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Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment GmbH: Bundesgerichtshof weist Verbraucherklage ab – was aus dem Streit um Inkassogebühren geworden ist
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Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment GmbH: Bundesgerichtshof weist Verbraucherklage ab – was aus dem Streit um Inkassogebühren geworden ist

geralt (CC0), Pixabay

Worum ging es bei der Klage gegen EOS?

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Geschäftsmodell innerhalb der EOS-Unternehmensgruppe.

Die EOS Investment GmbH übernimmt Forderungen, die ursprünglich beispielsweise aus unbezahlten Rechnungen oder Kreditverträgen stammen.

Solche Forderungen können von den ursprünglichen Gläubigern an ein anderes Unternehmen verkauft werden.

Der neue Forderungsinhaber tritt dann grundsätzlich an die Stelle des bisherigen Gläubigers und kann die offenen Beträge unter den gesetzlichen Voraussetzungen geltend machen.

Für den Einzug der Forderungen beauftragte die EOS Investment GmbH ihre Schwestergesellschaft EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH.

Dabei wurden gegenüber betroffenen Verbrauchern nicht nur die ursprünglichen Forderungen, sondern auch zusätzliche Inkassokosten geltend gemacht.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt diese Praxis in der angegriffenen Konstellation für rechtswidrig.

Aus Sicht der Verbraucherschützer stellte sich insbesondere die Frage, ob die geltend gemachten Inkassokosten tatsächlich einen ersatzfähigen Schaden der EOS Investment GmbH darstellten.

Denn beide beteiligten Unternehmen gehörten zum selben Konzern.

Hinzu kam eine Vergütungsvereinbarung, nach der das beauftragte Inkassounternehmen seine Vergütung im Regelfall nur erhielt, wenn die entsprechenden Beträge bei den Schuldnern eingezogen werden konnten.

Der vzbv bezweifelte deshalb, dass die verlangten Gebühren unter diesen Bedingungen als Verzugsschaden auf die Verbraucher abgewälzt werden durften.

Oberlandesgericht Hamburg entschied zunächst zugunsten der Verbraucher

Im Jahr 2023 erzielte der Verbraucherzentrale Bundesverband zunächst einen wichtigen Erfolg.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gab der Musterfeststellungsklage statt.

Das Gericht folgte damit im Ergebnis der Auffassung, dass die von EOS in der beanstandeten Konstellation geltend gemachten Inkassokosten nicht als ersatzfähiger Verzugsschaden verlangt werden konnten.

Für betroffene Verbraucher war diese Entscheidung zunächst von erheblicher Bedeutung.

Denn wäre das Urteil rechtskräftig geworden, hätte es die rechtliche Position derjenigen gestärkt, die sich gegen entsprechende Inkassoforderungen zur Wehr setzen wollten.

Doch der Rechtsstreit war damit noch nicht beendet.

Die Auseinandersetzung gelangte zum Bundesgerichtshof.

Bundesgerichtshof hebt das Urteil auf

Am 19. Februar 2025 entschied der Bundesgerichtshof zugunsten der EOS Investment GmbH.

Das oberlandesgerichtliche Urteil wurde aufgehoben und die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands endgültig abgewiesen.

Damit setzte sich die Rechtsauffassung des vzbv in der entscheidenden Frage nicht durch.

Nach der rechtlichen Bewertung des Bundesgerichtshofs ist die Beauftragung eines konzernverbundenen Inkassounternehmens nicht allein deshalb unzulässig, weil der Auftraggeber und der Dienstleister demselben Unternehmensverbund angehören.

Auch die konkrete Vergütungsstruktur, bei der die Bezahlung des Inkassounternehmens regelmäßig vom erfolgreichen Einzug der entsprechenden Kosten abhängt, führt nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch dazu, dass die Kosten gegenüber dem säumigen Schuldner ausgeschlossen sind.

Damit widersprach der BGH der pauschalen rechtlichen Schlussfolgerung, auf die der Verbraucherzentrale Bundesverband seine Klage gestützt hatte.

Das Urteil ist eine wichtige Entscheidung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Inkassokosten als Verzugsschaden verlangt werden können.

Was hat der BGH tatsächlich entschieden?

Für die Einordnung des Urteils ist entscheidend, seinen Inhalt nicht zu weit auszulegen.

Der Bundesgerichtshof hat nicht festgestellt, dass sämtliche Inkassoforderungen der EOS-Unternehmensgruppe in jeder Höhe berechtigt sind.

Ebenso wenig hat er entschieden, dass Inkassounternehmen grundsätzlich beliebige zusätzliche Gebühren verlangen dürfen.

Die Entscheidung betrifft vielmehr eine bestimmte rechtliche Streitfrage.

Es ging darum, ob die Konzernzugehörigkeit der beiden beteiligten Unternehmen und die vereinbarte erfolgsabhängige Vergütungsstruktur bereits ausreichen, um die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten generell auszuschließen.

Diese Frage beantwortete der BGH im Ergebnis zugunsten von EOS.

Andere rechtliche Einwendungen gegen eine Inkassoforderung bleiben davon unberührt.

Dazu können beispielsweise die fehlende Berechtigung der ursprünglichen Forderung, ein nicht eingetretener Zahlungsverzug oder eine unzulässige Gebührenhöhe gehören.

Für Verbraucher ist diese Unterscheidung besonders wichtig.

Das Urteil stärkt die grundsätzliche Möglichkeit, Inkassokosten in der beanstandeten Konzernkonstellation geltend zu machen. Es ersetzt aber nicht die rechtliche Prüfung einer einzelnen Rechnung.

722 Verbraucher beteiligten sich an der Sammelklage

An der Musterfeststellungsklage beteiligten sich nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands insgesamt 722 Verbraucher.

Für diese Betroffenen ist das rechtskräftige Urteil unmittelbar von Bedeutung.

Sie können die Inkassokosten nicht mehr allein mit der Begründung zurückweisen, dass EOS Investment eine konzernverbundene Schwestergesellschaft mit dem Forderungseinzug beauftragt hat.

Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche individuellen Einwendungen ausgeschlossen sind.

Die Betroffenen können weiterhin prüfen lassen, ob die ursprüngliche Forderung berechtigt war, ob tatsächlich Zahlungsverzug bestand und ob die verlangten Nebenkosten im konkreten Fall zulässig sind.

Die Musterfeststellungsklage hat damit zwar nicht den erhofften verbraucherrechtlichen Erfolg gebracht. Sie hat jedoch eine wichtige Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt.

Welche Bedeutung hat das Urteil für die gesamte Inkassobranche?

Die Entscheidung reicht über den konkreten Streit mit EOS hinaus.

Denn die Frage, ob Inkassokosten bei der Beauftragung eines konzernverbundenen Unternehmens grundsätzlich erstattungsfähig sein können, betrifft auch vergleichbare Unternehmensstrukturen.

Der BGH hat klargestellt, dass rechtlich selbstständige Unternehmen nicht allein deshalb wie eine einzige Gesellschaft behandelt werden dürfen, weil sie zum selben Konzern gehören.

Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass auch innerhalb eines Konzerns entstandene Inkassovergütungen als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Voraussetzung bleibt jedoch, dass die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Für die Inkassobranche schafft das Urteil mehr Rechtssicherheit.

Für Verbraucher bedeutet es, dass die bloße Konzernverbindung kein ausreichendes Argument gegen eine Inkassorechnung ist.

Verbraucherzentrale fordert weiterhin Reformen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband reagierte auf die Entscheidung mit der Forderung nach mehr Transparenz bei Inkassokosten.

Aus Sicht der Verbraucherschützer sind die bestehenden Regelungen für viele Betroffene schwer verständlich.

Gerade Menschen, die bereits finanzielle Schwierigkeiten haben, können häufig nur schwer beurteilen, welche zusätzlichen Kosten tatsächlich berechtigt sind.

Der vzbv sprach sich deshalb dafür aus, die gesetzlichen Vorgaben klarer und verständlicher zu gestalten.

Das Urteil beendet somit den konkreten Rechtsstreit, nicht aber die grundsätzliche Diskussion über die Höhe und Transparenz von Inkassogebühren.

Wann müssen Verbraucher Inkassokosten überhaupt bezahlen?

Eine Inkassoforderung besteht häufig aus mehreren Bestandteilen.

Neben der ursprünglichen Hauptforderung können Verzugszinsen, Inkassovergütungen und gegebenenfalls weitere Kosten geltend gemacht werden.

Doch nicht jede dieser Positionen ist automatisch berechtigt.

