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Heizöl-Fakeshops bei Google: Verbraucher verlieren Tausende Euro – Gericht nimmt Werbeplattform in die Verantwortung

FuchZ23 (CC0), Pixabay

Günstiges Heizöl gesucht – fast 1.500 Euro verloren

Der Fall einer Verbraucherin, über den die ARD-Verbraucherredaktion am 13. Oktober 2026 berichtete, zeigt, wie professionell Internetbetrüger inzwischen vorgehen.

Die Frau wollte Heizöl bestellen. Regionale Lieferanten hatten lange Lieferzeiten, deshalb suchte sie im Internet nach einer günstigeren und schnelleren Alternative.

Bei Google gab sie den Suchbegriff „Heizöl bestellen Vergleich“ ein.

Unter den prominent platzierten Ergebnissen erschien eine Anzeige für den Anbieter „heiz-oil.de“.

Es handelte sich um ein gesponsertes Suchergebnis, also eine bezahlte Werbeanzeige.

Die Verbraucherin öffnete die Webseite und überprüfte den vermeintlichen Händler.

Der Internetauftritt wirkte seriös. Es gab ein Impressum, Informationen zu Zahlungsmöglichkeiten und mehrere Unterseiten.

Auch Hinweise auf eine Auslandsüberweisung fielen der Kundin nicht auf.

Sie bestellte 2.000 Liter Heizöl.

Wenige Tage später erhielt sie einen Anruf. Ein vermeintlicher Mitarbeiter vereinbarte einen Liefertermin und stellte eine schnellere Lieferung in Aussicht, wenn die Kundin den Rechnungsbetrag vorab überweisen würde.

Der Anrufer sprach nach ihrer Schilderung einwandfreies Deutsch, wirkte kompetent und ging auf ihre Wünsche ein.

Die Frau überwies knapp 1.500 Euro.

Doch zum vereinbarten Termin erschien kein Tankwagen.

Auch später wurde kein Heizöl geliefert.

Als die Kundin versuchte, das Unternehmen zu erreichen, stellte sie fest, dass die Telefonnummern auf der Rechnung nicht vergeben waren.

Sie war auf einen Fakeshop hereingefallen.

Warum gesponserte Google-Ergebnisse besonders problematisch sind

Der Fall macht ein grundsätzliches Problem deutlich.

Viele Verbraucher nehmen die ersten Suchergebnisse bei Google als besonders relevant wahr.

Dabei wird häufig übersehen, dass die obersten Treffer keine unabhängigen Empfehlungen sein müssen.

Sie können bezahlte Werbung sein.

Google kennzeichnet solche Einträge als gesponsert. Werbetreibende bezahlen dafür, dass ihre Anzeigen bei bestimmten Suchanfragen erscheinen.

Für seriöse Unternehmen ist das ein übliches Werbeinstrument.

Allerdings können auch Betrüger versuchen, über solche Anzeigen potenzielle Opfer zu erreichen.

Gerade bei Produkten, die dringend benötigt werden oder deren Preise stark schwanken, ist das besonders gefährlich.

Dazu gehören Heizöl, Brennholz und andere Brennstoffe.

Wer dringend eine Lieferung benötigt und gleichzeitig Geld sparen möchte, reagiert möglicherweise besonders schnell auf ein vermeintliches Schnäppchen.

Betrüger nutzen diese Situation gezielt aus.

Wichtig für Verbraucher: Ein gesponsertes Google-Ergebnis ist kein Gütesiegel und keine Garantie dafür, dass der beworbene Händler tatsächlich existiert oder zuverlässig liefert.

Professionelle Fakeshops sind immer schwerer zu erkennen

Früher ließen sich betrügerische Onlineshops häufig an auffälligen Rechtschreibfehlern, schlecht gestalteten Webseiten oder fehlenden Kontaktinformationen erkennen.

Heute sind viele Fakeshops deutlich professioneller aufgebaut.

Sie verfügen über ansprechend gestaltete Produktseiten, vermeintlich vollständige Impressen und überzeugende Bestellabläufe.

Teilweise werden sogar echte Unternehmensdaten oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummern missbraucht.

Auch der telefonische Kontakt kann gezielt eingesetzt werden, um Vertrauen aufzubauen.

Im geschilderten Heizölfall wurde die Kundin nach ihrer Bestellung angerufen.

