aus der Höhe von 887,03 Euro allein auf eine unzulässige Forderung schließen, noch sollte der Betrag ungeprüft akzeptiert werden.

Warum besonders alte Internetbeiträge betroffen sein können

Eine wesentliche Gefahr besteht darin, dass viele Menschen ihre älteren Veröffentlichungen längst vergessen haben.

Ein Foto wurde möglicherweise vor Jahren in einem Blog verwendet.

Ein Verein hat eine inzwischen veraltete Internetseite nicht mehr gepflegt.

Ein Selbstständiger hat ein Bild in einem älteren Werbebeitrag veröffentlicht.

Oder ein Nutzer hat eine fremde Fotografie auf Facebook hochgeladen und den Beitrag seitdem nicht mehr angesehen.

Solche Inhalte können weiterhin öffentlich abrufbar sein.

Dass die Veröffentlichung lange zurückliegt, bedeutet nicht automatisch, dass die Nutzung inzwischen rechtmäßig geworden ist.

Auch urheberrechtliche Ansprüche können unter bestimmten Voraussetzungen noch geltend gemacht werden.

Dabei spielen insbesondere die Art des Anspruchs, die Dauer der Nutzung und die gesetzlichen Verjährungsregeln eine Rolle.

Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass ein Foto nach einigen Jahren automatisch keine rechtlichen Probleme mehr verursachen kann.

Facebook und Instagram: Teilen ist nicht dasselbe wie Hochladen

Gerade in sozialen Netzwerken besteht häufig Unsicherheit darüber, welche Bildnutzungen erlaubt sind.

Dabei muss zwischen verschiedenen Vorgängen unterschieden werden.

Wer einen Beitrag über die dafür vorgesehene Funktion einer Plattform teilt, befindet sich rechtlich nicht zwingend in derselben Situation wie jemand, der eine fremde Fotografie herunterlädt und anschließend selbst erneut hochlädt.

Das eigenständige Hochladen eines fremden Bildes kann eine neue urheberrechtlich relevante Nutzung darstellen.

Auch die Angabe des Fotografennamens macht eine solche Nutzung nicht automatisch zulässig.

Ebenso wenig genügt der Hinweis, dass das Foto bereits an anderer Stelle öffentlich im Internet zu finden war.

Entscheidend ist, ob für die konkrete Verwendung eine entsprechende Berechtigung besteht oder eine gesetzliche Ausnahme eingreift.

Auch Vereine und kleine Unternehmen können betroffen sein

Urheberrechtliche Abmahnungen treffen nicht ausschließlich große Unternehmen.

Auch private Webseitenbetreiber, kleinere Onlineshops, gemeinnützige Vereine und Selbstständige können betroffen sein.

Gerade bei älteren Internetseiten ist die Herkunft einzelner Bilder häufig nicht mehr nachvollziehbar.

Manchmal wurden Fotos von früheren Mitarbeitern, ehrenamtlichen Helfern oder externen Dienstleistern eingebunden.

Doch die bloße Beauftragung eines Webdesigners bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche erforderlichen Bildrechte dauerhaft und für jede Nutzungsart eingeräumt wurden.

Deshalb sollten Betreiber von Internetseiten darauf achten, dass die erforderlichen Nutzungsrechte dokumentiert sind.

Rechnungen, Lizenzverträge und schriftliche Freigaben können im Streitfall entscheidend sein.

Eine Abmahnung ist noch kein Gerichtsurteil

Für Betroffene ist ein wichtiger Unterschied zu beachten.

Eine urheberrechtliche Abmahnung ist zunächst die außergerichtliche Geltendmachung behaupteter Ansprüche.

Die abmahnende Seite erklärt, dass aus ihrer Sicht eine Rechtsverletzung vorliegt und daraus bestimmte Forderungen entstehen.

Ob diese Ansprüche tatsächlich bestehen, ist damit noch nicht abschließend entschieden.

Auch eine Rechtsanwaltskanzlei kann Forderungen geltend machen, die im Streitfall einer gerichtlichen Überprüfung nicht vollständig standhalten.

Umgekehrt kann eine berechtigte Abmahnung erhebliche Folgen haben, wenn sie ignoriert wird.

Betroffene sollten deshalb weder vorschnell bezahlen noch sämtliche Forderungen pauschal zurückweisen.

Erforderlich ist eine Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen.

Besonders gefährlich: Die Unterlassungserklärung

Viele urheberrechtliche Abmahnungen enthalten nicht nur eine Zahlungsaufforderung.

Häufig wird auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Mit einer solchen Erklärung verpflichtet sich der Betroffene, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen.

Wird gegen eine wirksam vereinbarte Verpflichtung verstoßen, kann eine Vertragsstrafe entstehen.

Das kann auch dann problematisch werden, wenn das ursprünglich beanstandete Bild zwar aus einem Beitrag entfernt wurde, aber an anderer Stelle weiterhin über die eigene Website erreichbar ist.

Vorformulierte Unterlassungserklärungen sollten deshalb nicht ungeprüft unterschrieben werden.

Sie können Verpflichtungen enthalten, die über das rechtlich Erforderliche hinausgehen.

Ob eine Erklärung abgegeben werden muss und welchen Inhalt sie haben sollte, muss anhand des Einzelfalls beurteilt werden.

Gerade bei hohen Forderungen ist fachkundige rechtliche Beratung sinnvoll.

