Drei Jahre bis zum finanziellen Neustart
Hohe Kreditraten, unbezahlte Rechnungen, Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen können Menschen finanziell in eine ausweglose Situation bringen.
Wenn das Einkommen nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, kann eine Verbraucherinsolvenz einen Weg aus der Überschuldung eröffnen.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich in der Insolvenzordnung.
Für Insolvenzverfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, gilt grundsätzlich eine Dauer von drei Jahren bis zur Restschuldbefreiung.
Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Schulden automatisch drei Jahre nach dem ersten Kontakt mit einer Schuldnerberatung verschwinden.
Vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Insbesondere ist bei einer Verbraucherinsolvenz zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern erforderlich.
Diese Vorbereitungszeit kommt zur eigentlichen Verfahrensdauer hinzu.
Was bedeutet Restschuldbefreiung?
Das Ziel der Verbraucherinsolvenz besteht darin, überschuldeten Menschen einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.
Während des Verfahrens werden vorhandene pfändbare Vermögenswerte gegebenenfalls verwertet.
Auch pfändbare Einkommensanteile müssen grundsätzlich zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden.
Reichen die dadurch erzielten Beträge nicht aus, um alle Schulden vollständig zu bezahlen, kann das Insolvenzgericht nach Ablauf der maßgeblichen Frist die Restschuldbefreiung erteilen.
Damit entfällt grundsätzlich die rechtliche Verpflichtung, die von der Restschuldbefreiung erfassten verbleibenden Schulden zu begleichen.
Wichtig ist allerdings: Nicht jede Forderung wird zwingend von der Restschuldbefreiung erfasst. Für bestimmte gesetzlich ausgenommene Verbindlichkeiten gelten besondere Regeln.
Die Restschuldbefreiung ist deshalb ein weitreichender Schuldenerlass, aber kein ausnahmsloser Erlass jeder denkbaren Forderung.
Auch Menschen ohne Einkommen können schuldenfrei werden
Ein besonders wichtiger Punkt: Eine Verbraucherinsolvenz setzt nicht voraus, dass Betroffene über ein hohes Einkommen verfügen.
Selbst Menschen ohne pfändbares Einkommen können grundsätzlich ein Insolvenzverfahren durchlaufen und eine Restschuldbefreiung erreichen.
Das gilt beispielsweise für Personen, die Grundsicherungsleistungen beziehen oder trotz ernsthafter Bemühungen keine Beschäftigung finden.
Auch wenn während der gesamten Verfahrensdauer keine Zahlungen an Gläubiger geleistet werden können, ist eine Restschuldbefreiung grundsätzlich möglich.
Allerdings müssen die gesetzlichen Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten eingehalten werden.
Außerdem können die Verfahrenskosten eine Rolle spielen.
Für Menschen ohne ausreichende finanzielle Mittel besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Kostenstundung.
Dadurch soll verhindert werden, dass eine Entschuldung allein an fehlendem Geld für die Verfahrenskosten scheitert.
So läuft eine Privatinsolvenz ab
Der Weg zur Restschuldbefreiung besteht aus mehreren Schritten.
1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
Vor einem Verbraucherinsolvenzantrag müssen Betroffene zunächst versuchen, mit ihren Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
Dabei kann beispielsweise ein Schuldenbereinigungsplan erstellt werden.
An diesem Verfahren muss eine geeignete Schuldnerberatungsstelle oder eine geeignete Person, etwa ein Rechtsanwalt, mitwirken.
Erforderlich ist eine persönliche Beratung mit eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Scheitert die Einigung, muss dies entsprechend bescheinigt werden.
2. Antrag beim Insolvenzgericht
Anschließend kann beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt werden.
Zugleich sollte der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden.
Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig und korrekt eingereicht werden.
Dazu gehören insbesondere Angaben zu den Gläubigern, den bestehenden Forderungen sowie zu Einkommen und Vermögen.
3. Mögliches gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Das Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen einen weiteren Einigungsversuch mit den Gläubigern durchführen.
Ob dies geschieht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
4. Insolvenzverfahren
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, werden die Vermögens- und Schuldverhältnisse geordnet.
Vorhandene pfändbare Vermögenswerte können verwertet und die Erlöse an die Gläubiger verteilt werden.
5. Restschuldbefreiung
Während der maßgeblichen Verfahrensdauer müssen Betroffene ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen.
Dazu gehört insbesondere die Abtretung pfändbarer Einkommensanteile.
Nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung.
Wird sie erteilt, sind die erfassten verbleibenden Schulden grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar.
Was passiert mit dem Gehalt während der Privatinsolvenz?
Wer während des Insolvenzverfahrens arbeitet, muss grundsätzlich den pfändbaren Teil seines Einkommens abgeben.
Das bedeutet jedoch nicht, dass das gesamte Gehalt verloren geht.
Ein gesetzlich geschützter Teil des Einkommens bleibt für den Lebensunterhalt erhalten.
