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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Verfahren gegen Greenwaste Investment GmbH

Das Insolvenzgericht Baden-Baden hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 14 IN 580/26 am 12.10.2026 um 13:40 Uhr Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Betroffen ist die Greenwaste Investment GmbH mit Sitz in Baden-Baden und dem Registereintrag beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 743040.

Eine solche Bekanntmachung bedeutet: Das Gericht hat noch nicht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden, will aber die Vermögenslage der Schuldnerin bis dahin absichern. Ziel ist es, nachteilige Veränderungen zu verhindern. Dazu kann das Gericht zum Beispiel Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig stoppen und die Verfügung über Vermögenswerte einschränken.

Was das für die Schuldnerin bedeutet

Nach der Bekanntmachung sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Außerdem sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Das Gericht hat Rechtsanwalt Christian Jockers aus Karlsruhe zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er ist nach der Bekanntmachung nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Er soll außerdem prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird.

Folgen für Kunden, Anleger und Gläubiger

Für Gläubiger kann die Anordnung bedeuten, dass offene Forderungen zunächst nicht mehr direkt bei der Schuldnerin durchgesetzt werden sollen. Der Bekanntmachung zufolge dürfen Schuldner der Schuldnerin nicht mehr an die Schuldnerin zahlen. Stattdessen sollen Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbracht werden. Auch Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin dürfen nach der Anordnung nur noch durch den vorläufigen Insolvenzverwalter verwaltet werden.

Wer Ansprüche gegen die Greenwaste Investment GmbH hat, sollte deshalb aufmerksam verfolgen, wie das Verfahren weitergeht. Aus der Sicherungsmaßnahme allein folgt noch keine Aussage darüber, ob das Insolvenzverfahren später eröffnet wird oder wie es ausgeht. Die Bekanntmachung enthält dazu noch keine endgültige Entscheidung.

Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Bücher und Geschäftspapiere einsehen und die dafür nötigen Auskünfte verlangen. Außerdem ist er beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Was Betroffene jetzt tun können

Betroffene sollten ihre Unterlagen zu offenen Forderungen, Verträgen oder Zahlungen geordnet bereithalten und die weitere Entwicklung des Verfahrens beobachten. Wenn bereits Forderungen bestehen, ist es sinnvoll, Zahlungs- und Kommunikationswege genau zu dokumentieren. Weitere Schritte hängen davon ab, wie das Insolvenzgericht im Verfahren 14 IN 580/26 weiter entscheidet.

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