Landbell veröffentlicht zweite Aufforderung an Aktionäre
Die Landbell Aktiengesellschaft für Rückhol-Systeme mit Sitz in Mainz hat eine zweite öffentliche Aufforderung zum Umtausch ihrer bisherigen Aktienunterlagen veröffentlicht.
Betroffen sind Aktionäre, die noch Zwischenscheine, Ersatzzwischenscheine oder Aktienurkunden besitzen, die eine Beteiligung in Form von Inhaberaktien dokumentieren.
Die entsprechenden Unterlagen sind nach Angaben des Unternehmens durch eine bereits vollzogene Satzungsänderung unrichtig geworden.
Grundlage ist ein Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Juli 2024. Damals wurde entschieden, sämtliche Aktien der Gesellschaft von Inhaberaktien in Namensaktien umzuwandeln.
Die Satzungsänderung wurde am 5. August 2024 in das Handelsregister eingetragen.
Damit liegt die rechtliche Umstellung bereits mehr als zwei Jahre zurück. Nun fordert das Unternehmen die betroffenen Anteilseigner erneut dazu auf, ihre bisherigen Dokumente einzureichen.
Aktionäre müssen bis zum 31. Dezember 2026 handeln
Die Frist zur Einreichung der bisherigen Aktienunterlagen begann am 16. September 2026 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Betroffene Aktionäre müssen ihre alten Zwischenscheine, Ersatzzwischenscheine oder Aktienurkunden bei der Hauptverwaltung der Gesellschaft einreichen.
Die Einreichungsstelle befindet sich in der Rheinstraße 4L, 55116 Mainz.
Nach Angaben der Gesellschaft können die Unterlagen während der Geschäftszeiten von 8 bis 18 Uhr abgegeben werden.
Der Umtausch ist für die Aktionäre kostenfrei.
Auf Wunsch stellt die Landbell AG eine vorläufige Empfangsbestätigung aus.
Gerade bei Dokumenten, die Eigentums- und Beteiligungsrechte nachweisen, empfiehlt es sich, die Übergabe schriftlich bestätigen zu lassen.
Amtsgericht Mainz genehmigt Kraftloserklärung
Besonders bedeutsam ist die angekündigte Konsequenz für Aktionäre, die ihre Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen.
Nach Angaben der Landbell AG sollen sämtliche betroffenen Aktienurkunden und Zwischenscheine, die trotz dreimaliger Veröffentlichung der Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt werden, für kraftlos erklärt werden.
Die hierfür erforderliche gerichtliche Genehmigung liegt bereits vor.
Das Amtsgericht Mainz als Registergericht hat die Kraftloserklärung mit Beschluss vom 2. September 2026 genehmigt.
Damit hat die Gesellschaft eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die angekündigte Maßnahme geschaffen.
Bei der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2026 handelt es sich allerdings erst um die zweite Aufforderung.
Die Gesellschaft verweist ausdrücklich auf eine insgesamt dreimalige Veröffentlichung.
Was bedeutet die Kraftloserklärung für Aktionäre?
Die Kraftloserklärung betrifft die bisherigen Wertpapierdokumente.
Sie bedeutet, dass die alten Aktienurkunden beziehungsweise Zwischenscheine ihre rechtliche Wirksamkeit verlieren.
Das ist jedoch nicht automatisch mit dem Verlust der zugrunde liegenden Beteiligung an der Gesellschaft gleichzusetzen.
Die Landbell AG erklärt ausdrücklich, dass die berechtigten Aktionäre anstelle der für kraftlos erklärten Dokumente als Namensaktionäre in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden.
Damit sollen die Beteiligungsrechte auch nach der Kraftloserklärung weiterhin den jeweiligen Berechtigten zugeordnet bleiben.
Wer die Frist versäumt, verliert nach der veröffentlichten Regelung somit nicht automatisch seine Aktien. Die bisherigen Urkunden können jedoch ungültig werden.
Dennoch sollten Aktionäre die Frist ernst nehmen.
Denn eine verspätete Klärung der Berechtigung kann die Zuordnung der Beteiligung und die Wahrnehmung von Aktionärsrechten erschweren.
Warum Landbell von Inhaberaktien auf Namensaktien umstellt
Mit der Umwandlung verändert sich die rechtliche Form der Aktien.
Bei Inhaberaktien steht die wertpapierrechtliche Legitimation des jeweiligen Inhabers im Vordergrund.
Bei Namensaktien ist dagegen die Eintragung im Aktienregister beziehungsweise Aktienbuch von besonderer Bedeutung.
Dadurch kann die Gesellschaft ihre Aktionäre unmittelbar erfassen.
