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Insolvenzgericht Aalen ordnet Sicherungsmaßnahmen bei Kraftwerksgesellschaft am Kocher GmbH an

Das Insolvenzgericht Aalen hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 IN 625/26 am 15.10.2026 Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Betroffen ist die Kraftwerksgesellschaft am Kocher GmbH mit Sitz in Aalen. Die Bekanntmachung stammt aus einem laufenden Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen.

Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Mit einer solchen Anordnung soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag weiter verschlechtert. Nach der Bekanntmachung sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin grundsätzlich untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.

Außerdem sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Für Bankkonten und Außenstände ist der Schuldnerin die Verfügung verboten; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er darf Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen sowie eingehende Gelder entgegennehmen.

Rolle des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Fritz Zanker, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, bestellt. Nach der Bekanntmachung ist er nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Er hat außerdem zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zudem berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin muss ihm die erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben. Kreditinstitute, die die Konten der Schuldnerin führen, sind dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunft verpflichtet.

Was das für Kunden, Anleger und Gläubiger heißen kann

Für Kunden, Anleger oder Gläubiger bedeutet die Anordnung vor allem: Zahlungen und Vermögensbewegungen werden jetzt kontrolliert. Den Schuldnern der Schuldnerin wurde verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie sollen Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen. Wer Forderungen gegen die Gesellschaft hat, sollte deshalb die weitere Entwicklung des Verfahrens aufmerksam verfolgen und sich daran halten, an wen Zahlungen nach der Anordnung zu leisten sind.

Die Bekanntmachung enthält außerdem den Hinweis, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zugleich als Sachverständiger prüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Mehr sagt die Veröffentlichung dazu nicht. Ob es später tatsächlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, ist damit noch nicht entschieden.

Im Handelsregister ist als Unternehmensgegenstand eingetragen: Die Erzeugung und Lieferung von elektrischer Energie und Wärme in Aalen. Die Gesellschaft errichtet und betreibt zu diesem Zweck Energieerzeugungsanlagen und deren Zubehör („Anlagen“) oder stellt diese Anlagen zur Nutzung zur Verfügung. Dieser eingetragene Gegenstand muss nicht mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit übereinstimmen.

Was Betroffene jetzt tun können: Gläubiger und Vertragspartner sollten ihre Unterlagen, offene Forderungen und Zahlungswege prüfen. Wer Zahlungen an die Gesellschaft leisten soll oder ihr Geld schuldet, sollte sich genau an die in der Bekanntmachung genannte Anordnung halten und bei Unsicherheiten fachlichen Rat einholen. Wichtig ist auch, das Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 IN 625/26 beim Insolvenzgericht Aalen im Blick zu behalten.

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