Dark Mode Light Mode

ICN Forderungsmanagement: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat im Verfahren 36i IN 8015/24 den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ICN Forderungsmanagement UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG abgewiesen. Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRA 58473 eingetragen. Die amtliche Bekanntmachung wurde am 22.09.2026 veröffentlicht; der im Text genannte Beschluss datiert auf den 18.11.2025. Antragstellender Gläubiger war das Finanzamt Kyritz.

Was über die Geschäftstätigkeit bekannt ist

Nach der Bekanntmachung lautet der Geschäftszweig: Erwerb und Verwaltung von Forderungen jeglicher Art sowie außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Forderungen. Das deckt sich mit öffentlich auffindbaren Unternehmensprofilen. CompanyHouse nennt als Tätigkeit ebenfalls den Erwerb und die Verwaltung von Forderungen sowie deren außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung. unternehmen24 führt die Firma mit der Branche Inkassobüros und nennt als Kontakt unter anderem die Webadresse icn-berlin.de.

Die recherchierte Firmenwebsite icn-berlin.de führte die Gesellschaft noch unter der früheren Firmierung ICN Forderungsmanagement GmbH & Co. KG innerhalb einer „ICN Berlin Group“. Weil dort eine ältere Bezeichnung erscheint, ist unklar, ob die Website in allen Punkten den aktuellen Registerstand abbildet. Belegbar ist aber: Die öffentlich verfügbaren Quellen ordnen die Gesellschaft dem Forderungsmanagement beziehungsweise Inkasso-Umfeld zu.

Was „Abweisung mangels Masse“ bedeutet

„Mangels Masse“ heißt: Das Gericht geht davon aus, dass das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Die Rechtsgrundlage ist § 26 Insolvenzordnung. Nach der amtlichen Bekanntmachung wurde deshalb kein Insolvenzverfahren eröffnet. Das ist wichtig: Es gibt dann in der Regel keine Insolvenztabelle, keine gemeinsame Verteilung an alle Gläubiger und auch keinen Insolvenzverwalter, der Forderungen zentral prüft oder Vermögen verwertet.

Für Gläubiger ist das meist ein negatives Signal. Eine offene Rechnung oder ein sonstiger Anspruch verschwindet dadurch zwar nicht automatisch. Praktisch kann die Durchsetzung aber schwierig sein, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden ist. Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen bleiben grundsätzlich denkbar, sollten aber vorher auf Kosten und Erfolgsaussichten geprüft werden. Bei einer Gesellschaft wie dieser kann die rechtskräftige Abweisung zudem gesellschaftsrechtliche Folgen haben; bei Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter sieht § 138 HGB eine Auflösung vor.

Für Kunden bedeutet die Meldung: Laufende Vorgänge, Zahlungen oder Korrespondenz mit dem Unternehmen sollten sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Für Anleger gilt dies entsprechend, soweit sie Ansprüche gegen die Gesellschaft haben. Die Bekanntmachung ist kein Nachweis für ein strafbares Verhalten und sagt nichts darüber aus, ob einzelne Forderungen berechtigt oder unberechtigt sind.

Was Betroffene jetzt tun können

Betroffene sollten Verträge, Rechnungen, Mahnungen, Zahlungsbelege und Schriftverkehr sichern. Wer Geld fordert, sollte prüfen lassen, ob ein vollstreckbarer Titel besteht oder noch erwirkt werden kann. Wer eine Forderung der Gesellschaft erhalten hat, sollte nicht vorschnell zahlen, sondern Anspruchsgrund, Höhe, Zinsen und Gebühren prüfen. Bei größeren Beträgen ist rechtliche Beratung sinnvoll. Außerdem sollte der aktuelle Handelsregisterstand kontrolliert werden, weil sich Anschrift, Firmierung oder Status nach der Bekanntmachung ändern können.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Kay Janik GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Next Post

ICN Forderungsmanagement: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen