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Neue Regeln für Gewährleistung und Garantie: Was Verbraucher seit September 2026 beim Einkauf wissen sollten

geralt (CC0), Pixabay

Die Verbraucherzentralen weisen in einer aktualisierten Information vom 28. September 2026 auf die neuen Vorgaben hin. Danach sind Händler seit dem 27. September verpflichtet, Verbraucher über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu informieren. Besteht für eine Ware eine entsprechende Garantie, greifen zusätzliche Informationspflichten.

Dafür wurden ein Gewährleistungslabel und ein Garantielabel eingeführt. Die Kennzeichnungen sollen für Verbraucher bereits beim Einkauf besser erkennbar machen, welche Rechte gesetzlich bestehen und welche Leistungen lediglich auf einer freiwilligen Garantie beruhen.

Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe

Gerade bei Reklamationen werden beide Begriffe häufig verwechselt.

Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Der Verkäufer muss die gekaufte Ware grundsätzlich wie vereinbart und frei von Mängeln übergeben. Weist die Ware einen Mangel auf, stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer zu.

Eine Garantie ist dagegen grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers. Welche Rechte sie tatsächlich vermittelt, richtet sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen.

Eine freiwillige Garantie ersetzt damit nicht die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Das kann beispielsweise bei einem defekten Elektrogerät wichtig werden. Ein Händler kann einen Verbraucher nicht allein deshalb auf eine Herstellergarantie verweisen, weil eine solche existiert, wenn gleichzeitig gesetzliche Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer bestehen.

Bei einem Mangel zunächst Reparatur oder Ersatz

Ist eine gekaufte Ware mangelhaft, steht zunächst die sogenannte Nacherfüllung im Mittelpunkt.

Verbraucher können grundsätzlich zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen. Die hierfür notwendigen Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien trägt nach den Angaben der Verbraucherzentralen der Verkäufer.

Der Händler kann die vom Kunden gewählte Form allerdings unter bestimmten Voraussetzungen verweigern, beispielsweise wenn eine Reparatur unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

Verlangt der Kunde eine Reparatur, darf der Verkäufer außerdem nicht ohne dessen Einverständnis einfach eine Ersatzlieferung vornehmen.

Wie viele Reparaturversuche muss man hinnehmen?

Auch bei Reparaturen muss ein Verbraucher nicht unbegrenzt weitere Versuche akzeptieren.

Nach Darstellung der Verbraucherzentralen sind in der Regel höchstens zwei Reparaturversuche hinzunehmen, bevor Rechte wie Rücktritt oder Minderung in Betracht kommen. Allerdings kann der konkrete Einzelfall entscheidend sein. Bei technisch komplizierten Geräten haben Gerichte demnach teilweise auch bis zu drei Versuche akzeptiert.

Ähnliches gilt bei einer Ersatzlieferung. Ist auch das ausgetauschte Produkt mangelhaft, muss der Verbraucher nicht zwangsläufig eine unbegrenzte Zahl weiterer Austauschversuche hinnehmen.

Neues Recht auf Reparatur

Für Produkte, die nach dem 31. Juli 2026 gekauft wurden, weist die Verbraucherzentrale auf eine weitere wichtige Neuerung hin.

Entscheidet sich der Verbraucher für eine Reparatur anstelle einer Ersatzlieferung, erhält er danach einmalig eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um ein Jahr.

Damit soll die Reparatur gegenüber einem sofortigen Austausch attraktiver werden.

Gerade bei höherpreisigen Elektrogeräten kann die Verlängerung für Verbraucher von erheblicher Bedeutung sein.

Wer bezahlt Versand und Transport?

Auch bei der Rücksendung mangelhafter Ware entstehen immer wieder Konflikte.

Nach Angaben der Verbraucherzentralen trägt bei der Nacherfüllung grundsätzlich der Verkäufer die erforderlichen Kosten. Dazu gehören insbesondere Transport- und Versandkosten.

Bei besonders sperrigen oder zerbrechlichen Produkten kann nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen eine Reparatur vor Ort verlangt werden. Bei Gegenständen, die problemlos zur Post gebracht werden können, darf der Verkäufer dagegen eine Rücksendung verlangen.

Die Kosten muss in den beschriebenen Fällen der Händler tragen. Verbraucher können auch einen Vorschuss für Transport- oder Versandkosten verlangen.

Frist zur Nacherfüllung setzen

Grundsätzlich sollten Verbraucher dem Verkäufer für die Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen.

Verstreicht diese erfolglos oder scheitert die Nacherfüllung, können weitere Rechte entstehen. Dazu gehören insbesondere eine Minderung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Kaufvertrag.

Eine Fristsetzung ist nach den Informationen der Verbraucherzentralen unter anderem dann nicht erforderlich, wenn der Händler die Nacherfüllung verweigert, diese unmöglich ist oder bereits zwei erfolglose Reparaturversuche stattgefunden haben.

Bei einem Rücktritt trägt der Verkäufer grundsätzlich Kosten und Risiko der Rücksendung. Verbraucher sollten den Nachweis über die Rücksendung deshalb aufbewahren.

Bei lediglich ganz unerheblichen Mängeln kann ein Rücktritt allerdings ausgeschlossen sein. Dann kommt insbesondere eine Minderung in Betracht.

Austauschgerät dokumentieren lassen

Einen praktischen Hinweis geben die Verbraucherzentralen auch für den Fall, dass ein defektes Gerät ausgetauscht wird.

Bei einem Austauschgerät beginnt die Gewährleistung nach ihrer Darstellung in der Regel erneut. Verbraucher sollten deshalb darauf achten, dass der Austausch dokumentiert wird, beispielsweise durch einen entsprechenden Beleg.

Das kann später wichtig werden, wenn auch das Ersatzgerät einen Defekt entwickelt.

Neue Labels seit dem 27. September 2026

Mit den neuen Informationspflichten soll nun bereits vor der Kaufentscheidung für mehr Klarheit gesorgt werden.

Seit dem 27. September 2026 müssen Händler Verbraucher über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren. Die Pflichten gelten nach Angaben der Verbraucherzentralen sowohl im stationären Handel als auch beim Onlinehandel und bei sonstigen Vertriebsformen.

Ausgenommen sind demnach Geschäfte des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden, beispielsweise der Kauf von Lebensmitteln in einem Geschäft.

Das neue Gewährleistungslabel informiert vor der Kaufentscheidung über wesentliche Merkmale der gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Daneben existiert ein Garantielabel. Dieses betrifft eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers. Nach der vorliegenden Verbraucherinformation muss diese für die gesamte Ware gelten, ohne zusätzliche Kosten angeboten werden und länger als zwei Jahre laufen.

Warum die Unterscheidung für Verbraucher bares Geld bedeuten kann

Die Verbraucherzentralen sehen ein grundsätzliches Problem darin, dass Händler und Verbraucher die Begriffe Gewährleistung und Garantie häufig vermengen.

Das kann praktische Konsequenzen haben: Wer seine gesetzlichen Rechte nicht kennt, könnte beispielsweise eine kostenpflichtige Reparatur akzeptieren, obwohl gegenüber dem Verkäufer noch Gewährleistungsansprüche bestehen.

Die neuen einheitlichen Informationen sollen deshalb irreführende Informationen eindämmen und Verbraucher bereits beim Kauf auf ihre Rechte aufmerksam machen. Nach Einschätzung der Verbraucherzentralen kann dies sowohl den Geldbeutel als auch die Umwelt schonen.

Schriftliche Nachweise können entscheidend sein

Bei Reklamationen empfiehlt es sich außerdem, Zusicherungen des Händlers schriftlich festzuhalten.

Die Verbraucherzentralen raten dazu, Zahlungen quittieren zu lassen und relevante Absprachen zu dokumentieren. Gerade wenn ein Streit später vor Gericht landet, können solche Nachweise eine wichtige Rolle spielen.

Auch Garantiebedingungen sollten genau gelesen werden. Hersteller können freiwillige Garantien unterschiedlich ausgestalten und beispielsweise bestimmte Bauteile oder Leistungen ausschließen.

Die Verbraucherzentrale weist deshalb darauf hin, dass sich während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist häufig zunächst eine Reklamation beim Verkäufer anbietet.

Wichtig für Verbraucher: Erst die gesetzlichen Rechte prüfen

Die Neuerungen seit Sommer und Herbst 2026 stärken vor allem die Transparenz beim Einkauf.

Wer eine mangelhafte Ware erhält, sollte sich deshalb nicht vorschnell mit dem Hinweis auf eine freiwillige Herstellergarantie abspeisen lassen. Zunächst sollte geprüft werden, welche gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer bestehen.

Seit dem 27. September sollen die neuen Labels dazu beitragen, diese Unterscheidung bereits beim Kauf sichtbarer zu machen.

Für Verbraucher bleibt dennoch entscheidend, Reklamationen und Absprachen möglichst schriftlich zu dokumentieren, Belege aufzubewahren und sich bei einem Mangel zunächst an den Verkäufer zu wenden.

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