Das Insolvenzgericht Stuttgart hat im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der curage Betriebs GmbH & Co. KG Sulz Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Bekanntmachung trägt das Aktenzeichen 12 IN 1913/26 und wurde am 09.10.2026 um 13:00 Uhr veröffentlicht. Als Sitz der Schuldnerin ist Stuttgart angegeben.
Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten
Mit solchen Maßnahmen soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag weiter zum Nachteil der Beteiligten verändert. Nach der Bekanntmachung sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin grundsätzlich untersagt; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Außerdem dürfen Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam werden. Für Bankkonten und Außenstände wurde der Schuldnerin die Verfügungsbefugnis entzogen; sie liegt insoweit beim vorläufigen Insolvenzverwalter. Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
Rolle des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Johannes Hauser aus Stuttgart bestellt. Seine Aufgabe ist es nach der Bekanntmachung, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Zugleich soll er prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin betreten, Nachforschungen anstellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere nehmen. Die Schuldnerin muss ihm die Unterlagen auf Verlangen herausgeben und alle Auskünfte erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Er ist außerdem beauftragt zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Was das für Kunden, Anleger oder Gläubiger heißen kann
Für Gläubiger bedeutet die Anordnung vor allem, dass Forderungen gegen die Schuldnerin nicht mehr wie gewohnt durchgesetzt werden können. Die Bekanntmachung untersagt auch, dass Schuldner der Schuldnerin direkt an sie zahlen. Stattdessen sollen Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbracht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass vorhandene Vermögenswerte geordnet erfasst und gesichert werden.
Für Kunden oder andere Vertragspartner kann die Nachricht ein Hinweis darauf sein, dass Zahlungen und offene Forderungen besonders sorgfältig geprüft werden müssen. Die Bekanntmachung sagt jedoch nichts über eine spätere Eröffnung oder über den Ausgang des Verfahrens aus. Sie regelt zunächst nur Sicherungsmaßnahmen für die Zeit bis zur gerichtlichen Entscheidung.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin sind in der Bekanntmachung als Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart genannt.
Was Betroffene jetzt tun können
Betroffene sollten vorhandene Forderungen, Verträge und Zahlungsanweisungen jetzt genau prüfen und Zahlungen nur entsprechend der gerichtlichen Anordnung leisten. Wer Geld von der Schuldnerin erwartet, sollte die Entwicklung des Verfahrens beobachten und Unterlagen zu offenen Ansprüchen geordnet bereithalten. Weitere Schritte hängen von den späteren Entscheidungen des Insolvenzgerichts ab.