Für die Anteilseigner ist eine ordnungsgemäße Registrierung wichtig, weil gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich die im Aktienregister eingetragene Person als Aktionär gilt.
Die Landbell AG nennt in der aktuellen Bekanntmachung allerdings keine konkreten Gründe für die bereits 2024 beschlossene Umstellung.
Ob organisatorische Erwägungen, eine veränderte Aktionärsverwaltung oder andere Gründe ausschlaggebend waren, lässt sich aus der Veröffentlichung nicht entnehmen.
Keine neuen Einzelurkunden vorgesehen
Mit der Umstellung ändert sich auch die Verbriefung der Aktien.
Die Gesellschaft erklärt, dass die Einzelverbriefung der Anteile nach ihrer Satzung ausgeschlossen ist.
Das bedeutet, dass Aktionäre nicht automatisch neue Einzelurkunden als Ersatz für die bisherigen Dokumente erhalten.
Allerdings können sie nach Angaben des Unternehmens eine Gesamtverbriefung ihrer Anteile verlangen.
Damit gewinnt die ordnungsgemäße Dokumentation der Beteiligung im Aktienbuch zusätzlich an Bedeutung.
Die Aktionärsstellung soll künftig nicht mehr durch die bisherigen Inhaberurkunden nachgewiesen werden.
Welche Aktionäre sind betroffen?
Die Aufforderung richtet sich an sämtliche Aktionäre, die noch Unterlagen besitzen, die auf die frühere Beteiligungsform als Inhaberaktien verweisen.
Dazu zählen ausdrücklich Aktienurkunden, Zwischenscheine und Ersatzzwischenscheine.
Nicht aus der Bekanntmachung hervor geht, wie viele Aktionäre ihre Dokumente bislang noch nicht eingereicht haben.
Auch die Zahl der noch umzutauschenden Aktien wird nicht genannt.
Ebenso fehlen Angaben darüber, ob es bei der bisherigen Umstellung Schwierigkeiten gegeben hat.
Die Veröffentlichung lässt daher keine Rückschlüsse darauf zu, wie viele Anteilseigner tatsächlich von der drohenden Kraftloserklärung betroffen sein könnten.
Welche Folgen hat die Umstellung für die Beteiligungsrechte?
Die Umwandlung von Inhaberaktien in Namensaktien bedeutet für sich genommen keine automatische Verringerung der Beteiligungsquote eines Aktionärs.
Auch die Kraftloserklärung der bisherigen Urkunden führt nach der veröffentlichten Darstellung nicht zum ersatzlosen Wegfall der Beteiligung.
Die Gesellschaft sieht vielmehr vor, die berechtigten Aktionäre in das Aktienbuch einzutragen.
Entscheidend bleibt jedoch, dass die jeweiligen Berechtigungen eindeutig festgestellt und korrekt dokumentiert werden können.
Gerade Aktionäre, die ihre Beteiligung bereits seit vielen Jahren halten und noch ältere Wertpapierunterlagen besitzen, sollten deshalb prüfen, ob sie von der Aufforderung betroffen sind.
Keine Angaben zur wirtschaftlichen Lage
Die Bekanntmachung betrifft ausschließlich die aktienrechtliche Umstellung und den Umgang mit den bisherigen Wertpapierdokumenten.
Informationen über die aktuelle wirtschaftliche Situation der Landbell AG enthält sie nicht.
Weder Umsatz- und Ergebniszahlen noch Angaben zur Liquidität oder Verschuldung werden genannt.
Auch eine Kapitalerhöhung oder eine Veränderung der Beteiligungsquoten wird in der vorliegenden Mitteilung nicht angekündigt.
Aus der Aufforderung zum Umtausch der Aktienurkunden lässt sich daher nicht auf finanzielle Schwierigkeiten der Gesellschaft schließen.
Ebenso wenig erlaubt die Veröffentlichung eine Bewertung der aktuellen Geschäftsentwicklung.
Was Aktionäre jetzt tun sollten
Betroffene Aktionäre sollten zunächst prüfen, ob sie noch alte Aktienurkunden, Zwischenscheine oder Ersatzzwischenscheine der Landbell AG besitzen.
Ist dies der Fall, sollten die Dokumente innerhalb der festgelegten Frist bei der Gesellschaft eingereicht werden.
Die Abgabe ist nach Angaben des Unternehmens kostenfrei.
Sinnvoll ist es außerdem, sich die Übergabe bestätigen zu lassen und die ordnungsgemäße Erfassung der eigenen Beteiligung im Aktienbuch zu klären.
Wer unsicher ist, welche Unterlagen betroffen sind, sollte sich rechtzeitig unmittelbar an die Gesellschaft wenden.
Die Frist endet am 31. Dezember 2026.