Musik gehört auf TikTok, Instagram und anderen sozialen Netzwerken praktisch zum Alltag.
Für Unternehmen kann genau das zum Problem werden.
Denn ein Song, der sich innerhalb einer Plattform problemlos auswählen und einem Video hinzufügen lässt, darf deshalb nicht zwangsläufig für Werbung oder andere kommerzielle Inhalte verwendet werden.
Wer hier nicht genau auf die Nutzungsrechte achtet, riskiert eine Abmahnung.
Dabei können erhebliche Summen verlangt werden.
Ein aktueller Fall zeigt, wie weit Forderung und gerichtliche Bewertung auseinanderliegen können.
14 Sekunden Musik – Forderung über 95.750 Euro
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Werbevideo für eine Abnehm- und Ernährungs-App.
Das Video war lediglich 14 Sekunden lang und wurde auf TikTok veröffentlicht.
Als Tonspur kam der bekannte Titel „Freed from Desire“ zum Einsatz.
Das Musikstück war zwar grundsätzlich in der Sound-Bibliothek von TikTok verfügbar, nach der Darstellung des Falls jedoch nicht in der speziell für kommerzielle Nutzungen vorgesehenen Musikbibliothek.
Genau darin lag das Problem.
Die Betreiberin der App verwendete den Song für einen geschäftlichen beziehungsweise werblichen Beitrag.
Eine Rechteagentur verlangte daraufhin Schadensersatz.
Die Größenordnung war bemerkenswert:
rund 95.750 Euro.
Die Berechnung beruhte auf einem behaupteten Tagessatz von 250 Euro, der mit einer Nutzungsdauer von rund 383 Tagen multipliziert wurde.
250 Euro × 383 Tage ergeben:
95.750 Euro.
Das Landgericht Frankfurt folgte dieser Berechnung nach der vorliegenden Darstellung jedoch nicht und wies die geltend gemachte Forderung im Ergebnis zurück.
Eine Urheberrechtsverletzung und die Schadenshöhe sind zwei verschiedene Fragen
Das ist einer der wichtigsten Punkte des Falls.
Bei einer Musik-Abmahnung müssen mehrere Fragen voneinander getrennt werden.
Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt die erforderlichen Rechte für die konkrete Verwendung vorhanden waren.
War die Nutzung nicht erlaubt, kann grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.
Damit steht jedoch noch nicht automatisch fest, wie hoch ein möglicher Schadensersatz ausfallen muss.
Genau an dieser Stelle wird die sogenannte Lizenzanalogie wichtig.
Was bedeutet Lizenzanalogie?
Vereinfacht funktioniert die Lizenzanalogie wie ein gedanklicher Vertrag.
Es wird gefragt:
Welche Vergütung hätten ein vernünftiger Rechteinhaber und ein vernünftiger Nutzer vereinbart, wenn sie vor der Veröffentlichung ordnungsgemäß über eine Lizenz verhandelt hätten?
Dabei können zahlreiche Faktoren eine Rolle spielen.
Wie bekannt ist das Musikstück?
Wie lange wurde es verwendet?
Wie lang ist der betreffende Ausschnitt?
Handelt es sich um private oder kommerzielle Nutzung?
Wie groß war die Reichweite des Beitrags?
Welche wirtschaftliche Bedeutung hatte das Video?
Wie prominent wurde die Musik eingesetzt?
Und existieren vergleichbare Lizenzverträge oder marktübliche Tarife?
Das Ergebnis soll möglichst nahe an einer realistischen Lizenzvereinbarung liegen.
Rechteinhaber können den Preis nicht einfach frei bestimmen
Gerade dieser Punkt ist für Empfänger hoher Abmahnforderungen wichtig.
Eine Schadensersatzforderung wird nicht allein dadurch angemessen, dass ein Rechteinhaber oder eine Rechteagentur einen bestimmten Betrag nennt.
Auch eine mathematisch nachvollziehbare Rechnung beweist noch nicht, dass die zugrunde gelegten Werte wirtschaftlich realistisch sind.
