Das Insolvenzgericht Baden-Baden hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 16 IN 596/26 am 21.10.2026 um 13:55 Uhr Sicherungsmaßnahmen gegen die WAV BAU | GEBÄUDETECHNIK GMBH mit Sitz in Baden-Baden angeordnet. Die Bekanntmachung bezieht sich auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen.
Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten
Mit einer solchen Anordnung soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag noch zum Nachteil der Gläubiger verändert. Nach der Bekanntmachung werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
Außerdem sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Für Bankkonten und Außenstände ist der Schuldnerin die Verfügung ganz oder teilweise verboten; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Rolle des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Wolf-Jürgen Weigel aus Karlsruhe bestellt. Nach der Bekanntmachung ist er nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er soll außerdem prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Die Anordnung enthält weitere Schutzmaßnahmen: Die Bankkonten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute müssen dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft erteilen. Den Schuldnern der Schuldnerin wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Leistungen sollen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbracht werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter darf zudem Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen betreten, Nachforschungen anstellen, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere nehmen und sich diese auf Verlangen herausgeben lassen. Er ist auch beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Was Betroffene jetzt tun können
Kunden, Lieferanten und andere Gläubiger sollten die Anordnung ernst nehmen und Zahlungen nur so leisten, wie es in der Bekanntmachung vorgesehen ist. Wer Forderungen gegen die Schuldnerin hat oder ihr noch Geld schuldet, sollte die weiteren Hinweise des vorläufigen Insolvenzverwalters beachten. Für Betroffene ist wichtig, Unterlagen, Rechnungen und Zahlungsnachweise bereitzuhalten und laufende Vorgänge sorgfältig zu prüfen.
Die Veröffentlichung vom 21.10.2026 ist eine Sicherungsmaßnahme im laufenden Verfahren beim Insolvenzgericht Baden-Baden. Sie ist noch keine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern eine vorläufige Schutzanordnung.