Das Amtsgericht Duisburg hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der workXwork UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Dinslaken mangels Masse abgewiesen. Grundlage ist eine amtliche Bekanntmachung des Insolvenzgerichts Duisburg zum Aktenzeichen 620 IN 1761/26 vom 14.10.2026.
Was die Abweisung mangels Masse bedeutet
Eine Abweisung mangels Masse heißt: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Für Gläubiger gibt es damit kein reguläres Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter und geordneter Verteilung der vorhandenen Mittel.
Für Betroffene ist das meist ein ungünstiges Zeichen. Wer noch Geld zu bekommen hat, muss seine Forderungen grundsätzlich selbst weiterverfolgen. Die Aussichten auf eine vollständige Zahlung sind in solchen Fällen oft gering. In der amtlichen Bekanntmachung wird außerdem festgehalten, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 12.10.2026 abgewiesen worden ist.
Angaben aus der Bekanntmachung
Die Bekanntmachung nennt die workXwork UG (haftungsbeschränkt) als im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 38304 eingetragen. Als Sitz ist Dinslaken angegeben, die Veröffentlichung stammt vom 14.10.2026. Weitere Tatsachenangaben enthält die Mitteilung nicht.
Im Handelsregister ist als Unternehmensgegenstand nicht genannt. Deshalb wird dazu hier keine Aussage gemacht.
Folgen für Gläubiger und Vertragspartner
Bei einer Abweisung mangels Masse gibt es keine geordnete Insolvenzabwicklung, bei der Ansprüche automatisch über einen Insolvenzverwalter geprüft und verteilt werden. Stattdessen müssen Gläubiger ihre Ansprüche auf anderem Weg verfolgen. In der Praxis bedeutet das oft, dass die Durchsetzung aufwendig bleibt und die Erfolgsaussichten begrenzt sind.
Für Kunden mit offenen Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheinen ist es sinnvoll, Unterlagen sofort zu sichern. Dazu gehören Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege und Schriftverkehr. Wer unsicher ist, kann rechtlichen Rat einholen, um die eigenen Möglichkeiten prüfen zu lassen.
Was Betroffene jetzt tun können
Betroffene sollten alle Belege geordnet ablegen, offene Forderungen genau dokumentieren und prüfen, ob sie ihre Ansprüche selbst geltend machen müssen. Wichtig ist auch, Fristen und weitere öffentliche Einträge im Blick zu behalten. Wer größere Beträge betroffen sieht, sollte zeitnah anwaltlichen oder verbraucherrechtlichen Rat suchen.
Die amtliche Bekanntmachung vom 14.10.2026 zeigt damit vor allem eines: Das Insolvenzgericht Duisburg hat unter dem Aktenzeichen 620 IN 1761/26 keinen Insolvenzeröffnungsbeschluss, sondern eine Abweisung mangels Masse erlassen.