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HVO-Deutschland GmbH: Insolvenzverfahren wegen mangelnder Masse abgewiesen

Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen – Heilbronn, Aktenzeichen 10 IN 780/26, bekannt gemacht am 29.09.2026

HVO-Deutschland GmbH, Pfedelbach (Stuttgart, HRB 784387)

10 IN 780/26

In dem Verfahren über den Antrag der

HVO-Deutschland GmbH, Baierbacher Str. 2/2, 74629 Pfedelbach, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastiaan de Vries

Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 784387
– Schuldnerin –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wurde mangels Masse abgewiesen.

Hintergrund:

Eine Abweisung mangels Masse bedeutet, dass das Unternehmen nicht über ausreichend verwertbares Vermögen verfügt, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In solchen Fällen wird das Verfahren nicht eröffnet, weil die Mittel für Gericht, Verwalter und weitere Verfahrenskosten fehlen.

Für Gläubiger und Geschäftspartner ist dies ein wichtiger Hinweis auf eine wirtschaftlich angespannte Lage. Forderungen gegen das Unternehmen können zwar weiterhin bestehen, ihre Durchsetzung gestaltet sich jedoch häufig schwierig, wenn keine ausreichenden Vermögenswerte vorhanden sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heilbronn

Knorrstraße 1
74074 Heilbronn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit der Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO daneben eine besondere Zustellung vorsieht, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie eine elektronische Einreichung bei Gericht erfolgen kann, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Heilbronn – Insolvenzgericht – 24.09.2026

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