Im Frankfurter Fall lautete die Rechnung beispielsweise:
250 Euro pro Tag × 383 Tage = 95.750 Euro.
Mathematisch ist das eindeutig.
Juristisch stellt sich aber eine ganz andere Frage:
Warum sollten vernünftige Vertragspartner für genau diese Nutzung 250 Euro für jeden einzelnen Tag vereinbart haben?
Dafür braucht es eine nachvollziehbare Grundlage.
Gerichte dürfen Schadenshöhen schätzen
Bei der Ermittlung eines Schadens verfügen Gerichte über einen gewissen Schätzungsspielraum.
Das bedeutet allerdings nicht, dass völlig frei irgendeine Summe festgesetzt werden kann.
Es müssen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sein.
Dazu könnten beispielsweise vergleichbare Lizenzverträge, etablierte Vergütungsmodelle oder andere belastbare Marktdaten gehören.
Fehlen solche Grundlagen, wird eine Schadensberechnung schwieriger.
Gerade eine sehr hohe Forderung muss deshalb nachvollziehbar begründet werden.
Warum ein täglicher Preis bei TikTok problematisch sein kann
Besonders interessant ist der Fall wegen der Funktionsweise sozialer Netzwerke.
Ein TikTok-Video wird nicht notwendigerweise jeden Tag über Monate hinweg gleich intensiv angesehen.
Typischerweise kann ein Beitrag unmittelbar nach seiner Veröffentlichung besonders viele Aufrufe erhalten.
Der Algorithmus spielt ihn Nutzern aus.
Nach einigen Tagen oder Wochen kann die Reichweite dagegen erheblich zurückgehen.
Das Video bleibt zwar möglicherweise weiterhin auf dem Profil abrufbar, erreicht aber nicht automatisch täglich ein vergleichbares Publikum.
Genau deshalb kann eine rein lineare Berechnung problematisch sein.
Wenn ein Beitrag 383 Tage online bleibt, bedeutet das nicht automatisch, dass jeder dieser 383 Tage wirtschaftlich denselben Wert besitzt.
250 Euro am ersten und am 383. Tag?
Die Schwäche eines starren Tagessatzes lässt sich leicht verdeutlichen.
Angenommen, ein Video erzielt in den ersten Tagen den größten Teil seiner Aufrufe.
Danach sinkt die Reichweite massiv.
Trotzdem würde eine Berechnung mit einem konstanten Tagessatz beispielsweise für den ersten Tag 250 Euro und für den 383. Tag ebenfalls 250 Euro ansetzen.
Wirtschaftlich muss das nicht plausibel sein.
Vernünftige Vertragsparteien könnten für eine Social-Media-Nutzung stattdessen beispielsweise eine Pauschale oder ein anderes Vergütungsmodell vereinbaren.
Welches Modell angemessen ist, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab.
Reichweite kann wichtiger sein als reine Online-Dauer
Der Fall wirft deshalb eine grundsätzliche Frage auf, die bei Social-Media-Abmahnungen zunehmend relevant werden dürfte.
Was ist eine Musiknutzung wirtschaftlich wert?
Die reine Dauer der Abrufbarkeit ist dafür nur ein Faktor.
Ein Video, das zwölf Monate online steht und insgesamt 5.000 Menschen erreicht, kann wirtschaftlich völlig anders zu bewerten sein als ein Video, das nur drei Tage online ist, aber innerhalb dieser Zeit fünf Millionen Aufrufe erzielt.
Auch die Zahl der Follower allein beantwortet diese Frage nicht.
Entscheidend kann vielmehr sein, welche tatsächliche Reichweite der konkrete Beitrag erzielt hat.
Auch die Bedeutung der Musik für das Video zählt
Nicht jede Verwendung eines Songs besitzt denselben wirtschaftlichen Wert.
Es macht einen Unterschied, ob ein vollständiges Musikstück den Mittelpunkt einer Werbekampagne bildet oder lediglich ein kurzer Ausschnitt als Hintergrundmusik verwendet wird.
Auch 14 Sekunden können urheberrechtlich relevant sein.
