Insolvenzantrag mangels Masse zurückgewiesen – Amtsgericht Charlottenburg (Berlin), Aktenzeichen 3605 IN 6250/25, bekannt gemacht am 24.09.2026
Powerpool GmbH, Berlin (Berlin), HRB 198446
3605 IN 6250/25
Im Verfahren über das Vermögen der
Powerpool GmbH, Rouven Volk,
Saarlouiser Straße 7, 80997 München,
vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Volk
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 198446
– Schuldnerin –
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 21.07.2026 entschieden:
Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen fehlender die Verfahrenskosten deckender Masse zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, sofern diese nicht verkündet wird, mit der Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO daneben eine besondere Zustellung vorsieht, § 9 Abs. 3 InsO. Sie ist bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis (Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung).
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig; die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Zu den sicheren Übermittlungswegen wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 21.07.2026