Der vermeintliche Mitarbeiter vermittelte ihr den Eindruck eines funktionierenden Geschäftsbetriebs.

Die Aussicht auf eine schnellere Lieferung gegen Vorkasse verstärkte den Druck, den Betrag rasch zu überweisen.

Genau darin liegt eine typische Gefahr.

Sobald das Geld per Banküberweisung auf dem Konto der Betrüger eingegangen ist, kann eine Rückholung schwierig werden.

Anders als bei manchen anderen Zahlungsarten besteht bei einer gewöhnlichen Überweisung grundsätzlich kein allgemeines Recht, den Betrag nach erfolgter Ausführung einfach zurückzubuchen.

ARD-Recherche: Verdächtige Brennholzshops in Google-Anzeigen

Die ARD-Verbraucherredaktion untersuchte auch, wie häufig verdächtige Brennstoffangebote unter den gesponserten Suchergebnissen auftauchen.

Dazu suchte ein Reporter über mehrere Tage stichprobenartig bei Google nach dem Begriff „Brennholz kaufen“.

Die gefundenen Angebote wurden anschließend mit dem Fakeshop-Finder der Verbraucherzentralen abgeglichen.

Nach dem Bericht schlug das Prüfwerkzeug bei jedem Suchdurchlauf für mehrere Links Alarm.

Das ist ein bemerkenswertes Rechercheergebnis.

Allerdings muss zwischen einem Warnhinweis des Fakeshop-Finders und dem abschließenden Nachweis einer betrügerischen Webseite unterschieden werden.

Ein Warnsignal bedeutet, dass bestimmte Merkmale des Shops auffällig sind und besondere Vorsicht geboten ist.

Es beweist nicht in jedem Fall bereits einen vollendeten Betrug.

Die Recherche zeigt dennoch, dass Verbraucher auch bei prominent platzierten Werbeanzeigen auf Angebote stoßen können, die erhebliche Risiken aufweisen.

Google weist Kritik zurück und verweist auf Sicherheitsmaßnahmen

Die ARD-Verbraucherredaktion konfrontierte Google mit ihren Rechercheergebnissen.

Der Konzern erklärte, der Schutz seiner Nutzer habe höchste Priorität.

Google verwies auf strenge Anzeigenrichtlinien, die festlegen sollen, welche Werbung und welche Werbetreibenden auf den Plattformen zugelassen werden.

Außerdem betonte das Unternehmen, Anzeigen zu entfernen, wenn Verstöße gegen die eigenen Richtlinien festgestellt werden.

Google investiere nach eigenen Angaben kontinuierlich erhebliche Ressourcen in die Bekämpfung betrügerischer Akteure und die Verbesserung seiner Schutztechnologien.

Nach der ARD-Berichterstattung räumte Google ein, dass sich Betrugsversuche mit entsprechenden Werbeanzeigen zwischen 2021 und 2025 mehr als verdoppelt hätten.

Zugleich verwies das Unternehmen darauf, im Jahr 2025 einen sehr hohen Anteil schädlicher Anzeigen selbst entfernt zu haben.

Die zentrale Frage bleibt jedoch, ob die bestehenden Maßnahmen ausreichen, um Verbraucher wirksam vor bereits erkannten betrügerischen Angeboten zu schützen.

Denn selbst wenn ein großer Teil problematischer Werbung entfernt wird, können die verbleibenden Anzeigen erhebliche finanzielle Schäden verursachen.

Fahrradträger bestellt – rund 490 Euro an Betrüger überwiesen

Dass sich das Problem nicht auf Heizöl und Brennholz beschränkt, zeigt ein weiterer Fall aus der ARD-Recherche.

Harald Kotschenreuther wollte einen Fahrradträger für sein Auto kaufen.

Über eine Google-Anzeige gelangte er zu einem vermeintlichen Händler mit dem Namen „Fahrradhandel Krause“.

Der Internetauftritt vermittelte den Eindruck eines regulären Unternehmens aus Stuttgart.

Es gab ein Impressum und sogar eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Der angebotene Fahrradträger war vergleichsweise günstig.

Kotschenreuther überwies rund 490 Euro.

Die bestellte Ware erhielt er jedoch nicht.

Er erstattete Strafanzeige.

Nach der ARD-Berichterstattung erfuhr er, dass beim Polizeipräsidium Oberbayern bereits sechs weitere Anzeigen gegen den unbekannten Betreiber des vermeintlichen Händlers vorlagen.

Für den Geschädigten stellte sich daraufhin nicht nur die Frage nach der strafrechtlichen Verfolgung der Betrüger.

Er wollte auch wissen, ob Google eine Mitverantwortung trägt.

Verbraucher verklagt Google auf Schadensersatz

Harald Kotschenreuther entschied sich, rechtlich gegen Google vorzugehen.

Unterstützt von Rechtsanwalt Sven Galla erhob er eine Schadensersatzklage gegen den Suchmaschinenkonzern.

Der zentrale Vorwurf: Google habe bereits konkrete Hinweise auf den betrügerischen Charakter des beworbenen Shops erhalten, die Anzeige aber nicht rechtzeitig entfernt.

Nach Darstellung seines Rechtsanwalts lagen mehrere dokumentierte Warnungen vor.

Hätte Google darauf reagiert, wäre der Verbraucher nach Auffassung der Klägerseite nicht mehr über die Anzeige auf den Fakeshop gelangt.

Damit rückte eine wichtige Rechtsfrage in den Mittelpunkt:

Kann eine Plattform für den finanziellen Schaden eines Verbrauchers verantwortlich sein, wenn sie trotz konkreter Hinweise weiterhin Werbung für einen betrügerischen Shop verbreitet?

Das Amtsgericht Starnberg gab dem Kläger nach der ARD-Berichterstattung zunächst recht.

Das Gericht sah Google demnach in der Verantwortung, weil die Anzeige nicht rechtzeitig entfernt worden sei.

Gericht sieht besondere Gefahren durch bezahlte Suchanzeigen

Besonders bemerkenswert ist die in der ARD-Recherche wiedergegebene Begründung des Amtsgerichts Starnberg.

Das Gericht stellte darauf ab, dass Google Werbeanzeigen gegen Bezahlung besonders prominent vor den regulären Suchergebnissen platziert.

Dadurch könne eine besondere Gefahrenquelle entstehen.

Nach der wiedergegebenen Argumentation dürften Verbraucher erwarten, dass jedenfalls offensichtlich betrügerische Angebote nicht gegen Entgelt bevorzugt verbreitet werden.

Das ist ein wichtiger rechtlicher Ansatz.

Denn der Vorwurf richtet sich nicht allein gegen die Existenz eines betrügerischen Onlineshops.

Im Mittelpunkt steht vielmehr die Frage, welche Pflichten eine Werbeplattform treffen, wenn sie konkrete Hinweise auf einen Betrug erhält.

Für Verbraucher wäre eine entsprechende Haftung von erheblicher Bedeutung.

Bislang ist es häufig schwierig, finanzielle Schäden aus Fakeshops ersetzt zu bekommen.

Die tatsächlichen Betreiber sind oftmals unbekannt, verwenden falsche Identitäten oder sind nur schwer zu erreichen.

Ein möglicher Anspruch gegen eine große Werbeplattform könnte deshalb in bestimmten Fällen eine zusätzliche Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung eröffnen.

Wichtig: Das Urteil wurde aufgehoben – der Rechtsstreit ist nicht abgeschlossen

Bei aller Bedeutung des Falls ist eine entscheidende Einschränkung erforderlich.

Nach der ARD-Berichterstattung wurde das zunächst zugunsten des Verbrauchers ergangene Urteil des Amtsgerichts Starnberg wegen eines gerichtlichen Formfehlers wieder aufgehoben beziehungsweise für unwirksam erklärt.

Das Verfahren muss neu verhandelt werden.

Damit steht derzeit nicht rechtskräftig fest, dass Google in diesem Fall Schadensersatz leisten muss.

Ebenso wenig kann aus dem Verfahren bereits abgeleitet werden, dass Google grundsätzlich für sämtliche Schäden haftet, die durch betrügerische Werbeanzeigen entstehen.

Entscheidend werden die konkreten Umstände sein.

Insbesondere dürfte es darauf ankommen, welche Hinweise auf den Betrug vorlagen, wann Google davon Kenntnis erhielt und welche Maßnahmen daraufhin ergriffen wurden.

Der Rechtsstreit bleibt deshalb von grundsätzlichem Interesse für den Verbraucherschutz.

Welche Verantwortung tragen digitale Werbeplattformen?