Für die Berechnung einer angemessenen Lizenzvergütung kann der Umfang der konkreten Nutzung dennoch eine Rolle spielen.
Im Frankfurter Fall ging es gerade um einen sehr kurzen Werbeclip.
Das allein macht die Verwendung nicht automatisch erlaubt.
Es kann aber für die Bewertung des wirtschaftlichen Umfangs der Nutzung relevant sein.
Der angebliche „Signature Sound“ überzeugte offenbar nicht
Die Rechteagentur argumentierte nach der vorliegenden Darstellung außerdem, dass der Song für die App eine Art „Signature Sound“ dargestellt habe.
Damit wäre die Musik nicht lediglich beiläufige Hintergrundmusik gewesen, sondern ein wesentliches Element der Markenkommunikation.
Ein solcher Einsatz könnte grundsätzlich wirtschaftlich wertvoller sein.
Doch dafür braucht es entsprechende Anhaltspunkte.
Ein einzelner 14-Sekunden-Clip reicht nicht ohne Weiteres aus, um einen Song zu einem dauerhaften akustischen Markenzeichen eines Unternehmens zu machen.
Denkbar wäre eine andere Bewertung beispielsweise dann, wenn ein Unternehmen dasselbe Musikstück systematisch in zahlreichen Werbevideos, Kampagnen oder anderen zentralen Kommunikationsmaßnahmen verwendet.
Im konkreten Fall fehlten nach der Darstellung ausreichende Belege für eine solche herausgehobene Funktion.
Der wichtigste Irrtum: „TikTok bietet den Song doch selbst an“
Für Unternehmen liegt an einer anderen Stelle allerdings eine erhebliche Gefahr.
Viele Nutzer denken:
Wenn TikTok mir einen Song in der App anbietet, darf ich ihn auch verwenden.
Das kann bei kommerziellen Accounts und Werbeinhalten ein folgenschwerer Irrtum sein.
Denn die technische Verfügbarkeit eines Musikstücks sagt nicht automatisch aus, dass sämtliche Rechte für jede denkbare Nutzung eingeräumt wurden.
Insbesondere zwischen privater und kommerzieller Verwendung können erhebliche Unterschiede bestehen.
Im geschilderten Fall war der Song zwar grundsätzlich als Sound verfügbar, aber gerade nicht Bestandteil der für kommerzielle Nutzung vorgesehenen Musikbibliothek.
Unternehmen haben eine höhere Verantwortung
Wer Social Media rein privat nutzt, befindet sich in einer anderen Situation als ein Unternehmen, das mit einem Video Produkte oder Dienstleistungen bewirbt.
Bei kommerziellen Inhalten sollte deshalb vor Veröffentlichung geklärt werden, ob die entsprechende Musik tatsächlich geschäftlich verwendet werden darf.
Das betrifft nicht nur klassische Unternehmen.
Auch Influencer, Selbstständige, Onlineshops, Restaurants, Immobilienmakler, Fitnessstudios oder andere Gewerbetreibende können betroffen sein.
Sobald ein Beitrag geschäftlichen Zwecken dient, sollte die Musiklizenzierung besonders sorgfältig geprüft werden.
Abmahnung deshalb nicht einfach ignorieren
Das Frankfurter Urteil darf allerdings nicht falsch verstanden werden.
Die Konsequenz lautet nicht:
Musik-Abmahnungen sind grundsätzlich überhöht und können ignoriert werden.
Das wäre riskant.
Eine unberechtigte kommerzielle Musiknutzung kann grundsätzlich rechtliche Ansprüche auslösen.
Neben Schadensersatz können beispielsweise Unterlassungsansprüche und Kosten eine Rolle spielen.
Eine Abmahnung sollte deshalb ernst genommen werden.
Ernst nehmen bedeutet aber nicht automatisch bezahlen.
Auch nicht vorschnell unterschreiben
Besondere Vorsicht ist bei beigefügten Unterlassungserklärungen angebracht.
Wer eine Erklärung ungeprüft unterschreibt, kann sich langfristig vertraglich binden.
Spätere Verstöße können dann erhebliche Konsequenzen haben.
