Das Insolvenzgericht Aalen hat im Verfahren über den Antrag der DiHeSys Digital Health Systems GmbH mit Sitz in Schwäbisch Gmünd am 22.10.2026 um 12:10 Uhr Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Das Aktenzeichen lautet 4 IN 638/26. Die Veröffentlichung betrifft damit ein laufendes Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen der Schuldnerin.
Für Laien bedeutet eine solche Bekanntmachung zunächst: Das Gericht will verhindern, dass sich die Vermögenslage des Unternehmens bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag weiter verschlechtert. Es handelt sich noch nicht um die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern um vorläufige Schutzmaßnahmen. Diese sollen vorhandenes Vermögen sichern und klären, wie es mit dem Verfahren weitergeht.
Was das Gericht konkret angeordnet hat
Nach der Bekanntmachung sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin grundsätzlich untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Außerdem wurde Rechtsanwalt Oliver Bauer aus Ulm zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Wichtig ist auch: Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zusätzlich wurde der Schuldnerin verboten, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Für Bankkonten und Forderungen geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nach der Bekanntmachung nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er soll außerdem prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird. Zugleich ist er beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Was das für Kunden, Gläubiger und Vertragspartner heißen kann
Für Gläubiger kann die Anordnung bedeuten, dass sie offene Forderungen vorerst nicht frei gegen das Unternehmen durchsetzen können. Die Bekanntmachung enthält ausdrücklich, dass die Schuldner der Schuldnerin nicht mehr an die Schuldnerin zahlen dürfen, sondern Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen sollen. Auch die kontoführenden Kreditinstitute werden zur Auskunft verpflichtet.
Für Kunden, Lieferanten und andere Vertragspartner heißt das vor allem: Zahlungen, Forderungen und laufende Geschäftsbeziehungen können nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung abgewickelt werden. Wer Geld an die Schuldnerin schuldet, soll sich an die Vorgaben des Beschlusses halten. Wer selbst Ansprüche gegen das Unternehmen hat, muss damit rechnen, dass diese im weiteren Verfahren gesondert behandelt werden.
Die Bekanntmachung nennt außerdem, dass der vorläufige Insolvenzverwalter Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen betreten darf, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere erhalten soll und Zugang zu Auskünften bekommt, die für die Sicherung der Insolvenzmasse erforderlich sind.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer Forderungen gegen die DiHeSys Digital Health Systems GmbH hat oder Zahlungen an das Unternehmen leisten soll, sollte die gerichtliche Anordnung genau beachten und nichts vorschnell veranlassen. Sinnvoll ist es, Unterlagen zu offenen Forderungen, Verträgen und Zahlungsbelegen geordnet bereitzuhalten. Bei Unsicherheit über die richtige Zahlungsweise oder über die Einordnung der eigenen Forderung ist es ratsam, den weiteren Verlauf des Verfahrens abzuwarten und sich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu halten.
Im Handelsregister ist als Unternehmensgegenstand eingetragen: Die Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von medizinischen bzw. pharmazeutischen Produkten zur Prävention, Gesunderhaltung oder Wiederherstellung gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Dienstleistungen im Bereich digitaler Aufnahme, Auswertung, Sammlung und Beurteilung von Gesundheitsdaten im Bereich e-Health, Telemedizin und künstlicher Intelligenz. Der eingetragene Gegenstand entspricht nicht zwingend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.