Große Onlineplattformen profitieren wirtschaftlich davon, dass Unternehmen und andere Werbetreibende ihre Angebote gegen Bezahlung besonders sichtbar platzieren können.

Damit stellt sich die Frage, welche Prüf- und Reaktionspflichten mit diesem Geschäftsmodell verbunden sind.

Nicht jede rechtswidrige Anzeige lässt sich bereits vor ihrer Veröffentlichung zuverlässig erkennen.

Betrüger verändern ihre Webseiten, verwenden neue Internetadressen und verschleiern ihre Identität.

Dennoch kann die Situation anders zu beurteilen sein, wenn eine Plattform konkrete und nachvollziehbare Hinweise auf betrügerische Werbung erhält.

Dann geht es nicht mehr nur um eine allgemeine Kontrolle sämtlicher Anzeigen.

Es geht vielmehr darum, wie schnell und wirksam auf einen bekannten Verdacht reagiert wird.

Auch europäische Plattformregeln, insbesondere der Digital Services Act, enthalten Vorgaben zum Umgang mit rechtswidrigen Inhalten und zur Transparenz von Onlinewerbung.

Welche konkreten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche sich daraus oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall ergeben, ist gesondert zu prüfen.

Der Rechtsstreit aus Starnberg könnte dazu beitragen, die Verantwortlichkeiten bei betrügerischen Suchmaschinenanzeigen genauer zu klären.

Wie können Verbraucher Heizöl-Fakeshops erkennen?

Wer Heizöl oder Brennholz online bestellen möchte, sollte sich nicht allein auf die professionelle Gestaltung einer Webseite verlassen.

Auch ein vorhandenes Impressum ist kein sicherer Beleg für die Seriosität eines Händlers.

Betrüger können fremde Unternehmensdaten verwenden oder vermeintlich glaubwürdige Angaben erfinden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Anbieter deutlich günstigere Preise als andere Händler verlangt und gleichzeitig auf eine schnelle Vorauszahlung drängt.

Auch ungewöhnlich kurze Lieferzeiten bei allgemein knapper Verfügbarkeit können ein Warnsignal sein.

Verbraucher sollten deshalb vor einer Bestellung mehrere unabhängige Informationen überprüfen.

Hilfreich ist beispielsweise ein Abgleich der Unternehmensangaben mit öffentlich zugänglichen Registern und verlässlichen Kontaktmöglichkeiten.

Ebenso sollte geprüft werden, ob die angegebene Telefonnummer tatsächlich zum Unternehmen gehört.

Ein weiteres wichtiges Hilfsmittel ist der Fakeshop-Finder der Verbraucherzentralen.

Er kann Hinweise auf verdächtige Merkmale einer Webseite liefern.

Allerdings ersetzt auch dieses Werkzeug keine umfassende Prüfung und garantiert nicht, dass ein unauffälliger Shop tatsächlich seriös ist.

Besonders kritisch sollten Käufer werden, wenn ein vermeintlicher Händler ausschließlich Vorkasse per Überweisung akzeptiert.

Was tun, wenn bereits Geld an einen Fakeshop überwiesen wurde?

Wer vermutet, auf einen betrügerischen Onlineshop hereingefallen zu sein, sollte möglichst schnell handeln.

Zunächst sollte unverzüglich die eigene Bank kontaktiert werden.

Unter Umständen kann versucht werden, eine Überweisung zurückzurufen.

Ob dies gelingt, hängt insbesondere davon ab, ob die Zahlung bereits ausgeführt wurde und ob das Geld noch erreichbar ist.

Eine erfolgreiche Rückholung ist nicht garantiert.

Betroffene sollten außerdem sämtliche Unterlagen sichern.

Dazu gehören die Bestellbestätigung, die Rechnung, der Zahlungsnachweis, E-Mails, Telefonnummern und Screenshots des Shops.

Anschließend sollte Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden.

Auch eine Meldung des betrügerischen Angebots an die jeweilige Werbeplattform kann sinnvoll sein.

Wurde der Shop über eine Google-Anzeige gefunden, sollten möglichst auch Informationen über diese Anzeige dokumentiert werden.

Für mögliche spätere Ansprüche kann insbesondere relevant sein, ob der Anbieter bereits vor der eigenen Bestellung gemeldet worden war.

Ob sich daraus ein Schadensersatzanspruch gegen die Plattform ergibt, hängt jedoch vom konkreten Fall und der weiteren rechtlichen Entwicklung ab.

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