Deshalb sollten Betroffene nicht nur die geforderte Geldsumme prüfen.
Auch der Umfang einer verlangten Unterlassungsverpflichtung kann von großer Bedeutung sein.
Die Forderung sollte in ihre Bestandteile zerlegt werden
Wer beispielsweise eine Forderung über 50.000 oder 100.000 Euro erhält, sollte sich nicht allein von der Gesamtsumme beeindrucken lassen.
Interessanter ist die Frage, wie dieser Betrag zustande gekommen ist.
Welcher Lizenzwert wurde angesetzt?
Welche Nutzungsdauer wurde berücksichtigt?
Welche Reichweite wird behauptet?
Welche Rechte wurden tatsächlich verletzt?
Welche Vergleichslizenzen existieren?
Welche Rolle spielte die Musik für die Werbung?
Wurde ein pauschaler Aufschlag vorgenommen?
Und lässt sich die behauptete Lizenzpraxis tatsächlich belegen?
Erst wenn diese Faktoren nachvollziehbar sind, lässt sich die Größenordnung sinnvoll beurteilen.
Ein Beispiel zeigt das Problem
Der Frankfurter Fall macht die Dimension besonders anschaulich.
Bei 250 Euro täglich entstehen nach zehn Tagen bereits 2.500 Euro.
Nach 100 Tagen wären es 25.000 Euro.
Nach 383 Tagen schließlich 95.750 Euro.
Eine solche lineare Rechnung führt allein durch die Zeit zu immer höheren Summen – selbst wenn ein Video nach den ersten Wochen praktisch kaum noch angesehen wird.
Genau deshalb ist die Frage entscheidend, ob ein derartiges Vergütungsmodell tatsächlich dem entspricht, was vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten.
Unternehmen sollten ihre alten Videos überprüfen
Der Fall hat außerdem eine praktische Konsequenz für Unternehmen mit älteren Social-Media-Kanälen.
Nicht nur neue Beiträge können problematisch sein.
Auf TikTok, Instagram und anderen Plattformen liegen häufig Videos, die vor Monaten oder Jahren veröffentlicht wurden.
Vielleicht wurden sie von ehemaligen Mitarbeitern erstellt.
Vielleicht hat eine frühere Agentur die Beiträge produziert.
Oder Musik wurde verwendet, weil sie direkt über die Plattform auswählbar war.
Unternehmen sollten deshalb prüfen, welche Musik in ihren geschäftlichen Social-Media-Beiträgen verwendet wird und ob die notwendigen Rechte dafür tatsächlich vorliegen.
Das gilt besonders für Werbevideos.
Dokumentation kann später entscheidend sein
Wer Musik kommerziell nutzt, sollte außerdem dokumentieren können, auf welcher Grundlage dies geschieht.
Lizenzverträge, Rechnungen, Lizenzbestätigungen und die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Nutzungsbedingungen sollten möglichst aufbewahrt werden.
Denn möglicherweise entsteht ein Streit erst Jahre später.
Dann kann es schwierig werden, nachzuweisen, welche Rechte ursprünglich vorhanden waren.
Ein Screenshot oder eine bloße Erinnerung daran, dass der Song „damals in der App verfügbar war“, dürfte nicht immer ausreichen.
Das Urteil ist kein Freibrief
Das Frankfurter Verfahren ist für Unternehmen und Influencer interessant, weil es die Grenzen sehr hoher Lizenzforderungen sichtbar macht.
Es wäre jedoch falsch, daraus eine allgemeine Regel abzuleiten.
Jeder Fall hängt von seinen konkreten Umständen ab.
Ein weltbekannter Song in einer großen bundesweiten Werbekampagne ist anders zu bewerten als ein kurzer Clip mit geringer Reichweite.
Ebenso macht es einen Unterschied, ob ein Lied einmalig oder systematisch über Monate in zahlreichen Werbebeiträgen verwendet wurde.
Deshalb kann aus der Zurückweisung einer Forderung in einem einzelnen Verfahren nicht geschlossen werden, dass vergleichbare Abmahnungen grundsätzlich unbegründet wären.