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SALVE AG: Aktionäre müssen alte Aktienurkunden bis Januar 2027 einreichen – sonst droht Kraftloserklärung

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay

SALVE AG ordnet ihre Aktienstruktur neu

Die SALVE Aktiengesellschaft Finanzdienste mit Sitz in Ettlingen hat eine weitreichende Änderung ihrer Aktienstruktur bekannt gegeben.

Grundlage ist ein Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 24. Juni 2026.

Die Gesellschaft verfügte bislang über 746.000 auf den Inhaber lautende Aktien mit einem Nennbetrag von jeweils fünf Deutschen Mark.

Diese werden in 746.000 nennbetragslose Stückaktien umgewandelt.

Gleichzeitig erfolgt die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien.

Die entsprechenden Satzungsänderungen wurden am 7. September 2026 beim Amtsgericht Mannheim unter der Handelsregisternummer HRB 361756 eingetragen.

Für die Aktionäre bedeutet die Umstellung vor allem einen erhöhten formalen Handlungsbedarf.

Grundkapital wird auf zwei Millionen Euro erhöht

Neben der Umstellung der Aktienart wurde auch das Grundkapital neu geordnet.

Das bisherige Grundkapital von 3.730.000 Deutschen Mark wurde auf 1.907.118,72 Euro umgerechnet.

Anschließend erfolgte eine Erhöhung um 92.881,28 Euro auf genau zwei Millionen Euro.

Die Anzahl der Aktien bleibt mit 746.000 Stück unverändert.

Damit entfällt künftig auf jede Stückaktie rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von rund 2,68 Euro.

Dieser rechnerische Anteil ist nicht mit einem Börsenkurs oder einem tatsächlichen Marktwert der Aktie gleichzusetzen.

Die Bekanntmachung enthält keine näheren Angaben dazu, aus welchen Mitteln die Kapitalerhöhung durchgeführt wurde.

Deshalb lässt sich daraus auch nicht ableiten, ob der Gesellschaft zusätzliche liquide Mittel zugeflossen sind.

Alte Aktienurkunden müssen eingereicht werden

Die Umstellung hat unmittelbare praktische Folgen für Aktionäre, die noch die bisherigen Aktienurkunden besitzen.

Da sich die rechtliche Ausgestaltung der Aktien geändert hat, stimmen die Angaben auf den alten Urkunden nicht mehr mit der neuen Aktienstruktur überein.

Die Gesellschaft fordert deshalb sämtliche betroffenen Aktionäre auf, ihre bisherigen Aktienurkunden einschließlich etwaiger Gewinnanteilscheinbögen und Erneuerungsscheine einzureichen.

<box gap={2}> <text color=“secondary“ weight=“medium“ size=“xs“>Frist für die Einreichung</text> <title size=“xl“ color=“default“>15. Januar 2027</title> <text color=“secondary“ size=“sm“>Beginn der Einreichungsfrist: 15. Oktober 2026. Der Umtausch erfolgt nach Angaben der Gesellschaft kostenfrei.</text> </box>

Die Einreichung muss bei der SALVE Aktiengesellschaft Finanzdienste erfolgen.

Eine konkrete Postanschrift oder gesonderte Einreichungsstelle wird in der vorliegenden Bekanntmachung nicht genannt. Aktionäre sollten die entsprechenden Angaben daher unmittelbar bei der Gesellschaft über einen unabhängig überprüften Kontaktweg erfragen.

Nach Fristablauf droht die Kraftloserklärung

Besonders bedeutsam ist die angekündigte rechtliche Folge bei einer versäumten Frist.

Die SALVE AG erklärt, dass Aktienurkunden, die trotz dreimaliger Veröffentlichung der Aufforderung nicht bis zum Ablauf des 15. Januar 2027 eingereicht werden, gemäß § 73 Aktiengesetz für kraftlos erklärt werden sollen.

Das Amtsgericht Mannheim hat eine solche Kraftloserklärung bereits mit Beschluss vom 5. Oktober 2026 genehmigt.

Die Kraftloserklärung betrifft die bisherigen Aktienurkunden.

Sie bedeutet nach der veröffentlichten Darstellung jedoch nicht, dass die wirtschaftliche Beteiligung des Aktionärs ersatzlos verfällt.

Dieser Unterschied ist entscheidend.

Wer die Frist versäumt, riskiert die Ungültigkeit seiner bisherigen Aktienurkunde, nicht automatisch den Verlust seines Eigentums an den Aktien.

Dennoch kann eine verspätete Meldung zusätzliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung und Wahrnehmung der Aktionärsrechte verursachen.

Künftig entscheidet die Eintragung im Aktienregister

Mit der Umwandlung in Namensaktien muss die Gesellschaft ein Aktienregister führen.

Darin werden die Aktionäre mit ihren persönlichen beziehungsweise gesellschaftsbezogenen Daten und der jeweiligen Anzahl ihrer Aktien erfasst.

Natürliche Personen müssen unter anderem ihren Vor- und Nachnamen, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum angeben.

Soweit vorhanden, ist außerdem eine elektronische Adresse vorgesehen.

Juristische Personen müssen ihre Firma beziehungsweise ihren Namen, den Sitz und die Geschäftsanschrift angeben.

Für alle Aktionäre ist die Zahl der gehaltenen Aktien relevant.

Die Eintragung ist rechtlich bedeutsam: Gegenüber der Gesellschaft gilt grundsätzlich nur als Aktionär, wer im Aktienregister eingetragen ist.

Das betrifft insbesondere die Teilnahme an Hauptversammlungen und die Ausübung von Stimmrechten.

Aktionäre sollten deshalb nicht nur den Umtausch ihrer Urkunden veranlassen, sondern auch sicherstellen, dass ihre Eintragung im Aktienregister ordnungsgemäß erfolgt.

Keine neuen Einzelurkunden mehr

Die SALVE AG stellt ihre Aktienverbriefung ebenfalls um.

Anstelle der bisherigen Einzelurkunden werden die neuen Namensaktien künftig ausschließlich in einer Globalurkunde verbrieft.

Diese wird nach Angaben der Gesellschaft bei ihr selbst verwahrt.

Einzelne neue Aktienurkunden sollen nicht mehr ausgegeben werden.

Die Aktionäre erhalten entsprechend ihrer Beteiligung Miteigentumsanteile an dem in der Globalurkunde verbrieften Aktienbestand.

Damit ändert sich die Form des Nachweises und der Verwahrung.

Die Gesellschaft erklärt ausdrücklich, dass die Beteiligungsrechte der Aktionäre durch die Umstellung grundsätzlich unverändert bleiben, sofern sie ordnungsgemäß im Aktienregister eingetragen sind.

Was geschieht mit nicht abgeholten Aktienanteilen?

Die Bekanntmachung enthält auch Regelungen für Aktionäre, die ihre bisherigen Urkunden nicht rechtzeitig einreichen oder sich nach der Kraftloserklärung nicht bei der Gesellschaft melden.

Die entsprechenden Miteigentumsanteile an der Globalurkunde sollen für diese Aktionäre treuhänderisch bei der Gesellschaft verwahrt werden.

Sie bleiben nach den Angaben der SALVE AG für die Berechtigten verfügbar.

Allerdings behält sich die Gesellschaft vor, solche Anteile mit schuldbefreiender Wirkung für Rechnung der Berechtigten beim Amtsgericht Mannheim als Hinterlegungsstelle zu hinterlegen.

Damit soll die Zuordnung der Beteiligungen auch nach der Kraftloserklärung möglich bleiben.

Für betroffene Aktionäre kann die spätere Geltendmachung ihrer Rechte dennoch aufwendiger werden.

Eine rechtzeitige Klärung der Eigentumsverhältnisse ist deshalb sinnvoll.

Können Aktionäre ihre Aktien weiterhin verkaufen?

Die SALVE AG betont, dass die Umstellung auf Namensaktien das Recht zur Veräußerung der Aktien nicht einschränken soll.

Insbesondere bedarf die Übertragung der neuen Namensaktien nach Angaben des Unternehmens keiner Zustimmung der Gesellschaft.

Damit handelt es sich nicht um vinkulierte Namensaktien, bei denen eine Übertragung an eine gesellschaftsrechtliche Zustimmung gebunden sein kann.

Die Bekanntmachung enthält allerdings keine Angaben zu einem aktuellen Börsenhandel, zur Liquidität der Aktien oder zu möglichen Handelsplätzen.

Aus der rechtlichen Übertragbarkeit lässt sich deshalb nicht ableiten, wie einfach sich die Aktien tatsächlich verkaufen lassen.

Was die Bekanntmachung offenlässt

Die Kapitalmaßnahme betrifft in erster Linie die rechtliche und organisatorische Struktur der Gesellschaft.

Informationen über die aktuelle wirtschaftliche Lage der SALVE AG enthält die Mitteilung nicht.

Insbesondere fehlen Angaben zu Umsatz, Jahresergebnis, Eigenkapitalentwicklung außerhalb der Kapitalmaßnahme und Liquidität.

Auch die konkreten Hintergründe für die Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien werden nicht erläutert.

Es wäre daher nicht gerechtfertigt, aus der Maßnahme allein auf finanzielle Schwierigkeiten oder eine wirtschaftliche Neuausrichtung zu schließen.

Fest steht lediglich, dass die Hauptversammlung eine Neuordnung beschlossen hat und die Gesellschaft diese nun umsetzt.

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