Grundsätzlich müssen für die Erstattung von Inkassokosten die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Besonders wichtig ist der Zahlungsverzug.

Wer eine Rechnung nicht bezahlt hat, befindet sich nicht zwangsläufig schon ab dem ersten Tag nach Rechnungsstellung im Verzug.

Ob Verzug eingetreten ist, hängt unter anderem von der Fälligkeit, einer möglichen Mahnung und den gesetzlichen Ausnahmeregelungen ab.

Bei Verbrauchern können besondere Voraussetzungen gelten, etwa bei der gesetzlichen 30-Tage-Regel.

Außerdem müssen die geltend gemachten Kosten erforderlich und ihrer Höhe nach erstattungsfähig sein.

Die gesetzliche Begrenzung der Inkassokosten bleibt auch nach dem EOS-Urteil bestehen.

Welche Kosten sollten Betroffene besonders kritisch prüfen?

Verbraucher sollten zunächst kontrollieren, ob die Hauptforderung tatsächlich besteht.

Wurde eine Rechnung bereits bezahlt, kann dies ein entscheidender Einwand sein.

Auch bei einer falschen Personenzuordnung oder einer unberechtigten Forderung besteht Anlass zur Prüfung.

Anschließend sollten die zusätzlichen Gebühren betrachtet werden.

Dabei ist insbesondere wichtig, ob die angesetzte Inkassovergütung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Weitere Fragen können sich bei mehrfach berechneten Kosten, Verzugszinsen und sonstigen Nebenforderungen ergeben.

Auch eine mögliche Verjährung sollte berücksichtigt werden.

Dabei ist allerdings Vorsicht geboten: Verjährung bedeutet nicht automatisch, dass eine Forderung erlischt. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen muss die Verjährungseinrede erhoben werden.

Bei einem gerichtlichen Mahnbescheid sollten Betroffene besonders aufmerksam sein.

Wer eine unberechtigte Forderung nicht rechtzeitig bestreitet, riskiert unter Umständen einen vollstreckbaren Titel.

Was können Betroffene jetzt konkret tun?

Wer ein Inkassoschreiben der EOS-Unternehmensgruppe oder eines anderen Inkassodienstleisters erhält, sollte die Forderung nicht ungeprüft bezahlen.

Ebenso wenig sollte das Schreiben einfach ignoriert werden.

Sinnvoll ist zunächst ein Vergleich mit den eigenen Vertragsunterlagen, Rechnungen und Zahlungsnachweisen.

Bei Unklarheiten kann eine nachvollziehbare Forderungsaufstellung verlangt werden.

Die Verbraucherzentralen bieten außerdem einen kostenlosen digitalen Inkasso-Check an, mit dem Betroffene eine erste Einschätzung erhalten können.

Bei höheren Forderungen, bereits eingeleiteten Gerichtsverfahren oder komplizierten Vertragsverhältnissen kann eine individuelle Rechtsberatung erforderlich sein.

Wichtig ist auch, keine Ratenzahlungsvereinbarung oder ein Schuldanerkenntnis vorschnell zu unterschreiben.

Solche Erklärungen können rechtliche Folgen haben, die über die ursprüngliche Forderung hinausgehen.

Was wurde aus dem Verfahren bis Oktober 2026?

Der entscheidende Verfahrensausgang steht seit dem 19. Februar 2025 fest.

Unter dem Aktenzeichen VIII ZR 138/23 wies der Bundesgerichtshof die Musterfeststellungsklage gegen die EOS Investment GmbH endgültig ab.

Damit blieb das für die Verbraucher zunächst günstige Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Juni 2023 nicht bestehen.

Die Verbraucherzentrale führt das Verfahren entsprechend als abgeschlossen und weist darauf hin, dass die Zahlungspflicht für Inkassokosten weiterhin im Einzelfall geprüft werden muss.

Eine neue höchstrichterliche Entscheidung, die diesen konkreten Verfahrensausgang aufgehoben hätte, ist aus den überprüften Informationen nicht ersichtlich.

Auch lässt sich aus dem Abschluss der Musterfeststellungsklage nicht ableiten, wie viele der 722 beteiligten Verbraucher ihre Forderungen anschließend bezahlt, verglichen oder individuell gerichtlich überprüfen lassen haben.

Hierzu liegen keine ausreichend gesicherten Angaben vor.

 

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