Reicht es aus, das Bild einfach zu löschen?

Wer feststellt, dass er ein Foto möglicherweise ohne ausreichende Lizenz veröffentlicht hat, sollte die weitere Nutzung überprüfen und gegebenenfalls beenden.

Allerdings bedeutet die Entfernung eines Bildes nicht automatisch, dass bereits entstandene Ansprüche entfallen.

Außerdem kann ein Bild technisch weiterhin erreichbar sein, obwohl es aus dem sichtbaren Beitrag entfernt wurde.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die ursprüngliche Bilddatei noch auf dem Server liegt.

Auch automatisch erzeugte Bildvarianten oder Vorschaubilder können eine Rolle spielen.

Deshalb sollte bei einer berechtigten Beanstandung geprüft werden, ob das betreffende Material tatsächlich nicht mehr über die eigene Internetpräsenz öffentlich zugänglich ist.

Welche Maßnahmen rechtlich erforderlich und technisch zumutbar sind, hängt vom konkreten Fall ab.

Was Betroffene bei einer Abmahnung tun sollten

Wer eine Abmahnung wegen einer Fotografie erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren und die gesetzte Frist beachten.

Das Schreiben sollte vollständig aufbewahrt werden.

Anschließend sollte geklärt werden, welches Bild betroffen ist und wo es veröffentlicht wurde.

Wichtig ist auch die Frage, ob eine Lizenz oder sonstige Erlaubnis zur Nutzung vorliegt.

Vorhandene Verträge, Rechnungen und E-Mails sollten deshalb gesichert werden.

Außerdem sollte geprüft werden, ob der Anspruchsteller tatsächlich berechtigt ist, die geltend gemachten Rechte durchzusetzen.

Bei den Zahlungsforderungen sind die einzelnen Positionen zu unterscheiden.

Die Höhe des Lizenzschadens, ein möglicher Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung und die Anwaltskosten können jeweils unterschiedliche rechtliche Fragen aufwerfen.

Besonders wichtig ist es, keine vorformulierte Unterlassungserklärung vorschnell zu unterschreiben.

Auch eine Ratenzahlungsvereinbarung oder ein Schuldanerkenntnis sollte nicht ohne Prüfung abgegeben werden.

Wer unsicher ist, sollte möglichst vor Ablauf der gesetzten Frist rechtlichen Rat einholen.

Wie lange können solche Forderungen geltend gemacht werden?

Bei älteren Bildern stellt sich häufig die Frage nach der Verjährung.

Grundsätzlich gelten für viele urheberrechtliche Schadensersatzansprüche die allgemeinen Verjährungsregeln.

Dabei kann insbesondere die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist eine Rolle spielen.

Ihr Beginn hängt jedoch von den gesetzlichen Voraussetzungen ab, insbesondere von der Kenntnis bestimmter Umstände.

Daneben können besondere urheberrechtliche Regelungen und die Frage einer fortdauernden Nutzung von Bedeutung sein.

Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, dass ein Anspruch drei Jahre nach dem Hochladen eines Fotos automatisch verjährt ist.

Ebenso wenig bedeutet eine noch sichtbare Veröffentlichung zwangsläufig, dass sämtliche geltend gemachten Zahlungsansprüche unbegrenzt durchsetzbar bleiben.

Die konkrete zeitliche Einordnung muss individuell geprüft werden.

Wie Verbraucher künftig Abmahnungen vermeiden können

Die sicherste Vorgehensweise besteht darin, die Bildrechte vor einer Veröffentlichung zu klären.

Wer Fotografien aus Bilddatenbanken verwendet, sollte die Lizenzbedingungen sorgfältig lesen.

Besonders wichtig ist, ob die Lizenz die geplante Nutzung auf einer Website oder in sozialen Netzwerken tatsächlich erlaubt.

Auch mögliche Vorgaben zur Fotografennennung müssen beachtet werden.

Der bloße Kauf eines Bildes bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Nutzungsarten uneingeschränkt erlaubt sind.

Lizenznachweise sollten dauerhaft gespeichert werden.

Bei älteren Websites empfiehlt es sich, Bilder ohne nachvollziehbare Herkunft zu überprüfen.

Wer die erforderlichen Rechte nicht nachweisen kann, sollte klären, ob eine weitere Nutzung rechtlich zulässig ist.

Gibt es tatsächlich eine neue Abmahnwelle?

Die aktuelle Berichterstattung spricht von einer neuen Abmahnwelle.

Aus dem geschilderten Einzelfall lässt sich allerdings nicht zuverlässig ableiten, wie viele Abmahnungen tatsächlich verschickt wurden.

Auch ist bislang nicht ausreichend dokumentiert, wie viele Verbraucher, Vereine oder Unternehmen betroffen sind.

Ebenso fehlen belastbare Angaben dazu, in wie vielen Fällen die verlangten Beträge bezahlt, reduziert oder gerichtlich überprüft wurden.

Deshalb sollte die Bezeichnung einer neuen Abmahnwelle zunächst als Darstellung der aktuellen Medienberichterstattung verstanden werden.

Unabhängig von der Zahl der Fälle ist das zugrunde liegende Risiko jedoch real.

Die unberechtigte Verwendung geschützter Fotografien kann auch Jahre nach der ursprünglichen Veröffentlichung noch rechtliche Auseinandersetzungen auslösen.

 

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