Wie viel tatsächlich gepfändet werden darf, hängt unter anderem von der Höhe des Nettoeinkommens und möglichen gesetzlichen Unterhaltspflichten ab.
Die maßgeblichen Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig angepasst.
Betroffene sollten deshalb ihre persönliche Situation prüfen lassen, anstatt von einem pauschalen Betrag auszugehen.
Wer unterhalb der maßgeblichen Pfändungsgrenze verdient, muss unter Umständen keinen Teil seines Arbeitseinkommens abgeben.
Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Mitwirkung am Verfahren besteht dennoch.
Was gilt bei Arbeitslosigkeit?
Arbeitslosigkeit verhindert eine Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht.
Allerdings müssen erwerbsfähige Betroffene sich während des Verfahrens um eine zumutbare Beschäftigung bemühen.
Wer arbeitslos wird, sollte deshalb seine Bewerbungsbemühungen dokumentieren.
Dazu können beispielsweise Bewerbungen, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder Rückmeldungen von Arbeitgebern gehören.
Die Pflicht zur Arbeitssuche richtet sich nach den persönlichen Umständen.
Nicht jede Tätigkeit ist automatisch zumutbar.
Beispielsweise können gesundheitliche Einschränkungen oder die Betreuung kleiner Kinder berücksichtigt werden.
Entscheidend ist, dass Betroffene ihre gesetzlichen Pflichten ernst nehmen und ihre Bemühungen bei Bedarf nachweisen können.
Können Rentner und Erwerbsunfähige Privatinsolvenz anmelden?
Auch Rentnerinnen und Rentner können grundsätzlich eine Verbraucherinsolvenz durchlaufen.
Dasselbe gilt für Menschen, die dauerhaft nicht erwerbsfähig sind.
Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, muss nicht allein wegen des Insolvenzverfahrens eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Eine Restschuldbefreiung kann auch dann erteilt werden, wenn keine pfändbaren Einkünfte vorhanden sind.
Anders kann die Situation bei Personen sein, die vorzeitig in den Ruhestand gegangen sind, obwohl sie weiterhin arbeitsfähig wären.
Hier kommt es auf die individuellen Umstände und die gesetzlichen Erwerbsobliegenheiten an.
Dauert eine zweite Privatinsolvenz ebenfalls drei Jahre?
Nicht unbedingt.
Wer bereits einmal eine Restschuldbefreiung erhalten hat, muss bei einem weiteren Verfahren besondere Regeln beachten.
Nach den von der Verbraucherzentrale erläuterten Vorschriften beträgt die maßgebliche Dauer eines erneuten Verfahrens unter den entsprechenden Voraussetzungen fünf Jahre.
Zusätzlich bestehen gesetzliche Voraussetzungen und Sperrfristen für eine erneute Restschuldbefreiung.
Es ist deshalb nicht möglich, beliebig oft unmittelbar hintereinander ein dreijähriges Entschuldungsverfahren zu durchlaufen.
Wer bereits früher insolvent war, sollte vor einer erneuten Antragstellung unbedingt fachkundigen Rat einholen.
Welche Fehler können die Restschuldbefreiung gefährden?
Das Insolvenzverfahren bietet eine erhebliche Chance, verlangt aber auch die Einhaltung gesetzlicher Pflichten.
Problematisch können insbesondere unvollständige oder falsche Angaben zu Vermögen, Einkommen und Gläubigern sein.
Auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten oder die unterlassene Suche nach einer zumutbaren Beschäftigung kann Folgen haben.
Betroffene sollten deshalb sämtliche Angaben sorgfältig machen und wesentliche Veränderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungsgemäß mitteilen.
Wer beispielsweise eine neue Arbeitsstelle antritt, zusätzliches Einkommen erzielt oder relevante Vermögenswerte erhält, sollte prüfen lassen, welche Mitteilungspflichten bestehen.
Eine Restschuldbefreiung ist nicht allein deshalb garantiert, weil drei Jahre vergangen sind.
Ist Privatinsolvenz immer die beste Lösung?
Nicht jede Überschuldung muss zwangsläufig in einem Insolvenzverfahren enden.
In manchen Fällen kann eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern sinnvoller sein.
Das hängt insbesondere von der Höhe der Schulden, den finanziellen Möglichkeiten und der Zahl der Gläubiger ab.
Eine seriöse Schuldnerberatung kann dabei helfen, die verschiedenen Möglichkeiten zu vergleichen.
Gerade bei geringem Einkommen, mehreren laufenden Pfändungen oder dauerhaft nicht mehr tragbaren Verbindlichkeiten kann die Verbraucherinsolvenz jedoch einen realistischen Weg zu einem wirtschaftlichen Neustart bieten.
Wichtig ist, sich frühzeitig beraten zu lassen und nicht erst dann zu reagieren, wenn weitere Vollstreckungsmaßnahmen drohen.