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BaFin nimmt ENSPASA erneut ins Visier: Jetzt geht es auch um Geschäftsanteile

Peggy_Marco (CC0), Pixabay

Die Finanzaufsicht BaFin hat innerhalb weniger Tage zum zweiten Mal Hinweise im Zusammenhang mit Angeboten der ENSPASA GmbH aus Obernkirchen veröffentlicht. Nachdem es zunächst um stille Beteiligungen ging, stehen nun auch Geschäftsanteile an der ENSPASA GmbH selbst im Fokus.

Nach Angaben der BaFin bestehen Anhaltspunkte dafür, dass solche Geschäftsanteile in Deutschland öffentlich als Vermögensanlage angeboten werden. Das Problem: Für dieses Angebot wurde nach Angaben der Behörde kein Verkaufsprospekt veröffentlicht, obwohl § 6 des Vermögensanlagengesetzes grundsätzlich eine entsprechende Prospektpflicht vorsieht.

Zweiter Hinweis innerhalb weniger Tage

Besonders auffällig ist die zeitliche Abfolge. Bereits zuvor hatte die BaFin mitgeteilt, dass sie Anhaltspunkte für ein öffentliches Angebot stiller Beteiligungen der ENSPASA GmbH ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt sieht.

Mit der Mitteilung vom 29. September 2026 kommt nun eine weitere Beteiligungsform hinzu: Geschäftsanteile an der GmbH.

Damit geht es bei den beiden Veröffentlichungen um unterschiedliche Anlageformen. Bei einer stillen Beteiligung stellt ein Anleger dem Unternehmen Kapital zur Verfügung und beteiligt sich nach Maßgabe des Vertrags am wirtschaftlichen Erfolg. Beim Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils wird der Käufer dagegen grundsätzlich Gesellschafter des Unternehmens.

Was ein fehlender Prospekt bedeutet

Ein Verkaufsprospekt soll potenziellen Anlegern eine gesetzlich vorgegebene Informationsgrundlage zur Verfügung stellen. In Deutschland dürfen Vermögensanlagen grundsätzlich nicht öffentlich angeboten werden, ohne dass zuvor ein entsprechender Prospekt veröffentlicht wurde – sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Dabei ist allerdings eine wichtige Unterscheidung notwendig: Selbst ein von der BaFin gebilligter Prospekt wäre kein Qualitätssiegel für eine Geldanlage.

Die Finanzaufsicht kontrolliert bei der Prospektbilligung, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten sind und die Informationen verständlich und widerspruchsfrei dargestellt werden. Die BaFin überprüft dabei nach eigenen Angaben jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die Seriosität des Emittenten oder die Qualität des angebotenen Produkts.

Für die Richtigkeit der Angaben im Verkaufsprospekt ist der Emittent verantwortlich.

Kein Betrugsvorwurf

Die aktuelle Mitteilung sollte deshalb genau eingeordnet werden. Die BaFin stellt damit keinen Betrug fest. Aus der Veröffentlichung lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass die ENSPASA GmbH insolvent ist oder Anleger bereits Geld verloren haben.

Die Behörde teilt vielmehr mit, dass sie Anhaltspunkte für ein öffentliches Angebot von Geschäftsanteilen als Vermögensanlage sieht, für das entgegen § 6 VermAnlG kein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden sei.

Ob und wie sich die ENSPASA GmbH selbst zu den Feststellungen äußert, geht aus der vorliegenden BaFin-Mitteilung nicht hervor.

Zwei Beteiligungsformen im Fokus

Für potenzielle Anleger ist vor allem bemerkenswert, dass innerhalb kurzer Zeit nun zwei unterschiedliche Angebote Gegenstand von BaFin-Mitteilungen geworden sind: zunächst stille Beteiligungen und nun Geschäftsanteile.

Wer ein entsprechendes Angebot erhalten hat, sollte deshalb genau unterscheiden, um welche Beteiligungsform es sich handelt und welche Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Risiken damit verbunden sind.

Die BaFin weist zudem darauf hin, dass Verbraucher überprüfen können, ob für ein öffentliches Angebot ein gebilligter Verkaufsprospekt hinterlegt wurde.

Damit steht die ENSPASA GmbH binnen weniger Tage erneut im Fokus der Finanzaufsicht. Diesmal betrifft der Hinweis nicht stille Beteiligungen, sondern den öffentlichen Vertrieb von Geschäftsanteilen – und erneut geht es um einen nach Angaben der BaFin fehlenden Verkaufsprospekt.

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