Die BaFin hat am 23. September 2026 eine Warnung vor einer umfangreichen Reihe von Internetseiten veröffentlicht, auf denen nach ihren Erkenntnissen ohne die erforderliche Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten werden. Die Websites präsentieren sich als KI-gestützte Krypto-Handelsplattformen und fordern interessierte Nutzer dazu auf, ihre persönlichen Daten in ein Kontaktformular einzutragen.
Nach Erkenntnissen der Finanzaufsicht werden die gesammelten Kundendaten anschließend an Betreiber unerlaubter Online-Handelsplattformen weitergegeben. Diese Anbieter werden nicht von der BaFin beaufsichtigt. Die Behörde vermutet daher, dass die betroffenen Internetseiten vor allem dazu dienen, Kontakte zu potenziellen Kunden herzustellen und diese an Anbieter unerlaubt erbrachter Kryptowerte-Dienstleistungen zu vermitteln.
Unbekannte Betreiber und fehlende Impressen
Auffällig ist die große Ähnlichkeit der betroffenen Internetseiten. Trotz unterschiedlicher Domainnamen weisen sie nach Angaben der BaFin einen nahezu identischen Aufbau auf. Die tatsächlichen Betreiber sind bislang unbekannt. Zudem verfügt keine der genannten Websites über ein rechtsgültiges Impressum.
Die Warnung betrifft damit nicht nur die fehlende aufsichtsrechtliche Zulassung. Für Nutzer besteht darüber hinaus das Risiko, persönliche Daten an unbekannte Dritte weiterzugeben, ohne nachvollziehen zu können, wer diese erhält und wie sie anschließend verwendet werden.
Diese Internetseiten sind betroffen
In ihrer Mitteilung nennt die BaFin insgesamt 39 Internetadressen. Dazu gehören coravelis(.)com, jorvaki(.)com, jorvaki(.)net, jorvaki(.)org, levorelio(.)com, levorelio(.)net, levorelio(.)org, lexovario(.)com, lexovario(.)net, lexovario(.)org, loravexo(.)com, loravexo(.)net und loravexo(.)org.
Ebenfalls betroffen sind mavriten(.)com, mavriten(.)net, mavriten(.)org, monvaret(.)com, monvaret(.)net, monvaret(.)org, natrovex(.)com, renvaki(.)com, renvaki(.)net, renvaki(.)org sowie semtovexo(.)org.
Die Warnliste umfasst darüber hinaus solkrane(.)com, solkrane(.)net, solkrane(.)org, tavorello(.)com, tavorello(.)net, tavorello(.)org, varezuno(.)com, varezuno(.)net, varezuno(.)org, vordeli(.)com, vordeli(.)net, vordeli(.)org, zarevuno(.)com, zarevuno(.)net und zarevuno(.)org.
Die Internetadressen sind hier bewusst mit der Schreibweise (.) dargestellt, damit sie nicht unmittelbar als anklickbare Links zu den beanstandeten Angeboten führen.
Möglicher Zusammenhang mit weiteren Plattformen
Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass möglicherweise Verbindungen zu weiteren Reihen von Internetseiten bestehen, vor denen die Behörde bereits in der Vergangenheit gewarnt hat. Ob tatsächlich dieselben Personen oder Organisationen hinter den verschiedenen Angeboten stehen, geht aus der aktuellen Mitteilung nicht hervor.
Auch zur Zahl möglicher Geschädigter oder zur Höhe etwaiger finanzieller Schäden macht die Finanzaufsicht keine Angaben. Im Mittelpunkt der Warnung steht vielmehr die mutmaßliche Funktion der Internetseiten als Vermittlungsstellen für unerlaubte Kryptowerte-Dienstleistungen.
Was Anleger beachten sollten
Wer bereits persönliche Daten auf einer der genannten Websites hinterlegt hat, sollte bei anschließenden Kontaktversuchen besonders vorsichtig sein. Insbesondere sollten Interessenten die Identität und die aufsichtsrechtliche Zulassung eines Anbieters überprüfen, bevor sie Geld überweisen oder weitere persönliche Informationen preisgeben.
Wer bereits Geld an einen über diese Internetseiten vermittelten Anbieter überwiesen hat, sollte Zahlungsbelege und die bisherige Kommunikation sichern und seine Bank kontaktieren, um mögliche Schritte zur Rückholung der Zahlung zu klären.
Die BaFin betont, dass Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen in Deutschland grundsätzlich nur mit der jeweils erforderlichen Erlaubnis angeboten werden dürfen. Ob ein bestimmtes Unternehmen über eine entsprechende Zulassung verfügt, können Verbraucher in der offiziellen Unternehmensdatenbank der BaFin überprüfen.
Die Warnung vom 23. September 2026 stützt sich auf § 10 Absatz 7 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes.